Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Gemeinden erheben zur Kostendeckung ihrer Einrichtungen Gebühren. Die Gemeinde Niedernberg hat die Gebührenhöhe für die Entnahme von Wasser in ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung geregelt.

 

Die zu erhebenden Gebühren sind kostendeckend zu kalkulieren, das heißt, dass durch die Gebühren weder eine Unterdeckung noch ein Gewinn der Gemeinde entstehen darf. Die Gebührenerhebung muss unabhängig von anderen Einnahmen (z. B. Steuern) erfolgen und ist hiervon strikt zu trennen.

 

Die Gemeinde Niedernberg kalkuliert alle vier Jahre die Gebühren neu. Der letzte Gebührenkalkulationszeitraum endet. Für die Neukalkulation werden die geplanten Einnahmen und Ausgaben für die kommenden vier Jahre herangezogen. Weiterhin werden die tatsächlichen Ausgaben aus dem vergangenen Kalkulationszeitraum den Einnahmen aus diesem Zeitraum gegenübergestellt. Das hieraus entstehende Ergebnis wird der Kalkulation für die nächsten vier Jahre vorangestellt.

 

Die Wassergebühr betrug im Kalkulationszeitraum 2016 bis 2019 1,16 €/m³ zzgl. MwSt.

 

Die notwendige Neukalkulation konnte bisweilen noch nicht erfolgen, da die Jahresrechnungen 2018 und 2019 noch ausstehen. Ob und wie sich die Wassergebühr verändern wird ist derzeit noch nicht absehbar. Dementsprechend wird die bislang geltende Gebühr als Vorauszahlung im Jahr 2020 festgelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend zum 01.05.2020 festgesetzt. Für die Bürger und Bürgerinnen kann es dadurch nach der Kalkulation zu einer Nachzahlung oder einer Rückzahlung kommen.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Niedernberg

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Niedernberg vom 14.05.2002, zuletzt geändert am 13.04.2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 10 erhält in Abs. 3 folgende Neufassung:
    (3) Eine Gebühr von 1,16 € pro m³ entnommenem Wasser wird den Vorauszahlungen im Jahr 2020 zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend zum 01.05.2020 festgesetzt.
  2. § 10 erhält in Abs. 4 folgende Neufassung:
    (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so wird eine Gebühr von 1,16 € pro m³ entnommenem Wasser zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend festgesetzt.

§ 2

Die Satzung tritt zum 01.05.2020 in Kraft.