Sitzung: 27.07.2021 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 084/2021/1
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange beteiligt:
01.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanung- und Bauordnungsrecht
02.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
03.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
05.
Landratsamt Miltenberg - Untere Wasserrechtsbehörde
06.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und Katastrophenschutz
07.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
08.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
09.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
10.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
11.
Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
12.
Deutsche Telekom AG
13.
Bayernwerk Netz GmbH (Strom und Gas)
14.
Markt Sulzbach
15.
Gemeinde Großwallstadt
16.
Markt Großostheim
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht, die
erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
01.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
02.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
03.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und Katastrophenschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
05.
Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung
06.
Aschaffenburger
Versorgungs-GmbH
07.
Deutsche
Telekom AG
08.
Bayernwerk
Netz GmbH (Strom und Gas)
09.
Markt
Sulzbach
10.
Gemeinde
Großwallstadt
Keine
Stellungnahme abgegeben haben:
01.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
02.
Markt
Großostheim
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
01. Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege
Stellungnahme vom 12.07.2021
„Bodendenkmalpflegerische
Belange:
In unmittelbarer
Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-6-6020-0117
„Bestattungsplatz der Urnenfelderzeit und des frühen Mittelalters“.
Die tatsächliche
Ausdehnung dieser Bestattungsplätze und die Lage der dazugehörigen Siedlungen
konnte bisher archäologisch nicht nachgewiesen werden. Auch wenn das Areal
bereits eine Bebauung sowie Stell- und Parkplatzflächen aufweist, ist dennoch
mit der Erhaltung von bislang unbekannten archäologischen Befunden in tieferen
Bodenhorizonten zu rechnen, wie dies u. a. im Bereich des ehemaligen römischen
Kastells in Niedernberg belegt ist. Wir empfehlen daher zeitnah einen Antrag
auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 BayDSchG für eine
Voruntersuchung zur Prüfung der Denkmalvermutung bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu stellen. Für genaue Aussagen zu Art und Umfang der ggf.
erhaltenen Denkmalsubstanz bietet sich die Anlage von ca. 4 m breiten Sondagen
im Bereich der bestehenden Stell- und Parkplatzflächen der Teilfläche MI 3 an.
Diese bodendenkmalpflegerisch notwendige Voruntersuchung sollte vor Abbruch der
Bestandsgebäude durchgeführt werden. Wegen des bekannten Bodendenkmals in der
Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Lage sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes, insbesondere Teilfläche MI 3, weitere Bodendenkmäler zu
vermuten.
Im Bereich von
Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind,
bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die
textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu
übernehmen:
Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
insbesondere Teilfläche MI 3, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art.
7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der
zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die
fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der
Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG
die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bei privaten Vorhabenträgern,
die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie
Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege begleitet. Informationen hierzu finden Sie unter:
Wir weisen darauf
hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der
erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig
geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor - und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte
Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für
den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003,
Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I
(B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September
2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Im Einzelfall kann
als Alternative zu einer archäologischen Ausgrabung eine Konservatorische
Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine
Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach
Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer
Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit
der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter
denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise
zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege
entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für
die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg
e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf).
Die mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)
Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug
sschreiben_bodendenkmal_09
_03_2016.pdf)
sowie unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic
he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche
Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der
Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22.
Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch
die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008,
Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus
städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B.
nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“])
vorzunehmen.
Die Untere
Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der
Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die
konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten
der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“
Beschlussempfehlung
Der Anregung
wird gefolgt.
Die
textlichen Festsetzungen werden unter Punkt C – um die folgenden Hinweise
ergänzt:
„Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
insbesondere Teilfläche MI 3, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art.
7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der
zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
02. A) Landratsamt
Miltenberg - Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
Stellungnahme vom 15.07.2021
Aus
bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit
der Planung sofern noch Folgendes beachtet wird:
Rechtsgrundlagen
Bei
der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt durch Art. 1 des
Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S.1802) geändert
wurde.
Die Bayerische
Bauordnung (BayBO) wurde zuletzt durch § 4 des
Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer
Rechtsvorschriften vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert.
Die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017, BGBl. I
S. 3786 wurde zuletzt geändert durch Art. 2 des Baulandmobilisierungsgesetzes
vom 14. Juni 2021 (BGBl I S. 1802).
Die Planzeichenverordnung
(PlanZV 90) vom 18. Dezember 1990 wurde zuletzt
durch Art. 3 des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl I S.
1802) geändert.
Erforderlichkeit
der Bauleitplanung
Grundsätzlich wird
eine städtebauliche Erforderlichkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht in
Frage gestellt. Das Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird hier
umgesetzt. Wir bitten dennoch die Begründung zu überarbeiten und kurz auf die
wesentlichen Aspekte der städtebaulichen Erforderlichkeit einzugehen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die textlichen
Festsetzungen werden im Bereich der Rechtsgrundlagen an die aktuellen Vorgaben
angepasst. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
02. D) Landratsamt
Miltenberg - Bodenschutz
Stellungnahme vom 15.07.2021
Im
Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplans „Nördlicher Ostrand I,
Gewerbe 8.11 – Bereich Liebigstr.“ der Gemeinde Niedernberg liegen die
Grundstücke mit den Fl. Nrn. 3211/7, 3211/13, 3211/14, 3211/24, 3211/26,
3211/90 und 3211/95 sowie Fl. Nr. 3211/19 teilweise der Gemarkung Niedernberg.
Die v. g. Grundstücke sind nicht im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3
BayBodSchG als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Auch
darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf den besagten
Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht besteht gegen die 11. Änderung des Bebauungsplans
Nördlicher Ostrand I, Gewerbe 8.11 – Bereich Liebigstr.“ in Niedernberg somit
keine Bedenken.
Wir weisen
allerdings daraufhin, dass Boden ein besonders schützenswertes Gut darstellt
und mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Um
überflüssige Erdmassenbewegungen zu vermeiden, ist daher bei der Planung
künftiger Bauvorhaben eine Anpassung an dem Geländeverlauf anzuraten.
Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten.
Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem
Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist eine
Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Bodenaushubs in örtlicher Nähe
anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3
BayBodSchG geben nur den momentan er-fassten Datenbestand wieder, der nicht den
aktuellen Verhältnissen auf dem Grundstück entsprechen muss. Gegebenenfalls
muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine
entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.
Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen
Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1
Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) verpflichtet, die Untere
Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen
vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Zu den
angesprochenen Sachverhalten sind bereits Festsetzungen bzw. Hinweise in den
textlichen Festsetzungen enthalten.
02. E) Landratsamt
Miltenberg - Wasserschutz
Stellungnahme vom 15.07.2021
Lage
im Trinkwasserschutzgebiet
Die geplanten Änderungen lassen keine
nachteiligen Auswirkungen auf das festgesetzte Wasserschutzgebiet bzw. den
Grundwasserschutz erwarten.
Bezüglich der Errichtung der geplanten
Mehrfamilienhäuser im MI 3 wird auf § 3 Abs. 1 Ziffer 6.1 der o.g.
Wasserschutzgebietsverordnung (VO) hingewiesen. Danach ist eine Bebauung der
Grundstücke nur verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste
Grundwasserstand liegt. Im Übrigen sind die Bestimmungen der jeweils aktuell
gültigen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten und einzuhalten.
In fachlicher Sicht bitten wir die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu beachten.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die Planzeichnung,
die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung werden zum Sachverhalt
ergänzt.
Das
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde im Rahmen der Trägerbeteiligung um
Stellungnahme gebeten, allerdings ist keine Stellungnahme eingegangen.
02. F) Landratsamt
Miltenberg - Denkmalschutz
Stellungnahme vom 15.07.2021
Wir
nehmen Bezug auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege vom 12. Juli 2021, Az., P-2021-3305-1_S2 und bitten um Beachtung.
Darin
wird u.a. empfohlen, zeitnah einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
gem. Art. 7 BayDSchG für eine Voruntersuchung zur Prüfung der Denkmalvermutung
bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.
Des
Weiteren ist folgender Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und
ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes, insbesondere Teilfläche MI 3, ist eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist.“
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die textlichen
Festsetzungen werden entsprechend ergänzt (siehe Stellungnahme des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege)
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.