Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Nach Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) können Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzung zu regeln.

 

Für Kosten im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises gilt das Kostenverzeichnis.

 

Die Gemeinde Niedernberg hat – wie die meisten anderen Kommunen auch – bereits seit Jahren eine Kostensatzung. Die Satzung wurde zuletzt im Jahr 2002 an die aktuelle Rechtslage angepasst. Sie bedarf an einigen Stellen der Überarbeitung. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde bereits auf die notwendige Aktualisierung hingewiesen.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt aufgrund Art. 20 Kostengesetz und Art. 23 der Gemeindeordnung die angefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Niedernberg einschließlich dem Kommunalen Kostenverzeichnis, welches Anlage zur Satzung ist.