Sitzung: 21.09.2021 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1
Vorlage: 102/2021
Sachverhalt:
Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des
Bebauungsplanes „Zwischen Römer- und Bietstraße“. Der Antragsteller
beabsichtigt ein Anbau zur Wohnraumerweiterung an einem Einfamilienwohnhaus.
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel Quadratmeter
Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des
Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Im
Bebauungsplan „Zwischen Römer- und Bietstraße“ beträgt die GRZ im WA 1 0,45.
Die GRZ darf durch die Grundfläche von Garagen und
Stellplätzen, Nebenanlagen und sonstigen baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. D. h. die GRZ II, welche
die Grundflächen aller baulichen Anlagen auf dem Grundstück enthält, beträgt
maximal 0,68 im WA 1.
Die GRZ I, welche lediglich das Hauptgebäude, den
Anbau und die Terrasse umfasst, überschreitet mit 0,449 nicht die vorgegebene
GRZ I. Die GRZ II wird mit 0,65 ebenfalls nicht überschritten.
Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter
Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist im Bebauungsplan
„Zwischen Römer- und Bietstraße“ mit 1,0 festgelegt und wird durch das
Bauvorhaben mit einer GFZ von 0,63 eingehalten.
Firsthöhe
Die Firsthöhe ist mit maximal 11,00 m festgesetzt.
Der geplante Anbau soll mit einer Firsthöhe von 6,41 m
errichtet werden und hält somit die Festsetzungen ein.
Baugrenze
Der Anbau wird auf die Grundstücksgrenze zum Nachbarn
gestellt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Miltenberg, Herrn Kapraun,
zählen die Häuser dort noch als Kettenhäuser, weshalb eine Grenzbebauung laut
Bebauungsplan zulässig ist.
Durch den Anbau muss das bisherige Carport abgerissen
und neu gebaut werden. Das Carport soll vor dem Anbau errichtet werden und
überschreitet mit dem Dach die Baugrenze um 2,00 Meter. Zur öffentlichen
Verkehrsfläche wird ein Abstand von 1,00 Meter eingehalten und die Stützen des
Carports bleiben hinter der Baugrenze. Laut Bebauungsplan sind Garagen,
Carports und Nebenanlagen im Sinne von Gartenhütten nur innerhalb der Baugrenze
zulässig.
Für die Überschreitung der Baugrenze durch das Carport
wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.
Stellplätze
Durch den Neubau des Carports wird der eine Stellplatz
in Richtung Straße verschoben, so dass wieder zwei Stellplätze vorhanden sind.
Nachbarbeteiligung:
Die seitlich angrenzenden Grundstückseigentümer haben laut
Aussage des Bauherrn dem Bauvorhaben mündlich zugestimmt. Eine schriftliche
Zustimmung liegt von keinem Nachbarn vor.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg erteilt zum o. g. Bauvorhaben sein Einverständnis nach § 36 Abs. 1 BauGB.