Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

Derzeit liegen die Hebesätze der Gemeinde Niedernberg deutlich unterhalb der vergleichbaren Mittelwerte. Ein Vergleich der Werte ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

 

Steuerart

Gemeinde Niedernberg

Durchschnitt Landkreis Miltenberg*

Durchschnitt Bayern kreisangehörige Gemeinden >5.000 und <10.000 EW 2020**

Durchschnitt Bayern kreisangehörige Gemeinden >3.000 und <5.000 EW 2020**

Grundsteuer A

300 v. H.

359,1 v. H.

343 v. H.

342 v. H.

Grundsteuer B

300 v. H.

331,8 v. H.

338 v. H.

335 v. H.

Gewerbesteuer

320 v. H.

336,3 v. H.

318 v. H.

332 v. H.

* Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Statistische Berichte: Gemeindefinanzen und Realsteuervergleich in Bayern 2020, S. 52

** Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Statistische Berichte: Gemeindefinanzen und Realsteuervergleich in Bayern 2020, S. 22

 

Seit dem Jahr 2016 liegt der Nivellierungshebesatz der Grundsteuer für die Berechnung der Steuerkraft einer Kommune bei 310 v. H. (vgl. Art. 4 FAG). Da der tatsächliche Hebesatz der Gemeinde Niedernberg unterhalb des Nivellierungshebesatz liegt, wurde der Gemeinde für die Berechnung im Finanzausgleich eine Steuerkraft angerechnet, die aus den tatsächlichen Einnahmen nicht erreicht wurde. Die Steuerkraft ist z. B. wiederum Grundlage für die Berechnung der Kreisumlage und der Schlüsselzuweisungen.

 

Im Prüfbericht der letzten überörtlichen Prüfung führt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband zu diesem Punkt unter Textziffer 45 Buchstabe a aus:

„Der Hebesatz für die Grundsteuern A und B wurde in den Berichtsjahren mit 300 % festgesetzt. Der Nivellierungshebesatz beträgt für die Grundsteuern jeweils 310 % (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FAG). Damit wird der Gemeinde für die Berechnungen im Finanzausgleich eine Steuerkraft angerechnet, die aus den tatsächlichen Einnahmen nicht erreicht wird. Der Gemeinderat sollte sich mit der Angelegenheit befassen. Bei einer Änderung des Hebesatzes wäre § 25 Abs. 3 GrStG zu beachten.“

 

In den vergangenen Jahren wurde seitens des Gemeinderates die Linie verfolgt, dass der Hebesatz beibehalten werden soll, solange der Ergebnishaushalt ausgeglichen ist. Da der Ausgleich des Ergebnishaushaltes von Jahr zu Jahr schwieriger fällt, sollte der Gemeinderat über eine Anpassung des Hebesatzes nachdenken. Bei der Grundsteuer A würde die Anpassung an den Nivellierungshebesatz Mehreinnahmen von ca. 360 Euro, bei der Grundsteuer B von rund 28.000 Euro ausmachen.


Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Steuerhebesätze wie folgt beizubehalten:

Grundsteuer A         300 v. H.

Grundsteuer B         300 v. H.

Gewerbesteuer        320 v. H.