Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Das Grundstück Lindenstraße 27 wurde bereits vor einigen Jahren geteilt, so dass zwei Grundstücke entstanden sind. Auf dem Grundstück Lindenstraße 27 A, Fl.Nr. 6155/1, soll eine Bebauung (Bebauung in zweiter Reihe) ermöglicht werden (Grundstücksgröße 476 m²).

 

Eine Nachverdichtung der bebauuten Ortslage, zur Schaffung von neuem Wohnraum, wird im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde unterstützt.

Der Eigentümer hat sich bereit erklärt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierfür muss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden.

 

Dem Gemeinderat wird die Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für die Änderung des Bebauungsplanes Nordwestlicher Ortsrand Nr. 05.33 für die Fl.Nr. 6155/1, Lindenstraße 27 A, vorgelegt. Der Gemeinderat ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung für den Aufstellungsbeschluss zuständig.

 

Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB stattfinden.

 

Bereits in seiner Sitzung vom 15.03.2016 hatte der Gemeinderat einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. In Sitzung vom 03.05.2016 informierte die Gemeindeverwaltung jedoch darüber, dass das Verfahren eingestellt wurde, da der Grundstücksverkauf nicht wie geplant vollzogen werden konnte.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg ändert den Bebauungsplan „Nordwestlicher Ortsrand“ unter der Nr. 05.33 für die Fl.Nr. 6155/1, Lindenstraße 27 A, dahingehend, dass auf dem Grundstück eine zusätzliche Bebauung möglich wird. Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Mit dem Grundstückseigentümer wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen, dass dieser die Kosten des bauleitplanerischen Verfahrens übernimmt.