Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Auf dem Grundstück 11300/3 befindet sich ein Wohnhaus. Hinter diesem soll eine weitere Bebauung ermöglicht werden. Hierfür liegt ein Antrag vor.

 

Im bestehenden Bebauungsplan ist hierfür kein Baufenster vorgesehen.

 

Das Grundstück hat eine Größe von 792 m² und ist somit für ein zweites Wohnhaus geeignet.

 

Eine Nachverdichtung in der bebauten Ortslage, zur Schaffung von neuem Wohnraum, wird im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde unterstützt.

Der Eigentümer hat sich bereit erklärt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierfür muss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden.

 

Dem Gemeinderat wird die Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für die Änderung des Bebauungsplanes „Südlicher Ortsrand Nr. 06.17“ für die Fl.Nr. 11300/3, Waldweg 5, vorgelegt. Der Gemeinderat ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung für den Aufstellungsbeschluss zuständig.

 

Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB stattfinden


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg ändert den Bebauungsplan „Südlicher Ortsrand“ unter der Nr. 06.17 für die Fl.Nr. 11300/3, Waldweg 5, dahingehend, dass eine Hinterliegerbebauung ermöglicht wird. Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Mit dem Grundstückseigentümer wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen, dass dieser die Kosten des bauleitplanerischen Verfahrens übernimmt.