Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Mitteilung:

Die Grabgebühr und die Bestattungsgebühr stellen Benutzungsgebühren im Sinne des Art. 8 KAG dar. Der Friedhof zählt damit zu den kostendeckenden Einrichtungen (Art. 8 Abs. 2 KAG; s. auch TZ 34 und 35 der überörtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2016).

 

Zuletzt wurde die Gebührensatzung im Bereich der Grabgebühren im Jahr 2003 angepasst. Spätestens alle vier Jahre ist die Kalkulation jedoch zu überarbeiten und die Gebühren auf den tatsächlichen Stand anzupassen.

 

Die Gemeinde hat in den letzten Jahren ca. 1,7 Mio. € im Friedhof investiert (neue Grabformen, Neubau Sakristei, Toilette, Vergrößerung Aussegnungshalle, Wege saniert, etc.).

 

Nachdem alle Abnahmen und Abrechnungen für die Maßnahmen auf dem Friedhof fertiggestellt waren, wurde mit der Kalkulation für den Friedhof begonnen. Als Kalkulationszeitraum wurde die maximale Dauer (vier Jahre) angenommen.

 

In der Kalkulation wurden nur die Kosten angesetzt, die angesetzt werden müssen. Herausgerechnet werden kann ein Grünanteil. Hier wird vorgeschlagen 40 % anzusetzen.

 

Die Ergebnisse liegen nun vor und können in eine Satzung integriert werden.