Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Sachverhalt:

Die Regierung von Mittelfranken beteiligt mit Schreiben vom 18.06.2020 die Gemeinde Niedernberg bzgl. der Anpassung der Flugplatzgenehmigung für das Segelfluggelände Altenbachtal. Hierin teilt sie Folgendes mit:

 

„der Betreiber des Segelfluggeländes Altenbachtal wünscht eine Änderung des Nutzungsumfangs des Segelfluggeländes Altenbachtal, der sich aktuell wie folgt darstellt:

  1. Segelflugzeuge
  2. Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft starten
  3. Ultraleicht-Segelflugzeuge

Startarten: Windenschlepp und Flugzeugschlepp sowie Gummiseilstarts

 

Für den Betrieb von eigenstartfähigen Motorseglern waren bislang auf Grund der Hindernissituation behördliche Sondererlaubnisse für Starts und Landungen im Vollzug des § 25 Luftverkehrsgesetz erforderlich. Diese Außenstart- und Landeerlaubnisse wurden unter Prüfung der jeweiligen Performancedaten des vorgesehenen Luftfahrzeugs und der Flugerfahrung des Piloten mit Regelmäßigkeit erteilt. Insbesondere die beiden selbststartfähigen Motorsegler des Flugsport-Clubs konnten mittels der gebotenen Sondererlaubnisse entsprechend den Ausführungen im angefügten Antrag am Flugplatz eingesetzt werden.

Zwischenzeitlich wurde das Segelfluggelände Altenbachtal hindernisbezogen richtlinienkonform hergestellt, so dass die Gründe, die zu der Einschränkung im Nutzungsumfang für Motorsegler geführt haben, weggefallen sind. Dabei hat der Selbststart von Motorseglern das Potential, den Startvorgang im Schleppbetrieb mit einem Motorflugzeug zu ersetzen, was sich geräuschmindern auf den Startvorgang auswirkt.

Weiterhin soll der Betrieb von motorisierter Ultraleichtflugzeugen in den Nutzungsumfang des Flugplatzes mit aufgenommen werden. Ultraleichtflugzeuge gehören zu den Luftsportgeräten, die zulassungsbedingt bereits die Voraussetzungen für erhöhten Lärmschutz erfüllen und deutlich leiser sind als die zum zugelassenen Flugzeugschlepp einzusetzenden Motorflugzeuge.

 

Die Fallzahlen des durch die Neuerungen ermöglichten Flugbetriebs durch vereinsfremde Luftfahrzeugführer prognostiziert der Antragssteller als sehr gering.

 

Das Luftamt Nordbayern beabsichtigt daher, die Flugplatzgenehmigung wie beantragt aufgrund der Befugnis des § 54 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungsordnung neu zu fassen:

 

Benutzungsumfang:

  1. Segelflugzeuge

Startarten: Windenschlepp und Luftfahrzeugschlepp sowie Gummiseilstarts

  1. Motorsegler [NEU: ohne Einschränkung]
  2. Ultraleichtflugzeuge [NEU: auch motorisiert]
  3. Motorflugzeuge, soweit für den Schleppbetrieb eingesetzt

 

Bei der Ziffer 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die sich klarstellend aus der bereits vorhandenen Berechtigung des Schleppbetriebs mit Flugzeugen ergibt. Ebenfalls redaktioneller Art ist die Ermöglichung von Schleppbetrieb mit generell bezeichneten „Luftfahrzeugen“ anstelle „[Motor-]Flugzeugen“, also auch mit leiseren Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen. Die völlig geräuschlosen Gummiseilstarts als ebenfalls redaktionelle Änderung, die nur einen Segelflugbetrieb mit Starts und Landungen nach wenigen Metern am Flugplatzgelände zulassen, wurden dem Flugsport-Clubs bereits zugestanden.“

 

Der Sulzbacher Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 14.05.2020 sein Einvernehmen, zunächst befristet auf ein Jahr, erteilt.

 

Die Gemeindeverwaltung sieht aufgrund der Schilderung der Regierung von Mittelfranken keine Nachteile für die Gemeinde Niedernberg.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg bringt keine Einwände und Bedenken gegen die geplante Nutzungsänderung vor.