Sachverhalt:
Anordnung der Umlegung
Im Bereich des in heutiger Sitzung aufgestellten Bebauungsplanes
"Tafeläcker II" liegen landwirtschaftliche Grundstücke, welche auf Grund
ihres Zuschnittes zur baulichen Nutzung zurzeit nicht geeignet sind. Um
Bauplatzflächen in nutzbarer Lage, Form und Größe bilden zu können, ist ein
Bodenordnungsverfahren erforderlich (§ 45 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB). Eine
amtlich durchgeführte Baulandumlegung bietet sich hierfür als das rechtliche
Instrument an, mit welchem am zügigsten die Bauplätze und die öffentlichen
Flächen geschaffen werden können. Die Grundstückseigentümer wurden in
Eigentümerversammlungen am 01.06.2016 sowie am 12.10.2018 informiert. Weiterhin
wurden in kleineren Kreisen mit allen Eigentümern persönliche Gespräche geführt.
Übertragung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Aschaffenburg, Außenstelle Klingenberg a. Main
Die Gemeinde kann ihre Zuständigkeit (§ 46 Abs. 1 BauGB) in der Umlegung
auf das Vermessungsamt durch eine Vereinbarung übertragen (§ 46 Abs. 4 BauGB).
Die Bildung eines Umlegungsausschusses mit Fachpersonal kann entfallen. Der
Gemeindeverwaltung wird kein zusätzlicher Arbeitsblock aufgelastet. Das Verfahren
kann vom Amt ohne Zeitverzögerung in relativ kurzer Zeit parallel zum
Bauleitplanverfahren durchgeführt werden.
Die Kosten für alle Umlegungsarbeiten, einschließlich Vermessung bis zur
Vorlage der Bescheide an das Grundbuchamt zum Eintrag der neuen Eigentümer
werden vom Erschließungsträger getragen.
Bestimmung der Umfangsgrenze für das Umlegungsgebiet
Bei einer frühzeitigen Beauftragung der Bestimmung der Umfangsgrenze
werden die anfallenden Gebühren nach § 8 Abs. 4 GebOVerm auf die künftigen
Umlegungsgebühren angerechnet, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens
innerhalb von zwei Jahren erfolgt ist. Da dies in der heutigen Sitzung erfolgt
ist, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die weiteren Planungsleistungen
werden vereinfacht, da durch die Umfangsgrenzbestimmung genaue Vermessungsdaten
vorliegen werden.
Beschluss:
Die Gemeinde Niedernberg ordnet nach § 46 BauGB die Umlegung für den Bereich des Bebauungsplans „Tafeläcker II“ an.
Die Gemeinde Niedernberg überträgt ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, Außenstelle Klingenberg a. Main.
Die Gemeinde Niedernberg beauftragt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, Außenstelle Klingenberg a. Main, mit der Bestimmung der Umfangsgrenze für das Umlegungsgebiet.