Sitzung: 29.01.2019 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 011/2019/2
Sachverhalt:
Im gleichen Zeitraum zur Bürgerbeteiligung fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Folgende Stellungnahme ging ein:
Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom 17.12.2018, eingegangen beim Planer FM:
„zu der im Betreff genannten Planung nimmt das Landratsamt
Miltenberg als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Auf dem Anwesen Waldstraße 5 (Fl. Nr. 11300/3) soll auf dem
rückwärtigen Teil des Grundstücks ein zusätzliches Wohngebäude errichtet
werden. Da der bestehende Bebauungsplan für ein solches Vorhaben keine baulichen
Möglichkeiten im rückwärtigen Bereich zulässt, soll durch die Planänderung
Planungsrecht für ein weiteres Wohngebäude geschaffen werden. Im Bebauungsplan
ist für das Plangebiet bisher ein Mischgebiet ohne störende Anlagen
festgesetzt. Entsprechend der Umgebungsbebauung und der Planung wird für die
Änderung ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Auch im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als
Mischgebiet dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Wege
der Berichtigung.
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht
besteht Einverständnis mit der Planung sofern noch Folgendes beachtet wird:
Gegen die Ausweisung eines Baurechts für ein eingeschossiges
Einfamilienhaus in zweiter Reihe auf dem Grundstück Fl.Nr. 11300/3 bestehen
aufgrund der ausreichenden Größe und Tiefe des Baugrundstückes aus
städtebaulicher Sicht keine Einwände.
Sofern der Antragsteller plant einen Zwerchgiebel zu
errichten, so sollten hierfür nähere Festsetzungen, wie Wandhöhe und Dachform
noch festgesetzt werden, damit ein mögliches Freistellungsverfahren nach Art.
58 BayBO genutzt werden kann.
B) Natur- und Landschaftsschutz
Mit der Änderung des Bebauungsplans besteht aus
naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht Einverständnis. Wir bitten um
Änderung bzw. Ergänzung der textlichen Festsetzungen zum Artenschutz:
Neue Fassung:
Rodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar
zulässig.
Die Gebäudestruktur ist vor Abriss durch eine fachkundige
Person auf ein Vorkommen europarechtlich geschützter Vogelarten, Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und dessen gesetzlich geschützten Lebensstätten
hin zu untersuchen (u. a. Gebäudebrüter, Fledermäuse, Hornissen). Bei
bestätigtem Vorkommen ist die Untere Naturschutzbehörde vor Maßnahmenbeginn
zu kontaktieren.
Begründung:
Laut der bisherigen textlichen Festsetzung kann der
Gebäudeabriss nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen.
Dies ist falsch, da der Zeitpunkt „Nur“ von der vorherigen
artenschutzrechtlichen Begutachtung und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen
abhängig ist. Demzufolge kann auch in den Sommermonaten ein Abriss möglich
sein, so lange der Artenschutz abgehandelt wurde.
C) Immissionschutz
Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus der Sicht des
Immissionsschutzes keine Bedenken.
D) Bodenschutz
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
(Flurstücksnummer 11300/3) sind nicht im bayerischen Altlastenkataster nach
Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (Bay-BodSchG) verzeichnet.
Auch darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass
sich auf den besagten Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche
Bodenveränderung befindet.
Diese Auskunft erhebt nicht den Anspruch auf eine vollständige
und abschließende Überprüfung eines Altlastenverdachts. Außerdem geben die
Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG nur den momentan
erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem
Grundstück entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach
Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Re-cherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.
Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen
ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die
Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan „Südlicher Ortsrand“ somit keine Bedenken.“
Zu Teil A
In den textlichen Festsetzungen wird entsprechend ergänzt, dass die Wandhöhe des Zwerchgiebels max. 6 Meter betragen darf.
Zu Teil B
Der Anregung wird gefolgt, die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst.
Zu Teil D
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Aufnahme der Begrenzung des Zwerchgiebels auf eine maximale Wandhöhe von 6 Metern, sowie den redaktionellen Anpassungen zu.