Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Am 01.06.2022 ging ein Antrag auf ein Verbot von Steingärten und Kunstrasen bei der Gemeinde Niedernberg ein:

Antrag: für ein Verbot von Steingärten und Kunstrasen

Gemäß der neuen Reform der Bayerischen Bauordnung, die am 01. 02. 2021 in Kraft trat, können Kommunen Steingärten und Kunstrasen verbieten (Beispiel Würzburg / Erlangen). Deshalb sollte der Gemeinderat von Niedernberg beschließen, bei allen neu aufzustellenden Bebauungsplänen das ausdrückliche Verbot von Steingärten und Kunstrasen zu verankern. Schottergärten, auch bekannt als „Gärten des Grauens“, die vor dem Verbot errichtet wurden, dürfen bestehen bleiben. Umgestaltung wäre allerdings wünschenswert.

Begründung: Die enorme Bedeutung der Insekten zeigt sich in der Tatsache, dass wir ohne sie als elementarem Teil des Ökosystems nicht überleben könnten. Die Roten Listen der gefährdeten Insektenarten Bayerns sprechen eine deutliche Sprache: Durchschnittlich 40 % der erfassten Insektenarten sind gefährdet oder bereits ausgestorben. Nun ist auch in unserer Gemeinde der Trend zu einer Verschotterung der Gärten zu erkennen.

Die Folgen sind, dass durch die Steinschicht kaum Regenwasser und Sauerstoff gelangen kann. An Hitzetagen heizen sich die Steine auf und es können Temperaturen bis zu 70 Grad erreicht werden. Gerade Vorgärten und kleine Grünflächen haben eine besondere Bedeutung für die Artenvielfalt und das Klima. Sie bilden ökologische Trittsteine für Pflanzenarten, Insekten und Vögel, die auf der Suche nach Nahrung und Nistplätzen sind. Begrünte Flächen sind in der Lage, Feinstaub zu binden und Wasser zu speichern. Das können Steine und Beton nicht.“

 

In Niedernberg sind zwischenzeitlich einige Gärten mit weniger Natur oder ohne Natur entstanden.

Es besteht die Möglichkeit eine entsprechende Regelung auch weiterhin in neu aufzustellenden Bebauungsplänen mit aufzunehmen. Hierbei sind jedoch nur wenige Grundstücke betroffen. Alternativ ermöglicht Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO den Gemeinden eine Satzung „über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen“ zu erlassen.

Bereits gestaltete Flächen haben Bestandsschutz. Sollte das Bestreben bestehen dies allgemein zu reglementieren, wäre es zielführend eine Satzung auf den Weg zu bringen, die dies unabhängig von den Bebauungsplänen, für das gesamte Gemeindegebiet regelt.


Beschluss:

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt eine Satzung auszuarbeiten, die die Klimaaspekte aufgreift und ebenfalls das Ortsbild aufwertet.