Sitzung: 23.11.2021 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 127/2021/2
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
01.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanung- und
Bauordnungsrecht
02.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
03.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
05.
Landratsamt Miltenberg - Untere Wasserrechtsbehörde
06.
Landratsamt Miltenberg - Denkmalschutz
07.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
08.
Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamt
09.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise
vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
01.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
01.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
01.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Stellungnahme
vom 28.09.2021, Ergänzung 18.11.2021
Aus
bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit
der Änderung des Bebauungsplans, sofern noch Folgendes beachtet wird:
Rechtsgrundlagen
Bei
der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S.
4147) geändert wurde.
Bebauungsplan
auf einer einheitlichen Grundlage erstellen
Der
Bebauungsplanentwurf wurde als Heftung mit den Festsetzungen sowie den
Verfahrensvermerken vorgelegt. Wir weisen darauf hin, dass der Bebauungsplan
auf einer einheitlichen Grundlage ausgefertigt werden muss.
Abstandsflächen
Das
im planerischen Teil eingezeichnete Baufenster hat nach Osten und Westen einen Grenzabstand von lediglich 1,00 m. In den textlichen
Festsetzungen erfolgt keine Regelung der Abstandsflächen. Wenn eine
Abstandsflächenreduzierung erfolgen soll, sind die textlichen Festsetzungen zu
ergänzen.
Nach
Mitteilung des LRA MIL - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vom 18.11.2021 wird
aufgrund der erst nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 2 BauGB vorgelegten Artenschutzrechtlichen Potentialanalyse erneute
Auslegung der Unterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.
Beschlussempfehlung
Den Anregungen wird
teilweise gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlagen
Die
textlichen Festsetzungen werden im Bereich der Rechtsgrundlagen an die
aktuellen Vorgaben angepasst.
Bebauungsplan
auf einer einheitlichen Grundlage erstellen
Die
Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden als ein Gesamtplan
zusammen dargestellt.
Abstandsflächen
Eine
Abstandsflächenreduzierung ist nicht vorgesehen. Es gelten die Abstandsflächen
nach BayBO. Bis zu 1m an die Grundstücksgrenze herangerückt können Bauten, die
Art. 6 Satz 7 entsprechen, errichtet werden.
Eine
Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich.
Verfahren
Die erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt.
02.
Landratsamt Miltenberg – Untere Naturschutzbehörde
Stellungnahme
1 vom 28.09.2021
Die
Gemeinde Niedernberg beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Kultur- und
Sport-zentrum“ im Bereich der Flurstücke 12230/10, 12230/3 & 12230/14 im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung sowie auch die Umweltprüfung entfallen. Der Artenschutz gilt
unabhängig von der Verfahrensart zu berücksichtigen. Artenschutz-rechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG gilt es zu vermeiden.
Laut
der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans werden die überplanten Flächen
(Acker und Grünland) überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dies
trifft jedoch nicht zu. Das Grünland auf den Flurstücken 12230/3 & 12230/10
war ab 2015 als Ökologische Vorrangfläche (Brache ohne Erzeugung) beim BStMELF
gemeldet. Das bedeutet diese Fläche wird extensiv und nicht intensiv
bewirtschaftet. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Fläche keinen Lebensraum für geschützte Tierarten bietet. Somit könnten auch
Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG durch das Vorhaben berührt werden. Um
dies auszuschließen ist eine artenschutzrechtliche Beurteilung über das
Vorkommen von besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. europäischen Vogelarten der Unteren
Naturschutzbehörde vorzulegen. Diese Beurteilung sollte eine
Potenzialabschätzung (u.a. Zauneidechse, Sandgrasnelke) mit Planungen von
konfliktvermeidenden Maßnahmen beinhalten.
Es sind im Geltungsbereich keine Eingriffe in Gehölzbestände geplant.
Im Norden der geplanten Minigolfanlage schließt ein Gehölzstreifen an, der von
der Planung nicht berührt wird. Auch der Gehölzstreifen nördlich der
„Narrhalla“ (Fl.-Nr. 12230/18) bleibt unberührt und wurde als „zu erhalten“ in
die textlichen Festsetzungen übernommen.
Im
Bereich des Sondergebiets „Vereinsgelände“ angrenzend an die „Narrhalla“ wurde
eine vollständige Eingrünung der Fläche zur freien Landschaft durch eine
Festsetzung zum Anpflanzen einer mindestens 3 m breiten Strauchbepflanzung
festgesetzt. Hierfür fehlen in den textlichen Festsetzungen genauere Angaben
dazu, welche Sträucher verwendet werden sollen, sowie darüber wie die
Strauchpflanzungen ausgeführt sein soll. Von Seiten des Naturschutzes wird eine
dreireihige Heckenpflanzung (Pflanzabstand in der Reihe 1,50 m, Reihenabstand 1
m) mit gebietsheimischen Sträuchern (2 x verschult, 60 – 80 cm) vorgeschlagen.
Schnitthecken sind unzulässig. Eine Auswahl von gebietsheimischen Sträuchern
wird angehängt. Ein entsprechender Passus samt einer Pflanzauswahlliste ist in
die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kultur- und Sport-zentrum“ zu
übernehmen.
Aus
naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht kann der Änderung des
Bebauungsplans „Kultur- und Sportzentrum“ derzeit noch keine Zustimmung erteilt
werden. Unter folgender Auflage kann eine Zustimmung in Aussicht gestellt
werden:
- Vorlage einer artenschutzrechtlichen Beurteilung
(Potenzialabschätzung mit der Planung von konfliktvermeidenden Maßnahmen) über
das Vorkommen von besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. europäischen Vogelarten (u.a. Zauneidechse,
Sandgrasnelke) gegenüber der uNB.
- Aufnahme eines Passus samt einer Pflanzauswahlliste bezüglich
einer dreireihigen Heckenpflanzung (Pflanzabstand in der Reihe 1,50 m, Reihenabstand
1 m) mit gebietsheimischen Sträuchern (2 x verschult, 60 – 80 cm) zur vollständigen
Eingrünung des Sondergebiets „Vereinsgelände“ angrenzend an die „Narrhalla“.
Gehölzauswahl zum Bebauungsplan „Kultur- und Sportzentrum“
Sträucher: 2 x verschult, 60 –
80 cm
Schnitthecken sind unzulässig.
Hecke aus heimischen
Gehölzen:
Pflanzabstand: in der Reihe 1,50 m
Reihenabstand: 1 m
Botanischer
Name |
Deutscher
Name |
Acer
campestre |
Feldahorn
|
Cornus
sanguinea |
Blutroter
Hartriegel |
Crataegus
monogyna |
Eingriffliger
Weißdorn |
Corylus
avellana |
Haselnuss
|
Euonymus
europaeus |
Pfaffenhütchen
|
Frangula
alnus |
Faulbaum
|
Prunus
spinosa |
Schlehe
|
Sambucus
nigra |
Schwarzer
Holunder |
Viburnum
lantana |
Wolliger
Schneeball |
Stellungnahme
2 vom 18.11.2021
Die
Gemeinde Niedernberg beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Kultur- und
Sport-zentrum“ im Bereich der Flurstücke 12230/10, 12230/3 & 12230/14 im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung sowie auch die Umweltprüfung entfallen. Der Artenschutz gilt
unabhängig von der Verfahrensart zu berücksichtigen. Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG gilt es zu vermeiden. Diesbezüglich wurde eine artenschutzrechtliche Beurteilung über das Vorkommen von
besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie bzw. europäischen Vogelarten (Potenzialabschätzung) auf dem
als ökologische Vorrangfläche gemeldetes Grünland gefordert. Besagte
Beurteilung liegt nun vor. Zuletzt wurde zu dem Vorhaben am 16.09.2021 Stellung
genommen.
Laut
artenschutzrechtlicher Beurteilung handelt es sich bei den Flurstücken um eine
vergraste, ungepflegte Ackerbrache, die offensichtlich mit einer unangepassten
Blühmischung versehen wurde und sich inzwischen in der Sukzession befindet. Bei
der Begehung konnten keine Hinweise auf Arten des FFH-Anhangs IV sowie streng
geschützten Arten erbracht werden. Auch besonders geschützte oder
bestandsgefährdete Arten wurden nicht nachgewiesen. Das Habitatptential der
vergrasten Brachfläche beschränkt sich somit aktuell vornehmlich auf die
Vogelgilde der Bodenbrüter. Bei der aktuellen Planung könnten daher potentiell
neu angelegte Neststandorte/Habitate überplant werden sowie eine
Beeinträchtigung potentieller Nahrungshabitate erfolgen. Um Konflikte mit
Artenschutz-rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden und
auszugleichen, muss im Hinblick auf die Gilde der Bodenbrüter die
Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit – also zwischen dem 1. September und
28. Februar – erfolgen. Sollte diese zeitliche Befristung aus zwingenden
Gründen nicht einzuhalten sein, müssen die Freiflächen durch eine fachkundige
Person auf das Vorhandensein von Nestern untersucht werden. Sofern ein
Brutgeschäft bereits begonnen wurde (beginnender Nestbau miteingeschlossen),
sind die Brut und das Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten, um danach
unmittelbar die Baufeldfreimachung durchzuführen. Bei Berücksichtigung und
entsprechender Umsetzung der benannten Vermeidungsmaßnahme sind erhebliche
nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten.
Im Bereich des Sondergebiets „Vereinsgelände“ angrenzend an die
„Narrhalla“ wurde eine vollständige Eingrünung der Fläche zur freien Landschaft
durch eine Festsetzung zum Anpflanzen einer mindestens 3 m breiten
Strauchbepflanzung in der Änderung des Bebauungsplans festgesetzt. Die
diesbezüglich bereits geforderte Änderung des Passus hin zu einer dreireihigen
Heckenpflanzung bleibt als Auflage bestehen.
Aus
naturschutzrechtlicher Sicht kann der Änderung des Bebauungsplans „Kultur- und
Sportzent-rum“ unter folgenden Auflagen zugestimmt werden:
• In die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein
Passus bezüglich der Baufeldfreimachung aufzunehmen, welche zum Schutz von
Bodenbrütern außerhalb der Brut- und Nistzeit, d.h. zwischen dem 01. September
und 28. Februar durchzuführen ist. Sollte diese zeitliche Befristung aus
zwingenden Gründen nicht einzuhalten sein, müssen die Freiflächen durch eine
fachkundige Person auf das Vorhandensein von Nestern untersucht werden und das
Ergebnis der uNB vorgelegt werden. Sofern ein Brutgeschäft bereits begonnen
wurde (was auch den beginnenden Nestbau miteinschließt), sind die Brut und das
Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten, um danach unmittelbar die
Baufeldfreimachung durchzuführen.
• In die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein
Passus samt einer Pflanzauswahlliste bezüglich einer dreireihigen
Heckenpflanzung (Pflanzabstand in der Reihe 1,50 m, Reihen-abstand 1 m) mit
gebietsheimischen Sträuchern (2 x verschult, 60 – 80 cm) zur vollständigen
Eingrünung des Sondergebiets „Vereinsgelände“ angrenzend an die „Narrhalla“
aufzunehmen.
Bezüglich des vorzeitigen Beginns zur Anlage des Minigolfplatzes
bestehen aus naturschutz-rechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Wir
möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Festsetzungen des zukünftigen
Bebauungsplans (insb. zeitliche Begrenzung der Baufeld-freimachung in der Zeit
zwischen dem 1. September und 28. Februar) zu beachten sind.“
Beschlussempfehlung
Den Anregungen
wird gefolgt.
Artenschutz
Eine
Artenschutzrechtliche Beurteilung wurde vorgenommen und mit Datum vom
12.11.2021 der uNB vorgelegt. Die daraufhin ergänzte Stellungnahme wird wie
folgt berücksichtigt:
In
die textlichen Festsetzungen wird aufgenommen:
Zum
Schutz von Bodenbrütern muss die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit -
also zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar – erfolgen.
Sollte
diese zeitliche Befristung aus zwingenden Gründen nicht einzuhalten sein,
müssen die Frei-flächen durch eine fachkundige Person auf das Vorhandensein von
Nestern untersucht werden und das Ergebnis der uNB vorgelegt werden. Sofern ein
Brutgeschäft bereits begonnen wurde (was auch den beginnenden Nestbau
miteinschließt), sind die Brut und das Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten, um
danach unmittelbar die Baufeldfreimachung durchzuführen.
Die Begründung wird
entsprechend ergänzt.
Anpflanzen von Sträuchern
Die
textlichen Festsetzungen zur Strauchbepflanzung werden, wie vorgegeben,
ergänzt.
03.
Landratsamt Miltenberg – Immissionsschutz
Stellungnahme
vom 28.09.2021
Gegen
das geplante Vorhaben bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes keine
grundsätzlichen Bedenken.
Die mögliche Tierhaltung, insbesondere von größere Tieren wie Ziegen
usw., sollte so gestaltet werden, dass möglichst geringe Geruchseinwirkungen
auf die benachbarten Nutzungen einwirken. Die Lagerung von Mist auf dem Gelände
sollte möglichst vermieden werden.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und beachtet.
Die Hinweise zur
Tierhaltung werden unter Hinweise in den textlichen Festsetzungen ergänzt.
04.
Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz
Stellungnahme
vom 28.09.2021
Im
Geltungsbereich der Änderung Nr. 01.05 des Bebauungsplans „Kultur- und
Sportzentrum“ der Gemeinde Niedernberg liegen die Grundstücke mit den Fl. Nrn.
12230/3 (Teilfläche), 12230/10, 12230/14 und 11442 (Teilfläche) der Gemarkung
Niedernberg. Die v. g. Grundstücke sind nicht im bayerischen Altlastenkataster
nach Art. 3 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) als Altlast oder
schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Auch darüber hinaus liegen uns keine
Informationen vor, dass sich auf den besagten Grundstücken eine Altlast oder
eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht gegen die Änderung Nr. 01.05
des Bebauungsplans „Kultur- und Sportzentrum“ in Niedernberg somit keine
Bedenken.
Wir
weisen allerdings daraufhin, dass Boden ein besonders schützenswertes Gut
darstellt und mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll.
Um überflüssige Erdmassen-bewegungen zu vermeiden, ist daher bei der Planung
künftiger Bauvorhaben eine Anpassung an den Geländeverlauf anzuraten.
Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zu-stand zu erhalten.
Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem
Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist eine
Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Bodenaushubs in örtlicher Nähe
anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur
den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen
auf dem Grundstück entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher
nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen
unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der
Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere
Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen
vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Baumaßnahmen mit wesentlichen
Aus-hubarbeiten oder Bodenbewegungen vorgesehen. Eine Aufnahme der vorgelegten
Hinweise in den Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
05.
Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz
Stellungnahme
vom 28.09.2021
Wasserrechtliche
Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich.
In fachlicher
Sicht ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen
und zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Das
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde im Rahmen der Trägerbeteiligung um
Stellungnahme gebeten, allerdings wurde aufgrund der wenigen
wasserwirtschaftlichen Berührungspunkte auf die Abgabe einer Stellungnahme
verzichtet (E-Mail vom 28.09.2021).
06.
Landratsamt Miltenberg – Denkmalschutz
Stellungnahme
vom 28.09.2021
Aus
denkmalschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis. In
fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege einzuholen und zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Im
Umfeld des Planungsgebiets befinden sich weder Baudenkmäler noch kartierte
Boden-denkmäler. In den textlichen Festsetzungen ist ein Hinweis zum Umgang mit
Bodendenkmal-funden enthalten.
Auf die
zusätzliche Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege kann
daher verzichtet werden.
07.
Landratsamt Miltenberg – Brandschutz
Stellungnahme
vom 28.09.2021
Von
Seiten der Brandschutzdienststelle wird ausschließlich zu den Belangen des
abwehrenden Brandschutzes Stellung bezogen.
Zur
vorgelegten Änderung des Bebauungsplans wird die Anforderung gestellt, dass die
Erreichbarkeit zu jedem für Personen nutzbaren Bereich mit mindestens einem
Rettungswagen in 50m, sowie an jedes Gebäude mit einem Feuerwehrfahrzeug in
maximal 50m möglich ist, da auf Sportstätten eine erhöhte Verletzungsgefahr
besteht.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Die
im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplanten Gebäude sind, wie vorgegeben,
durch Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar.
Eine
Anfahrbarkeit der Flächen für Sport – und Spielanlagen kann über die
öffentlichen Erschließungsstraßen gesichert werden. Die Erfordernis der
Erreichbarkeit jedes nutzbaren Bereiches in 50m von einem Rettungswagen wird
nicht gesehen. Die Tiefe des Geländes zwischen den Erschließungsstraßen beträgt
ca. 210m. Über den geplanten Fußweg sind mit einer Trage (mit Fahrgestell) alle
Bereiche des Geländes erreichbar.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.