Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

In Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz heißt es: „Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.“ Absatz 2 lautet weiter: „Die Hausnummerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.“

Ziel dessen ist eine schnelle, zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet zu gewährleisten und z. B. auch für die Postzustellung oder für Rettungsfahrzeuge das Auffinden der Gebäude zu ermöglichen.

Die Formulierung zu den Pflichten des Eigentümers im Baugesetzbuch: „Der Eigentümer hat das Anbringen von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.“ (§ 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Baugesetzbuches) sowie „Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“ (§ 126 Abs 3 des Baugesetzbuches)

 

Die Gemeinde muss demnach laut Art. 52 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz eine entsprechende Satzung über die Hausnummerierung erlassen.

 

Im Folgenden die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zum Anbringen von Straßennamen, Straßenschildern und Hausnummern vom 8. September 1987 (MABl S. 658), geändert durch IMBek vom 3. Dezember 1997 (AllMBl S. 901) (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97523):

„Die Gemeinden müssen gemäß Art. 56 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte in der Gemeinde und damit auch für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet sorgen. Sie gewährleisten dadurch insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei, sie erleichtern amtliche Zustellungen, aber auch den privaten Besuchsverkehr. Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern tragen wesentlich zur Orientierung in der Gemeinde bei. Auf die Festsetzung von Straßennamen kann in kleineren Gemeindeteilen nur verzichtet werden, wenn die Vergabe von Hausnummern allein für eine sichere Orientierung ausreicht. Bei baulichen Erweiterungen ist zu prüfen, ob vom einfachen Nummernsystem zur Festsetzung von Straßennamen übergegangen werden muss.

Die Namen der öffentlichen Straßen und Plätze, für deren Erteilung die Gemeinden zuständig sind (Art. 52 Abs. 1 BayStrWG), müssen die sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen ermöglichen. Soweit Straßen und Plätze neu zu benennen sind, sollten die Gemeinden die Verwendung von Flurnamen prüfen. Bodenständige alte Flurnamen eignen sich wegen des örtlichen geschichtlichen Bezugs vorzüglich für die Benennung. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und der Ausweisung neuer Straßen sollten die Gemeinden daher die bestehenden Flurnamen ermitteln, damit sie für die Bezeichnung des Baugebiets und der neuen Straßen und Plätze verwendet werden können.

Die Gemeinden müssen auch darauf achten, dass Straßennamensschilder und Hausnummern so angebracht werden, dass sie eine einwandfreie Orientierung ermöglichen, und zwar insbesondere für Notfälle auch vom fahrenden Auto aus und bei Dunkelheit.

Von innen beleuchtete Hausnummernschilder sind dafür besonders geeignet. Hinweise zur Ausgestaltung enthält das Normblatt DIN 275 Hausnummernleuchten, das vom Beuth-Verlag, Postfach 11 45, 1000 Berlin 301)1), zu beziehen ist.

In Neubaugebieten und an Neubauten sollte die Orientierung durch eine vorläufige Beschilderung an Bauzäunen oder Hauswänden ermöglicht werden.

Straßennamens- und Hausnummernschilder müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Auch verschmutzte, beschädigte, unleserliche, von Ästen oder Vorbauten verdeckte Schilder beeinträchtigen die Orientierung.

Die Gemeinden sollen hiernach ihre Straßennamensschilder, soweit erforderlich, daraufhin überprüfen, ob sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Das kann insbesondere bei Verkehrsschauen geschehen. Die Gemeinden sollen ferner in Satzungen nach Art. 52 Abs. 2 BayStrWG, Art. 23 GO regeln, wie die Hausnummernschilder auszusehen haben, wie und wo sie anzubringen und dass sie in einwandfreiem Zustand zu erhalten sind. Sie sollen ferner überwachen, dass die Eigentümer ihre Pflichten erfüllen, und sie, falls notwendig, dazu zwingen.

Im Übrigen sollten die Gemeinden bei passenden Gelegenheiten und in geeigneter Form ihre Einwohner öffentlich auf die Notwendigkeit und Bedeutung einer raschen und zuverlässigen Orientierung insbesondere für Sicherheits- und Notdienste hinweisen. Dabei sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Anbringen deutlich sichtbarer Hausnummern (und Türschilder) gerade auch im Interesse der Betroffenen liegt.“

 

Da die Hausnummern bereits seit Jahrzehnten von den Eigentümern selbst beschafft wurden, schlägt die Gemeindeverwaltung vor, dies entsprechend beizubehalten.

 

Die Hausnummernvergabe ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Die Gemeindeverwaltung prüft in der kommenden Zeit die Hausnummernvergabe und wird etwaige Änderungen an unklaren Stellen in die Wege leiten.


Beschluss:

Der Gemeinderat erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung, Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in den jeweils geltenden Fassungen die angefügte Satzung.