Sitzung: 29.03.2022 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 044/2022
Sachverhalt:
Der Eigentümer des Grundstücks mit der
Fl.Nr. 5880/6, Am Wasserturm 12, beantragt zur Errichtung einer Einfriedung am
21.03.2022 eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Westlicher
Ortsrand Teil I“. Die geplante Einfriedung soll aus einer Kombination aus Gartenmauer
(Betonsteine) und Holzelementen mit einer maximalen Höhe von 1,80 m errichtet
werden.
Die Errichtung einer Mauer, einer
Einfriedung bzw. eines Sichtschutzzauns ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe
a) Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit einer Höhe von bis zu 2,00 m grundsätzlich
verfahrensfrei zulässig. Die Verfahrensfreiheit nach der BayBO entbindet jedoch
nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die
bauliche Anlage gestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Festsetzungen
des Bebauungsplans „Westlicher Ortsrand Teil I“.
Im Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand Teil I“
sind folgende Vorgaben zur Errichtung von Einfriedungen festgesetzt:
„Die Baugrundstücke sind zur Kreisstraße hin
mit Einfriedungen ohne Toröffnungen zu versehen. Einfriedungen sind höchstens
1,30 m hoch (Sockelhöhe 0,50 m, Zaunhöhe 0,80m) und im Straßenzug einheitlich
aussehend, auszuführen. Maschendrahtzäune sind zu hinterpflanzen. Betonpfosten
sind unzulässig.“
Das Grundstück liegt nicht an der
Kreisstraße, weshalb in diesem Fall die Vorgabe bzgl. der Toröffnungen nicht
relevant ist. Dennoch ist das festgesetzte Maß der Einfriedung einzuhalten. Der
Eigentümer beabsichtigt an einem Teil der westlichen sowie an einem Teil der
südlichen Grundstücksgrenze eine Mauer mit einer Höhe von max. 1,00 m zu
errichten. Dies hält die o. g. Festsetzungen ein. Eine isolierte Befreiung ist
hierfür somit nicht notwendig. Am restlichen Teil der südlichen sowie an einem
Teil der östlichen Grundstücksgrenze soll eine Mauer mit einer Höhe von max.
1,80 m errichtet werden. Zu einer Realisierung bedürfte es einer isolierten Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Westlicher Ortsrand Teil I“ (§ 31
Abs. 2 BauGB).
Die Gemeinden sind für die Erteilung solcher
isolierten Befreiungen für verfahrensfreie Bauvorhaben zuständig (Art. 63 Abs.
3 BayBO). Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach §
31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden, wenn die Abweichung die Grundzüge der
Planung nicht berührt und die nachbarrechtlichen Interessen berücksichtigt
werden.
Die Grundstückseigentümer der angrenzenden Fl.Nrn. 5880/4 (Am Wasserturm
8), 5880/56 (Am Wasserturm 14), 5880/7 (Am Wasserturm 10) und 5880/14 (Am
Wasserturm 7) haben dem Vorhaben zugestimmt.
Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans „Westlicher Ortsrand Teil I“ gibt es keine genehmigten,
vergleichbaren Abweichungen im Hinblick auf die Höhe von Mauern und Zäunen.
Jedoch gelten als Einfriedung im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe
a) BayBO auch Hecken und sonstige geschlossene Anpflanzungen von Bäumen oder
Sträuchern (Kommentar Busse/Kraus zu Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a)
BayBO). Aus diesem Grund würde für eine Hecke mit einer Höhe über 1,30 m
(Festsetzung des Bebauungsplans „Westlicher Ortsrand Teil I“) grundsätzlich
eine isolierte Befreiung benötigt.
Vergleichbar ist
demnach eine deutlich über 1,30 m hohe Hecke welche sich in der unmittelbaren
Umgebung des o. g. Grundstücks befindet und ohne eine solche Befreiung
angepflanzt wurde. Allerdings ist mangels der Genehmigung der Hecke kein
Präzedenzfall gegeben.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg genehmigt den Antrag des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 5880/6, Am Wasserturm 12, auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das o. g. Bauvorhaben.