Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.

Art. 51 Abse. 4 und 5 BayStrWG ermöglichen den Gemeinden sowohl die Reinigung der öffentlichen Straßen als auch die Räum- und Streupflicht in gewissen Teilen auf die Eigentümer zu übertragen.

 

Die Gemeinde Niedernberg macht – wie die meisten anderen Kommunen auch – hiervon bereits seit Jahren Gebrauch.

 

Die Verordnung bedarf an einigen Stellen der Überarbeitung. So wurde zum Beispiel durch Rechtsprechung der Passus bzgl. des Reinigungsturnus von wöchentlich samstags auf bei Bedarf abgeändert. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde bereits auf die notwendige Aktualisierung hingewiesen.

 

Die Verpflichtung der Eigentümer beim Reinigen und Reinhalten umfasst die öffentlichen Straßen mit ihren Bestandteilen. Hierzu zählt neben dem Kehren auch das Entfernen von entstehendem Gras und Unkraut. Dies betrifft auch zwischenliegende Grünflächen, welche auch von Unrat zu befreien sind. Nicht beinhaltet ist das Mähen von Grünflächen sowie das Herausheben von Gittern und Eimern aus Kanaleinlaufschächten.

 

Eine Reinigungspflicht entsteht auch, wenn von einem Grundstück aus keine Zugangsmöglichkeit besteht, jedoch eine Verschmutzungsgefahr von einem Grundstück ausgeht (z. B. Bäume).

 

Da die Verordnung bewehrt ist, ist deren Gültigkeit auf 20 Jahre beschränkt (Art. 50 Abs. 2 LStVG).

 

Die Gemeindeverwaltung wird die Einhaltung der Verordnung entsprechend kontrollieren.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt aufgrund Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) die angefügte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter.