Sitzung: 25.09.2018 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2
Vorlage: 135/2018/2
Sachverhalt:
Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Folgende Stellungnahme ging ein:
Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg, eingegangen beim Planer FM:
„zu der im Betreff genannten Planung nimmt das Landratsamt
Miltenberg als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Niedernberg hat die Änderung des
Bebauungsplans „Westlicher Ortsrand Teil 1“ beschlossen. Auf dem Grundstück
Pfarrer-Seubert-Straße 13 befindet sich derzeit eine Gärtnerei. Hinter dem
Gewächshaus soll eine weitere Bebauung mit bis zu drei Einfamilienhäusern
ermöglicht werden. Im bestehenden Bebauungsplan ist für dieses Grundstück kein
Baufenster vorgesehen. Die Änderung des Bebauungsplans wird im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Das Plangebiet ist im
Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt und somit aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Gegen die geplante Ausweisung von drei Baufeldern für eine
Wohnbebauung auf dem derzeitig für eine Gärtnerei genutzten Grundstück bestehen
aus bauleitplanerischer und bauordnungs-rechtlicher Sicht keine Einwände sofern
noch Folgendes beachtet wird:
Präambel
In den Änderungsentwurf ist eine Präambel der
Rechtsgrundlagen aufzunehmen, auf die sich die Bebauungsplanänderung stützt.
Einheitliche Form von Bauleitplänen und Benennung der
Rechtsgrundlagen
Bei der Überarbeitung des Planentwurfes ist darauf zu achten,
dass die Systematik der Festsetzungen (Planzeichenerklärung – Legende,
planungsrechtliche Festsetzungen, bauordnungs-rechtliche Festsetzungen,
nachrichtliche Übernahmen, Hinweise sowie Verfahrensvermerke) eingehalten und
die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden.
Wir bitten um Überarbeitung des Planentwurfes.
Nutzungsschablone
Die Nutzungsschablone, die für das Plangebiet gelten soll,
ist mit dem Plangebiet durch einen Pfeil oder einen schwarzen Strich zu
verbinden.
Wohneinheiten
Es wird empfohlen, die Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro
Baufeld festzusetzen.
Dachform
Die Dachform „Satteldach“ (SD) ist in der Planlegende zu
erläutern.
Dachneigung
Es wird empfohlen, eine maximal zulässige Dachneigung
festzusetzen.
Grenzgaragen
Es wird empfohlen, zu den Grenzgaragen nähere Festsetzungen
zu treffen. Ferner ist die Grenzgarage/Nebenanlage (Ga/Na), welche direkt an
das Grundstück Fl.Nr. 7000/83 angrenzt, auch farbig „rot“ zu hinterlegen, wie
es bei den anderen Ga/Na des Geltungsbereiches der Fall ist.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Im Planteil ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowohl mit
dem entsprechenden Planzeichen 15.5 der Planzeichenverordnung als auch durch
Buchstaben gekennzeichnet. In der Legende werden lediglich die Buchstaben
erläutert. Wir bitten, dieses Planzeichen einheitlich in der Plan-legende bei
der Erläuterung zu verwenden.
Verweis auf Bebauungsplan
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen,
Planzeichen und Hinweise des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Nordwestlicher
Ortsrand“ weiterhin gelten sollen. Da hier der Bebauungsplan „Westlicher
Ortsrand – Teil 1“ geändert wird, sollen vermutlich die Festsetzungen,
Planzeichen und Hinweise dieses Bebauungsplanes „Westlicher Ortsrand – Teil
1“ gelten. Wir bitten um Berichtigung.
B) Natur- und Landschaftsschutz
Aus naturschutzrechtlicher Sicht bitten wir folgende
Festsetzung zum Artenschutz zu übernehmen:
„Rechtzeitig vor Abbruch des Gebäudes ist eine Überprüfung durch eine
fachlich geeignete Person vorzunehmen, ob europarechtlich geschützte Tierarten
oder deren Lebensstätten betroffen sind. Über das Ergebnis ist die untere
Naturschutzbehörde zu informieren. Beim Vorhandensein europarechtlich
geschützter Tierarten oder deren Lebensstätte ist ein Abbruch erst nach Zustimmung
durch die Untere Naturschutzbehörde zulässig.“
C) Immissions- und Bodenschutz
Bodenschutz
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
(Fl.Nrn. 7000/54, 7000/83) sind nicht im bayerischen Altlastenkataster nach
Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) verzeichnet.
Auch darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass
sich auf den besagten Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche
Bodenveränderung befindet.
Diese Auskunft erhebt nicht den Anspruch auf eine
vollständige und abschließende Überprüfung eines Altlastenverdachts. Außerdem
geben die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG nur den
momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen
auf dem Grundstück entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher
nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.
Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen
Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder
schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art.
1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt
Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die
diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen den
Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand Teil 1“ somit keine Bedenken.
Immissionsschutz
Das geplante Vorhaben grenzt direkt an den Sportplatz der
Gemeinde Niedernberg an. Für das geplante Vorhaben liegt eine Schalltechnische
Untersuchung des TÜV SÜD vom 03.07.2018 (Bericht-Nr. F18/209-LG) vor. In der
schalltechnischen Untersuchung wurden folgende Aspekte betrachtet:
·
Geräuscheinwirkungen
innerhalb des Plangebietes durch die Nutzung der unmittelbar nördlich des
Plangebietes gelegenen Sportanlagen,
·
Geräuscheinwirkungen
innerhalb des Plangebietes durch die Nutzungen in dem Vereinshaus
„Musicum" (im Wesentlichen Proben von örtlichen Musikkapellen).
Beurteilung:
Bei der Berechnung der außerhalb des Schulsportes
stattfindenden Sportaktivitäten wurde von folgenden Nutzungen ausgegangen:
·
Donnerstag:
17:00 bis 19:00 Uhr: Turnverein Niedernberg, Leichtathletiktraining,
·
Freitag:
18:30 bis 20:00 Uhr: Turnverein Niedernberg, Fußballtraining AH-Mannschaft,
·
An
Sonn- und Feiertagen erfolgt keine regelmäßige Nutzung der Anlagen.
Kritisch ist gemäß der oben genannten schalltechnischen
Untersuchung der Einsatz einer Starterklappe beim Sprintstart usw.
Da diese Startklappe in der Regel im jeweiligen Zielbereich des Sprints
(50 m, 75 m bzw. 100 m) von der Aufsichtsperson mittig in der Laufbahn
ausgelöst wird und das Plangebiet direkt südlich an die Laufbahn anschließt,
ist um die jeweiligen Zielbereiche (und somit auch in den entsprechenden
angrenzenden Flächen des Plangebietes) bereits bei einem zweimaligen Auslösen
der Startklappe innerhalb des 2-stündigen Trainingsbetriebes eine
Überschreitung des Immissionsrichtwertes für ein allgemeines Wohngebiet zu
erwarten.
Vor der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes ist aus der
Sicht des Immissionsschutzes mit den Verantwortlichen für die Laufbahn zu
klären, ob bzw. wie Sprinttraining unter Einsatz von Starthilfen in Zukunft
ausgeschlossen werden können.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des
zulässigen Immissionsrichtwertes von der oben beschriebenen, relativ geringen
Nutzung der nördlich des Plangebietes gelegenen Sportplätze, außerhalb des
Schulsportes abhängt. Bei einer intensiveren Nutzung kann der zulässige
Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet aufgrund der Nähe zu den
Sportplätzen leicht überschritten werden. Auch hier wäre mit den
Verantwortlichen der Sport-plätze zu klären, ob die oben beschriebene, relativ
geringe Nutzung der nördlich des Plangebietes gelegenen Sportplätze, außerhalb
des Schulsportes auch für die Zukunft realistisch erscheint.
Zu Teil A) Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht:
Die Anregungen zu „Präambel, Einheitliche Form von Bauleitplänen
und Benennung der Rechtsgrundlagen, Nutzungsschablone, Dachform, Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht sowie Verweis auf Bebauungsplan“ werden in der endgültigen
Planfassung berücksichtigt.
Wohneinheiten
Es wird keine Festsetzung für die zulässige Zahl von Wohneinheiten
vorgenommen. Die Baufelder sind so klein, dass max. zwei WE möglich sind und
diese Zahl ist verträglich.
Dachneigung
Auf
die Festsetzung einer Dachneigung verzichtet, da eine Firsthöhe
festgesetzt ist.
Grenzgaragen
Die Kennzeichnung von Garagen/Nebenanlagen wurde über eine
Baugrenze und nicht durch eine rot gestrichelte Linie vorgenommen.
Um zu vermeiden, dass die Dächer von Garagen/Nebenanlagen zu hoch
werden, wird eine Firsthöhe von 6,0 m festgelegt.
Zu Teil B) Natur- und
Landschaftsschutz:
Die Festsetzung ist größtenteils schon enthalten. Sie wird um den
letzten Satz ergänzt.
Zu Teil C) Immissions- und Bodenschutz:
Auszug aus dem Gutachten vom TÜV Süd
vom 03.07.2018, Top 8 „Zusammenfassung“:
„Für den Fall, dass zukünftig auf dem
Sportplatzgelände eine Turnhalle/Sporthalle errichtet wird sind bei deren
Realisierung die durch die Nutzung verursachten und innerhalb des Plangebietes
zu erwartenden Geräuschimmissionen zu bewerten.
Analog zu den in Punkt 4.2 behandelten
Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung des Musicum gilt jedoch auch hier dass
durch die bestehende und unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließende
Wohnbebauung bereits eine konkrete Schutzbedürftigkeit im Einwirkbereich besteht.
Abhängig vom konkreten Standort einer
derartigen Halle wären durch das Heranrücken des hier zu betrachtenden
Plangebietes um etwa 20 m u.U. dort ohnehin nur geringfügig höhere Pegel
wirksam als an der bestehenden Wohnbebauung.
Grundsätzlich gilt, dass durch die
Realisierung von Schallschutzmaßnahmen bei der Nutzung der Halle (z. B.
Schließend der Fenster, entsprechende Orientierung der Fensterflächen) im
Plangebiet und der südlich anschließenden Bebauung die Einhaltung der
schalltechnischen Anforderungen bzw. der Immissionsrichtwerte zu erwarten ist.
Eine entsprechende bzw. zumindest
ähnliche Argumentation kann auch bzgl. bei einer evtl. geplanten Erweiterung
der bestehenden Kinderkrippe geführt werden.
Hierzu wäre anzumerken, dass der
Standort noch deutlich weiter vom Plangebiet und somit auch von der
Bestandsbebauung entfernt ist und die von Kindern z.B. auf den Freispielflächen
ausgehende Geräusche grundsätzlich als sozial adäquat einzustufen sind.“
Die o. g. Erläuterungen finden auch auf
die Nutzung von Starterklappen Anwendung. Da es sich um nur sehr wenige Tage im
Jahr handelt, an denen mit Beeinträchtigungen durch eine Starterklappe zu
rechnen ist, werden diese in Kauf genommen.
Von Seiten der Verantwortlichen, der Gemeinde Niedernberg, ist von
keiner enormen Erhöhung der Nutzung des Platzes auszugehen. Dennoch lässt eine
Ausweitung des Sportbetriebs keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte erwarten.
Der Gutachter Herr Leiker vom TÜV Süd nimmt hierzu wie Folgt Stellung: „für den
Fall, dass eine Ausweitung des Fußball-Trainingsbetriebes auf 4 Stunden des
Tages erfolgt werden die zulässigen Werte im Plangebiet auch weiterhin
eingehalten bzw. unterschritten. Gleiches gilt für das Leichtathletiktraining
mit der beschriebenen Einschränkung bzgl. der Starthilfen. Erfolgt
Trainingsbetrieb in identischem täglichen Umfang an mehreren Tagen der Woche
resultieren hieraus keine höheren Immissionen.“
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere zu den Abendstunden
und an den Wochenenden keine Sportveranstaltungen stattfinden.
Die redaktionellen Anpassungen wurden seitens der
Gemeindeverwaltung übernommen. Die restlichen Punkte werden nicht angepasst.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg stimmt der redaktionellen Anpassung zu. Die weiteren Änderungsvorschläge werden nicht aufgegriffen.