Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Hierzu wird auf die Ausführungen der KUBUS GmbH zurückgegriffen:

 

1) Öffentliches Grün oder „Grünpolitischer Beiwert“

Die Gestaltung von Friedhöfen ist sehr unterschiedlich. Friedhöfe können neben ihrer widmungsmäßigen Zweckbestimmung als Bestattungs- und Besinnungsort vielfältige andere Funktionen haben. Kosten, die durch die Wahrnehmung derartiger nicht friedhofsspezifischer Aufgaben entstehen, dürfen bei Geltung der Grundsätze des Abgabenrechts nicht in die Grabnutzungsgebühren miteinkalkuliert werden.

 

OVG Saarlouis, Urteil vom 3.12.2012 – 1 A 6/12

„Insbesondere hat die Beklagte den in Abzug gebrachten Anteil von 35 % in ihrem auf den Widerspruch der Klägerin hin verfassten Schreiben vom 17.12.2008 (Beiakte I, Bl. 5) dahingehend erläutert, dass hierdurch das öffentliche Interesse am Betrieb der Friedhöfe anteilsmäßig berücksichtigt worden sei. Dieser Anteil betrage in ihrem Stadtgebiet jährlich ca. 35 % der Aufwendungen, die aus Steuermitteln gedeckt würden. Dies erscheint plausibel. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Friedhöfen eine zumeist als öffentlicher Grünwert bezeichnete Bedeutung innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes zukommt. Sie werden vor allem in größeren Gemeinden und Städten als öffentliche Grün- und Erholungsflächen ausgewiesen und unterhalten, weswegen der durch ihre Nutzung als öffentliche Parkanlage entstehende Kostenaufwand nicht den gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern angelastet werden kann. Profitiert mithin die Allgemeinheit von diesem Grünwert, so ist ein gewisser Kostenanteil, der je nach der konkreten Ausgestaltung der Friedhofsanlage(n) und der örtlichen Siedlungsstruktur höher oder niedriger anzusetzen ist, von der Allgemeinheit zu finanzieren.“

 

Lassen sich in großen Einrichtungen diese Anteile oft sehr genau bestimmen, ist es bei einer kleinen und mittleren Gemeinde wohl eher nicht möglich, einen solchen Anteil anhand von Zahlen genau zu errechnen. Der Anteil ist dann zu schätzen. Bei der Bestimmung dieses Kostenanteils hat die Gemeinde einen Ermessens- und Bewertungsspielraum, der aber aus der Sicht einer kostendeckend zu betreibenden Einrichtung eher zurückhaltend genutzt werden sollte.

 

2) Vorhalteflächen

Jede öffentliche Einrichtung, also auch ein Friedhof, muss Vorsorge für den Fall einer erforderlichen Kapazitätserweiterung treffen. Das geschieht im Friedhof mit Vorhalteflächen. Nach einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.2.1982 waren Überkapazitäten von 30% als Sicherheitsreserve zulässig. Das dürfte angesichts der Änderung der Bestattungskultur nicht mehr vertretbar sein.

 

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.1986 – Fundstelle 1986/462

„Grundsätzlich sind sämtliche Kosten einer öffentlichen Einrichtung – unabhängig von ihrer Auslastung – gebührenfähig, wenn nach sinnvoller Planung in absehbarer Zeit mit einer vollen Auslastung zu rechnen ist.“

 

Kalkulatorisch sind beide Flächenarten gleich zu behandeln.

 

Da in etwa 40 % des Friedhofes als Grün- und Erholungsfläche genutzt werden, können die Kosten hierfür von der Allgemeinheit getragen werden und werden nicht in die Grabgebühren eingerechnet.

 

 

Ein entsprechender Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses liegt vor.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg setzt einen grünpolitischen Beiwert in Höhe von 40 % an.