Sitzung: 19.10.2021 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Vorlage: 107/2021/1
Sachverhalt:
Im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Behörden und sonstige
von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange beteiligt:
01.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanung- und
Bauordnungsrecht
02.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
03.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
05.
Landratsamt Miltenberg - Untere
Wasserrechtsbehörde
06.
Landratsamt Miltenberg -
Denkmalschutz
07.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
08.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise
vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
01.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
02.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
03.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
01.A)
Landratsamt Miltenberg - Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Stellungnahme
vom 27.09.2021, eingegangen am 04.10.2021
Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht
besteht Einverständnis mit der Änderung des Bebauungsplans sofern noch
Folgendes beachtet wird:
Rechtsgrundlagen
Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf
hingewiesen, dass das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634), zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl S.
4147) geändert wurde.
Bebauungsplan auf einer einheitlichen Grundlage erstellen
Der Bebauungsplanentwurf wurde als Heftung mit den
Festsetzungen sowie den Verfahrensvermerken vorgelegt. Wir weisen darauf hin,
dass der Bebauungsplan auf einer einheitlichen Grundlage ausgefertigt werden
muss.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Grundsätzlich wird eine städtebauliche Erforderlichkeit der
Änderung des Bebauungsplanes nicht in Frage gestellt. Das Prinzip
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird hier umgesetzt. Wir bitten dennoch
die Begründung zu überarbeiten und kurz auf die wesentlichen Aspekte der
städtebaulichen Erforderlichkeit einzugehen.
Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der
von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt,
geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert bzw.
ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Bereits in der Begründung zum Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes nach § 13a BauGB, ist daher die sich ergebende Änderung des
Flächennutzungsplanes sachlich vollständig abzuhandeln. Die sich aus dem
Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes ist
zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ komplett darzustellen und kurz
zu begründen.
Anschließend ist bei der Bekanntmachung der
Bebauungsplanänderung zugleich auch die Änderung des Flächennutzungsplanes im
Wege der Berichtigung bekannt zu machen. Die der Begründung zur
Bebauungsplanänderung entnommene – ausgefertigte! - Planzeichnung der
geänderten Teilfläche des Flächennutzungsplanes ist in gleicher Weise zur
Einsichtnahme bereitzuhalten wie alle bisherigen Flächennutzungsplanänderungen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass der
Flächennutzungsplan berichtigt werden soll. Die entsprechende „Vorher –
Nachher“ – Darstellung in der Begründung fehlt jedoch. Auch ist kein
entsprechender Plan den Unterlagen beigefügt.
Die Unterlagen sind entsprechend zu ergänzen.
Baufenster
Es wird empfohlen, die im planerischen Teil eingezeichneten
Baufenster an den Grundstücks-grenzen, an welche nicht angebaut werden darf, um
3,00 m zurückzusetzen.
Einfriedungen
Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Festsetzung zur
Höhe der Einfriedung beibehalten wird. Die Festsetzungen zur Ausführung der
Einfriedungen (seitlich und rückwärtig als Maschendrahtzaun, Befestigung an
Stahlrohrpfosten etc.) sollte angepasst werden, da diese nicht mehr zeitgemäß
sind.
Fehlerteufel
Auf Seite 3 der Begründung hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen:
„Das 766 m2 große Flurstück Fl.Nr. 5930 wurde zwischenzeitlich
geteilt in die Parzellen 5930 neu (538 m2) und 5930/1 (228 m2).“
Beschlussempfehlung
Den Anregungen
wird teilweise gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlagen
Die textlichen Festsetzungen wurden im Bereich der Rechtsgrundlagen an
die aktuellen Vorgaben angepasst.
Bebauungsplan auf einer einheitlichen Grundlage erstellen
Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden als ein
Gesamtplan zusammen dargestellt.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist in der Begründung mit der
Schaffung eines zusätzlichen Bauplatzes innerhalb eines erschlossenen
Baugebiets und damit einer Nachverdichtung im Innenbereich ausreichend
dargestellt.
Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Die Unterlagen zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurden
erstellt, die Inhalte wurden in der Begründung ergänzt.
Baufenster
Das Abrücken der Baugrenzen ist bei Festsetzung der offenen Bauweise
sowie Anwendung der Abstandsflächenregelung nach BayBO nicht erforderlich.
Einfriedungen
In den textlichen Festsetzungen wird ergänzt, dass Einfriedungen zur
Straße unzulässig sind und zur Seite sowie zur rückwärtigen Grenze
Einfriedungen mit einer Höhe von max. 2,00m gem. BayBO zugelassen werden. Die
Begründung wird entsprechend angepasst.
Fehlerteufel
Die Angabe wird korrigiert.
02.B)
Landratsamt Miltenberg – Natur- und Landschaftsschutz
Stellungnahme
vom 27.09.2021, eingegangen am 04.10.2021
Laut der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans sind auf
dem Grundstück, das aktuell bebaut werden soll, weder Bäume noch Sträucher
vorhanden.
Dies trifft jedoch nicht zu. Zudem
befindet sich auf besagtem Grundstück ein Gebäude, welches für den Neubau des
geplanten Wohnhauses abzubrechen wäre. Des Weiteren wird bezüglich Eingriffen
in Gehölzbestände auf den Grundplan verwiesen, dieser enthält jedoch keine
Festsetzungen hinsichtlich des Artenschutzes bzw. Eingriffen in Gehölzbestände.
Maßnahmen zum Artenschutz bei der Betroffenheit von nach
Anhang IV der FFH- Richtlinie und nach Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten,
sind daher in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu übernehmen.
Dies bezieht sich zum einen auf Eingriffe in Gehölzbestände und zum anderen auf
den Abbruch des bestehenden Gebäudes.
Der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird daher aus
naturschutzrechtlicher Sicht unter folgenden Auflagen die Zustimmung erteilt:
Artenschutz
2. Vor Abbruch oder Umbau von
Gebäuden sind diese durch eine fachkundige Person auf ein Vorkommen
europarechtlich geschützter Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
und dessen gesetzlich geschützten Lebensstätten hin zu kontrollieren (u.a.
Gebäudebrüter, Fledermäuse, Hornissen). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor
Maßnahmenbeginn die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren und das weitere
Vorgehen abzustimmen.
Beschlussempfehlung
Den Anregungen
wird gefolgt.
Artenschutz
Die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend der Vorgabe ergänzt.
Die Begründung wird angepasst.
02.D)
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
Stellungnahme
vom 27.09.2021, eingegangen am 04.10.2021
Im Geltungsbereich der Änderung Nr. 07.05 des Bebauungsplans
„Zwischen Römer- und Biet-straße“ der Gemeinde Niedernberg liegen die Grundstücke
mit den Fl. Nrn. 5930/1 und 5932/18 der Gemarkung Niedernberg. Die v. g.
Grundstücke sind nicht im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 des
Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) als Altlast oder schädliche
Bodenveränderung verzeichnet. Auch darüber hinaus liegen uns keine
Informationen vor, dass sich auf den besagten Grundstücken eine Altlast oder
eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht gegen die Änderung
Nr. 07.05 des Bebauungsplans „Zwischen Römer- und Bietstraße“ in Niedernberg
somit keine Bedenken.
Wir weisen allerdings daraufhin, dass Boden ein besonders
schützenswertes Gut darstellt und mit Grund und Boden sparsam und schonend
umgegangen werden soll. Um überflüssige Erdmassenbewegungen zu vermeiden, ist
daher bei der Planung künftiger Bauvorhaben eine Anpassung an den
Geländeverlauf anzuraten. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in
nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub
sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke
wiederverwendet werden. Ist eine Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens
nicht möglich, ist bestmöglich eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des
Bodenaushubs in örtlicher Nähe anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im
Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan er-fassten
Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem Grundstück
entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht
(insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung (Recherche bzw.
Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen unseren
bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der
Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere
Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen
vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Baumaßnahmen mit
wesentlichen Aushubarbeiten oder Bodenbewegungen vorgesehen. Hinweise zum
Umgang mit belasteten Böden werden unter Hinweise in den textlichen
Festsetzungen ergänzt.
02.E)
Landratsamt Miltenberg - Wasserschutz
Stellungnahme
vom 27.09.2021, eingegangen am 04.10.2021
Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten
Planunterlagen nicht ersichtlich.
In fachlicher Sicht ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird ein weiterer Bauplatz im
einer bereits im Wesentlichen bebauten Ortslage geschaffen. Wasserrechtliche
Berührungspunkte sind nicht zu erwarten. Von der Beteiligung des
Wasserwirtschaftsamtes wurde daher abgesehen.
02.F)
Landratsamt Miltenberg - Denkmalschutz
Stellungnahme
vom 27.09.2021, eingegangen am 04.10.2021
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht besteht
mit dem Vorhaben Einverständnis. In fachlicher Hinsicht bitten wir die
Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen und zu
berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Im direkten Umfeld des Planungsgebiets befinden sich weder Baudenkmäler
noch kartierte Bodendenkmäler. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird ein
weiterer Bauplatz im einer bereits im Wesentlichen bebauten Ortslage
geschaffen.
Auf die zusätzliche Beteiligung des
Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wurde daher verzichtet.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.