Sitzung: 29.01.2019 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 011/2019/1
Sachverhalt:
In der Zeit vom 26.11.2018 bis einschließlich 28.12.2018 fand die öffentliche Auslegung statt.
Mit Schreiben vom 21.12.2018, bei der Gemeinde Niedernberg eingegangen am 27.12.2018, reichten die Eigentümer der Großwallstädter Straße 4 Einwendungen ein. Die Eigentümer der Großwallstädter Straße 6 bestätigten diese Einwendung mit Schreiben vom 22.12.2018, eingegangen am 02.01.2019.
Die Bebauungsplanänderung erstreckt sich über das markierte Grundstück (Waldweg 5).
Weiterhin
der Bebauungsplanentwurf:
Im Folgenden werden die Einwendungen der Großwallstädter Straße 4 bewertet:
Einwendungen:
„bevor wir zu
unseren Einwendungen und Bedenken hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses
Stellung beziehen weisen wir die Mitglieder des Bauausschusses auf folgendes
hin:
Herr Bürgermeister
Reinhard hat in der Sitzung am 16.10.2018 behauptet, familiäre Streitigkeiten
seien der Hintergrund unserer Einwendungen gegen den damaligen Aufstellungsbeschluss.
Diese Behauptung ist nicht zutreffend, weil es solche Streitigkeiten bis dahin
nicht gegeben hatte. Dies mutet nicht nur uns als sehr massive einseitige Einflussnahme
des Bürgermeisters an. Insbesondere deshalb, weil diese falsche Behauptung vor
der Abstimmung des Ausschusses zu diesem Tagesordnungspunkt gemacht wurde. Ein
zu Objektivität verpflichteter Bürgermeister sollte beide Seiten hören, bevor
er solche Aussagen in den Raum wirft. Der Hinweis des Bürgermeisters bei einer
telefonischen Kontaktaufnahme am nächsten Tag, er habe das nicht so gemeint und
es sei auch seiner freien Rede geschuldet, wollen wir nicht unkommentiert im
Raum stehen lassen. Zumal bei diesem Telefongespräch auch seinerseits zur
Sprache kam, dass er persönlich vorher überhaupt nicht mit den […] (Eigentümern
des Waldwegs 5) gesprochen hatte.“
Bewertung: zur Kenntnis genommen, wurde im persönlichen Gespräch mit Bürgermeister Reinhard vom 17.10. dargelegt.
Einwendungen:
„Des Weiteren ist
die von der Verwaltung im damaligen Beschluss enthaltene Bewertung zu unserem
Vorwurf bezüglich der nur schlauchähnlichen Bebauungsmöglichkeit auf dem
Anwesen Waldweg 9, ebenfalls nicht zutreffend. Das hier angeblich vorhandene
Baufenster mit einer Breite von 10,00 Metern und einer Länge von 10,5 Metern
gibt es auf diesem hinteren Grundstücksteil überhaupt nicht. Vielmehr sind
unsere Angaben hinsichtlich der Breite von 6 Metern, welche sich zum Ende hin
auf 5 Meter verringert und einer Gesamtlänge von ca. 10 Metern zutreffend. Eine
solche Bauform ist städtebaulich katastrophal und auch für Niedernberg
einzigartig.“
Bewertung: In der genannten Stellungnahme der Gemeindeverwaltung wird die Abmessung des betroffenen Grundstücks Waldweg 5 dargestellt, da dieses Grundstück in diesem Verfahren behandelt wird. Das Grundstück Waldweg 9 ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Westen eine Breite von 13,92 m aufweist und das Baufenster aufgrund des Abstands von 3 m zu jeder Seite eine Breite von 7,92 Metern aufweist.
Einwendungen:
„Der in der Sitzung
außerdem erhobene Vorwurf, es seien ja seitens der Nachbarn keine Vorschläge
hinsichtlich einer möglichen Bebauung gemacht worden, klingt für uns erst einmal
seltsam, weil die verschiedenen Bebauungsmöglichkeiten eigentlich von Seiten
des beauftragten Planers kommen sollten. Dass lediglich dieser eine Vorschlag
kam und dann vom Gemeinderat auch so beschlossen wurde ist nach unserer Meinung
auch der Tatsache geschuldet, dass hier in Niedernberg vor solchen
Entscheidungen bedauerlicherweise die betroffenen Nachbarn überhaupt nicht
angehört werden.
Damit Sie als
Gemeinderat auch weitere Bebauungsmöglichkeiten diskutieren können, haben wir
uns mit mehreren Fachleuten unterhalten und geben auch deren Vorschläge nachfolgend
mit unseren Einwendungen zu dem geänderten Aufstellungsbeschluss bekannt:“
Bewertung: zur Kenntnis genommen
Einwendungen:
1. Die B-Planänderung
beinhaltet ein zusätzliches Baufenster im hinteren Grundstück und eine
Doppelgarage an der westlichen Grundstücksgrenze. Das vordere Baufenster wird
mit dieser Änderungsplanung nur geringfügig eingeschränkt, was dem Eigentümer
zusätzliche Erweiterungsmöglichkeiten für das bestehende Wohnhaus belässt. Der
Hinweis der Verwaltung, dass bei einem Bauantrag die Nachbarn ja Einwendungen
vortragen können ist nicht richtig, weil die jetzt einwendenden Nachbarn bei
einer Grundstückteilung keine Nachbarn im Sinne der Bauordnung mehr sind.
Weitere Befreiungen hinsichtlich der GRZ, GFZ usw. sind damit möglich und
dürften dann auch keine großen Probleme bereiten. Bürgernähe und
Nachbarschaftsverträglichkeit sieht anders aus. Unser Hinweis, dass aufgrund der
vorhandenen großzügigen Baugrenzen das bestehende Wohnhaus problemlos erweitert
werden könnte, wird lapidar damit abgehandelt, dass diese Baugrenzen seit jeher
bestanden. Wenn man aber die Baugrenzen auf dem Grundstück wie hier geschehen
so massiv ausdehnt, besteht doch auch durchaus eine gewisse Berechtigung, dass
diese Baugrenzen an anderer Stelle dafür eingeschränkt werden.
Bewertung: Nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan ist eine überbaubare Fläche, auf dem Baugrundstück mit 792 m², von knapp 390 m² vorhanden.
In der Änderung des
Bebauungsplans (s. o.) wurde überbaubare Fläche zurückgenommen. Die gesamte
überbaubare Fläche entspricht ungefähr der bisherigen überbaubaren Fläche. Eine
Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Baugrenze zeichnet sich nicht ab.
Einwendungen:
2. Die von uns
beteiligten Planer sahen als weitere Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum,
das vorhandene relativ große Nebengebäude so zu erweitern und auszubauen, dass
auch hier durchaus ein Wohngebäude mit Quergiebeln entstehen könnte.
Bewertung: zur Kenntnis genommen
Einwendungen:
3. Im vorliegenden
Fall kann das hintere Baufenster problemlos um mindestens 3 bis 4 Meter weiter
nach Westen verschoben und die geplante Garage auch an der seitlichen nördlichen
Grundstücksgrenze angeordnet werden. Der evtl. Einwand, dass die
Abstandsflächen dann nicht mehr passen, könnte dadurch ausgeräumt werden, dass
keine Grundstücksteilung erfolgt (Teilung nach dem WEG) oder eine Übernahme der
Abstandsflächen auf dem vorderen Grundstück vorgenommen wird. Damit würde zwar
unter Umständen eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses in diesem Bereich
ausscheiden, aber nach unserer Meinung sind, wie bereits unter Ziffer 1 erläutert,
auch den Antragsstellern Einschränkungen zumutbar. Zudem wäre bei Verzicht auf
eine Grundstücksteilung keine neue Zufahrt zum hinteren Teil erforderlich, weil
dann die bestehende Zufahrt als gemeinsame Zufahrt nutzbar ist.
Die derzeit
vorhandene seitliche Begrünung einschließlich Obstbaum kann dann erhalten werden.
Allen einwendenden Nachbarn wäre damit geholfen und diese könnten womöglich
auch damit leben.
Bewertung: zur Kenntnis genommen; der Abstand zum westlich gelegenen Grundstück wurde bereits auf 7 Meter vergrößert
Einwendungen:
4. Die B-Planänderung
beinhaltet bei der Dachform, der Wand- und Firsthöhe die Festsetzung Wandhöhe
max. 4,50 m. Der Bezugspunkt ist hier die Oberkante Privatstraße. Unter Ziffer
3.2 ist das Maß der baulichen Nutzung für das hintere Gebäude mit einer
Wandhöhe von 4,50 m über dem natürlichen Gelände festgesetzt. Diese
Festsetzungen widersprechen sich, da im hinteren Grundstück das natürliche
Gelände um ca. 1,00 m tiefer liegt und sich dadurch hier eine Wandhöhe von bis
zu 5,50 m ergibt. Dies trifft auch zu, sofern das Gelände evtl. aufgefüllt werden
sollte. Eine Festsetzung des Bezugspunktes „Oberkante Privatstraße” lässt hier
dem Bauherrn zudem die Möglichkeit, die Höhe des Baukörpers in Bezug auf die Nachbargebäude
höhenmäßig anders zu gestalten indem diese Privatstraße ein entsprechendes
Gefälle oder eine Steigung erhält. Bezugspunkt kann hier nur die öffentliche
Straße, in diesem Fall der Waldweg sein.
Bewertung: Am Bezugspunkt „Oberkante Privatstraße“ wird
festgehalten, da dieser näher am geplanten Bauobjekt liegt. Veränderungen der
Höhenlage sind unzulässig. Sofern das Gelände geneigt ist, kann sich die
Wandhöhe verändern. Wird diese größer, sind unabhängig von der Festsetzung der
Wandhöhe, die Abstandsflächen nachzuweisen. Dieses Erfordernis orientiert sich
aber nicht an der festgesetzten Wandhöhe, sondern am tatsächlichen
Geländeniveau. Wenn das Gelände fällt, muss ggf. die Abstandsfläche zur
Nachbargrenze vergrößert werden.
Einwendungen:
5. Die in der B-Planänderung
festgesetzte zulässige Wandhöhe von 4,50 m steht in einem krassen
Missverhältnis zu den vorhandenen tatsächlichen Wandhöhen auf den Nachbargrundstücken
FI. Nrn. 11300/5 (Großwallstädter Straße 6a) mit 3,15 m, 11300/6 (Großwallstädter
Straße 6) mit 3,50 m, 11300/4 (Großwallstädter Straße 4) mit 3,49 m und 11300/2
(Großwallstädter Straße 2) mit 3,40 m. Die im Bestand der eingeschossigen
Nachbarhäuser vorhandenen Dachneigungen von max. 36° werden mit der Änderung
nochmals getoppt, indem bei der Neubebauung eine Dachneigung bis zu 45° zugelassen
werden soll. Hier seitens der Verwaltung zu sagen, dass der Großteil der
angrenzenden Grundstückseigentümer die mögliche Bauhöhe nicht ausgenutzt hat,
was jetzt nicht zum Nachteil von anderen Bauten führen kann, ist irrrelevant,
da sich die jetzige Neuplanung hinsichtlich Wandhöhe, Firsthöhe und Dachneigung
laut gängiger Rechtsprechung an der vorhandenen Bebauung dieses Bereiches zu
orientieren hat. Zudem ist unsererseits zu bemerken, dass wir unser Grundstück
Großwallstädter Straße 4 bei unserer Neuplanung im Jahr 1980 gar nicht höher
bebauen durften. Hinzu kommt noch die allen vorhandenen Gebäuden
widersprechende geplante Firstrichtung des neuen Wohnhauses. Die von uns
vorgenannten Daten haben wir im Übrigen den Ausführungen der Verwaltung im
laufenden Verfahren entnommen.
Bewertung: Es handelt sich hierbei um überplantes Gebiet, in welchem der Bebauungsplan die Grundlage für die Bebaubarkeit darstellt. Weiterhin verweist die Gemeindeverwaltung auf die Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung.
„Der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung spiegelt die tatsächliche Größe der bereits vorhandenen Gebäude wider. Für die noch nicht bebauten Grundstücke wurde in diesem Gebiet eine zweigeschossige Bebauung mit einer Traufhöhe von 5,80 Metern und einem Satteldach mit Dachneigung zwischen 25 und 35 Grad festgesetzt. Die in der Großwallstädter Straße errichteten und bei diesem Bauleitplanverfahren betroffenen Grundstücke weisen laut der Gemeindeverwaltung vorliegender Bauakten folgende Höhenverhältnisse auf:
Fl.Nr. |
Trauf-/Wandhöhe |
Firsthöhe |
Dachneigung |
11300/1 (neu) |
6,40 m |
10,62 m |
38° |
11355 |
~ 5,50 m |
9,00 m |
30° |
11300/2 |
3,40 m |
7,72 m |
35° |
11300/4 |
3,49 m |
9,04 m |
ca. 34° |
11300/6 |
3,50 m |
8,70 m |
35° |
11300/5 |
3,15 m |
8,00 m |
36° |
Der Großteil der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben die mögliche Bauhöhe nicht ausgenutzt, was nicht zum Nachteil von anderen Bauten führen kann.
Das neu geplante Baufenster weist nur eine Wandhöhe von 4,50 Metern auf, dafür die Möglichkeit eines etwas steileren Daches. Damit beträgt die maximale (bei maximaler Ausnutzung der Höhe) Firsthöhe 9,5 Meter. Durch die Möglichkeit des steileren Daches, welches bei z. B. bei der Hinterliegerbebauung im Waldweg 9 ebenfalls ermöglicht wurde, ist das Gebäude zwar höher, dennoch die Frontansicht nicht so breit.“
Da das Gebäude in zweiter Reihe errichtet werden soll, ist auch städtebaurechtlich nichts einzuwenden.
Einwendungen:
6. Die Festsetzung
überbauter Flächen fehlt gänzlich. Die bestehende GRZ auf dem Anwesen Waldweg 5
wird bei einer Grundstücksteilung beim vorderen Grundstück fast 0,9 betragen.
Dieser Grundstücksteil ist schon jetzt sehr massiv befestigt und dort befinden
sich auch z. T. bisher nicht genehmigte bauliche Anlagen wie z. B.
Überdachungen an der Grundstücksgrenze, ein Stall und ein Pavillon. Bei der
Berechnung der GFZ kann der Planer deshalb nicht von den evtl. vorliegenden
genehmigten Bauakten ausgehen. Er muss sich das Grundstück auch vor Ort anschauen
um einen genauen Überblick zu bekommen. Durch die zwei zusätzlich geplanten
Kfz-Stellplätze an der Straße wird die GRZ dann schätzungsweise bei 0,9 liegen,
auch wenn Teilabbrüche usw. erfolgen sollen. Zudem wird bei dieser Teilung dann
auch die jetzt noch vorhandene seitliche Begrünung mit zwei großen Obstbäumen
wegen der Zufahrt für das hintere Grundstück entfallen. Es stellt sich damit
die Frage, ob die zulässige GRZ hier überhaupt eingehalten werden kann und
nicht massiv überschritten wird.
Bewertung: Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist keine überbaubare Fläche festgelegt. Dadurch gilt die BauNVO aus dem Jahr 1962 (Bebauungsplan ist aus 1963). Bei einer eventuellen Teilung des Grundstücks müssen seitens der Eigentümer weiterhin die Vorschriften eingehalten werden. Das Grundstück muss jedoch nicht zwingend geteilt werden, es ist auch eine Lösung über ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht zugunsten des hinterliegenden Gebäudes möglich.
Einwendungen:
7. Den fraglichen
Bereich des Grundstückes FI. Nr. 11300/3 sehen wir auch weiterhin als Bestandteil
einer intakten, wenn auch kleinen Grünzone, welche sich aus diesem Grundstück
und den anderen angrenzenden Grundstücken zusammensetzt. Hier ist, wie in unserem
Schreiben vom 20.08.2018 bereits erwähnt, eine Vielzahl von Vogelarten und
Kriechtieren zuhause. Die geplante Bebauung wird zu massiven Störungen führen.
Bei einer Grundstücksteilung wird zudem eine weitere Zufahrt zum hinteren
Grundstück erforderlich und die befestigten Flächen erhöhen sich noch einmal.
Dieser Zufahrt müssen dann auch noch, wie bereits erwähnt, zwei vorhandene
Obstbäume weichen.
Bewertung: zur Kenntnis genommen
Einwendungen:
Im Zuge nachhaltiger
Siedlungspolitik und zur Flächenschonung ist eine Nachverdichtung durchaus legitim
und begrüßenswert. Diese Nachverdichtung sollte aber auch unter dem Gesichtspunkt
der Nachbarschaftsverträglichkeit erfolgen, weil ansonsten auch künftige Streitfälle
vorprogrammiert sind. Es kann ja bei solchen Gefälligkeitsplanungen noch viele Grundstückseigentümer
treffen und schon aus diesem Grund sollte dem Gemeinderat bei einem entsprechenden
Aufstellungsbeschluss zu einer B-Planänderung die Meinung aller Nachbarn
bekannt sein. Dies könnte man dann als Bürgernähe betrachten, auch wenn sich der
Herr Bürgermeister, wie in der Sitzung geäußert, nicht dafür zuständig sieht,
zwischen den Nachbarn zu vermitteln, um dem Gemeinderat ein
nachbarschaftsverträgliches Ergebnis vorzulegen.
Bewertung: Eine Beteiligung vor dem Aufstellungsbeschluss ist nicht zielführend, da die Gemeinde die Planungshoheit hat und der Gemeinderat sich zunächst damit auseinander setzen muss, ob eine Bebauungsplanänderung überhaupt in ihrem Sinn ist. Erst anschließend ist eine Beteiligung der Nachbarn sinnvoll. Die Nachbarn werden bei den Bauleitplanverfahren im Rahmen des vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahrens beteiligt.
Einwendungen:
Im vorliegenden Fall
können Sie, wie ja auch von Mitgliedern des Gemeinderates in der Sitzung
geäußert wurde, jetzt noch versuchen, ein einigermaßen nachbarschaftsverträgliches
Ergebnis zu erreichen. Vorschläge hinsichtlich der Verschiebung der Baugrenze
nach Westen sowie der Wandhöhe und Dachneigung haben wir Ihnen aufgezeigt. Mit
dieser Lösung könnten unter Umständen alle jetzt einwendenden Nachbarn leben.
Eine Klage gegen diese Gefälligkeitsplanung, die zudem in einem groben
Missverhältnis zur vorhandenen Bebauung steht, wäre damit vermeidbar.
Bewertung: zur Kenntnis genommen
Die Einwendungen der Eigentümer der Großwallstädter Straße 6 bestätigen die Einwendungen der Großwallstädter Straße 4. Sie weisen auf die eine durch das Baufenster entstehende massive Verschattung des Grundstücks hin. Sie wären einverstanden, wenn das Baufenster um weitere 3 bis 4 Meter nach Westen verschoben und die Dachneigung den vorhandenen Bebauungen angepasst werden würde.
Bewertung: Das Grundstück Großwallstädter Straße 6 grenzt lediglich diagonal mit einer Entfernung von ca. 10 Metern an das Grundstück des Waldwegs 5 an. Weiterhin befindet sich das Grundstück im Süd-Osten. Dementsprechend ist eine massive Verschattung des Grundstückes durch das Baufenster ist nicht zu erwarten ist das Interesse des Eigentümers nicht beeinträchtigt.
Es wird auch auf die Stellungnahme vom 16.10.2018 verwiesen.
Die Gemeinde Niedernberg hat sich als Ziel gesetzt mittels Hinterliegerbebauung eine Nachverdichtung zu ermöglichen und damit die Versiegelung von neuen Flächen zu reduzieren.
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren weisen die angrenzenden Grundstücke keine Möglichkeit auf, ebenfalls eine Hinterliegerbebauung zu ermöglichen, da die Grundstücke entweder zu klein sind oder die Hinterliegerbebauung bereits ermöglicht wurde. Eine weitere Nachverdichtung ist nicht zu erwarten oder nur sehr bedingt zu sehen.
Die vorgebrachten Punkte der Nachbarn bringen objektiv betrachtet keine Nachteile für diese mit. Die Grenzabstände werden zu allen Seiten eingehalten, damit werden auch die nachbarschaftlichen Interessen gewahrt.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss lässt keine Änderungen in der Planung vornehmen.