Sachverhalt:
Das Bestattungsinstitut Reinhard, Inhaber Werner Bleifuß, hat den langjährig bestandenen Bestattungsvertrag, welcher das Ausheben und Verfüllen der Gräber auf dem Friedhof der Gemeinde Niedernberg regelte, zum 31.12.2012 gekündigt. Unter Berücksichtigung aller Kriterien wurde der Zuschlag dem wirtschaftlichsten Angebot erteilt.
Die Friedhofsgebührensatzung ist unter §§ 3 und 4 den Kostensätzen des neuen Vertragsunternehmers anzupassen. Eine Fallpauschale von 45 Euro ist bei Punkt 2 und 3 des § 3 beinhaltet, dies wird bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren berücksichtigt.
Nach Kalkulation des Friedhofes wird die Gebührensatzung im Gesamten überarbeitet und neu zur Beschlussfassung vorgelegt.
Beschluss:
Die Gemeinde Niedernberg erlässt auf Grund
der Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.02.2021 (GVBl S.40), folgende
Satzung zur
Änderung der
Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Niedernberg
§ 1
Die Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Niedernberg vom 09.04.2003,
zuletzt geändert durch Satzung vom 23.01.2013 wird wie folgt geändert:
§ 3 (Beerdigungskosten) erhält folgende Neufassung:
1) Für jede Bestattung auf dem Friedhof (Betreuung der
Trauerfeier,
Bereitstellen und Wegräumen der Utensilien) grundsätzlich 226,00 EUR
2) Für den Aushub und das Verfüllen der Gräber
a)
Familiengrab
2,40 m Grabtiefe 995,00
EUR
1,70 m Grabtiefe 864,00
EUR
Belegung mit Urne 1,00 m Grabtiefe 317,00
EUR
b)
Einzelgrab
1,70 m Grabtiefe 864,00
EUR
c)
Urnengrab
1,00 m Grabtiefe 317,00
EUR
d)
Kindergrab
1,20 m Grabtiefe 436,00
EUR
e)
Sternengrab
1,00 m Grabtiefe 317,00
EUR
1,20 m Grabtiefe 364,00
EUR
3) Für das Öffnen und Schließen der Gräber
a)
Urnenwandgrab 234,00
EUR
b)
Kiesfluss 234,00
EUR
c)
Behindertenfreundliches
Grabfeld 234,00
EUR
d)
Kissensteine 234,00
EUR
e)
Baumgräber 234,00
EUR
f)
Stelen 234,00
EUR
g)
Kaverne 234,00
EUR
4) Verlegung von Leichen, Gebeinen und Urnen aus
Erdbestattung
a)
Exhumierung
einer Leiche oder von Gebeinen (während und nach der Ruhefrist)
1,00 m Grabtiefe 524,00
EUR
1,20 m Grabtiefe 643,00
EUR
1,70 m Grabtiefe 762,00
EUR
2,40 m Grabtiefe 881,00
EUR
b)
Ausgrabung
einer Urne (während und nach der Ruhefrist)
1,00 m Grabtiefe 262,00
EUR
1,20 m Grabtiefe 274,00
EUR
5) Regiestunden (pro Std.) 60,00
EUR
6) Zuschlag für Arbeiten an Sonntagen (Pauschale) 286,00
EUR
§ 4 (Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle)
erhält folgende Neufassung:
1) Aufbewahrung Verstorbener im Leichenhaus 286,00
EUR
2) Benutzung der Aussegnungshalle 286,00
EUR
§ 2
Diese Satzung tritt am 18.02.2022 in Kraft.