Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 3

Sachverhalt:

Die Grabgebühr und die Bestattungsgebühr stellen Benutzungsgebühren im Sinne des Art. 8 KAG dar. Der Friedhof zählt damit zu den kostendeckenden Einrichtungen (Art. 8 Abs. 2 KAG; s. auch TZ 34 und 35 der überörtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2016).

 

Zuletzt wurde die Gebührensatzung im Bereich der Grabgebühren im Jahr 2003 angepasst. Spätestens alle vier Jahre ist die Kalkulation grundsätzlich zu überarbeiten und die Gebühren auf den tatsächlichen Stand anzupassen.

 

Die Gemeinde hat in den letzten Jahren ca. 1,7 Mio. € im Friedhof investiert (neue Grabformen, Neubau Sakristei, Toilette, Vergrößerung Aussegnungshalle, Wege saniert, etc.).

 

Nachdem alle Abnahmen und Abrechnungen für die Maßnahmen auf dem Friedhof fertiggestellt waren, wurde mit der Kalkulation für den Friedhof begonnen. Hierfür wurde die Firma Kubus Kommunalberatung beauftragt um aufgrund der neuen Grabformen eine rechtssichere Berechnung zu erstellen. Als Kalkulationszeitraum wurde die maximale Dauer (vier Jahre) angenommen. In der Kalkulation wurden nur die Kosten angesetzt, die rechtlich zwingend angesetzt werden müssen. Kosten, die zu Gunsten der Gebührenzahler herausgerechnet werden können, sollten nicht veranschlagt werden.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 27.09.2022 wurde beantragt die Kalkulation zunächst nochmals in einer Haupt- und Finanzausschusssitzung im Detail vor zu besprechen. Diese fand am 10.10.2022 statt. In der Sitzung stellte die Kalkulatorin Frau Hannemann von Kubus nochmals die Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen dar. Am 25.10.2022 tagte der Gemeinderat nochmals zur Thematik. Hierbei wurde festgelegt, dass

-       die Wegesanierung aus der Kalkulation pauschal herausgerechnet werden soll

-       ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 2 % herangezogen wird

-       ein grünpolitischer Beiwert in Höhe von 40 % festgelegt wird

-       für die Nutzungsgebühr des Leichenhauses 100 Euro veranschlagt werden

-       ein Kostendeckungsgrad von 50 % herangezogen werden soll

 

Die auf dieser Basis überarbeitete Gebührensatzung liegt nun vor.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert am 10.12.2021 (GVBI S. 638) die angefügte Friedhofsgebührensatzung.