Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Mitteilung:

Die Grabgebühr und die Bestattungsgebühr stellen Benutzungsgebühren im Sinne des Art. 8 KAG dar. Der Friedhof zählt damit zu den kostendeckenden Einrichtungen (Art. 8 Abs. 2 KAG; s. auch TZ 34 und 35 der überörtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2016).

 

Zuletzt wurde die Gebührensatzung im Bereich der Grabgebühren im Jahr 2003 angepasst. Spätestens alle vier Jahre ist die Kalkulation grundsätzlich zu überarbeiten und die Gebühren auf den tatsächlichen Stand anzupassen.

 

Die Gemeinde hat in den letzten Jahren ca. 1,7 Mio. € im Friedhof investiert (neue Grabformen, Neubau Sakristei, Toilette, Vergrößerung Aussegnungshalle, Wege saniert, etc.).

 

Nachdem alle Abnahmen und Abrechnungen für die Maßnahmen auf dem Friedhof fertiggestellt waren, wurde mit der Kalkulation für den Friedhof begonnen. Hierfür wurde die Firma Kubus Kommunalberatung beauftragt um aufgrund der neuen Grabformen eine rechtssichere Berechnung zu erstellen. Als Kalkulationszeitraum wurde die maximale Dauer (vier Jahre) angenommen. In der Kalkulation wurden nur die Kosten angesetzt, die rechtlich zwingend angesetzt werden müssen.  Kosten, die zu Gunsten der Gebührenzahler herausgerechnet werden können, sollten nicht veranschlagt werden.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 27.09.2022 wurde beantragt die Kalkulation zunächst nochmals in einer Haupt- und Finanzausschusssitzung im Detail vor zu besprechen. Diese fand am 10.10.2022 statt. In der Sitzung stellte die Kalkulatorin Frau Hannemann von Kubus nochmals die Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen dar. Es wurden einstimmige Empfehlungsbeschlüsse gefasst, die durch den Gemeinderat bestätigt werden müssen.

 

Die auf dieser Basis überarbeitete Kalkulation liegt nun vor und kann in eine Gebührensatzung integriert werden.