Sitzung: 13.12.2022 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Zur Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 145/2022/2
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange beteiligt:
01.
Landratsamt
Miltenberg – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
02.
Landratsamt
Miltenberg – Untere Naturschutzbehörde,
03.
Landratsamt
Miltenberg – Immissionsschutz,
04.
Landratsamt
Miltenberg – Untere Wasserrechtsbehörde,
05.
Landratsamt
Miltenberg – Brand- und Katastrophenschutz,
06.
Landratsamt
Miltenberg – Gesundheitsamt,
07.
Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q Bauleitplanung
08.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu
beachten sind, haben:
01.
Landratsamt
Miltenberg – Immissionsschutz,
02.
Landratsamt
Miltenberg – Gesundheitsamt,
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben vorgebracht:
01.
A Landratsamt Miltenberg – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Stellungnahme vom 11.11.2022
Aus
bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit
der Planung sofern noch Folgendes beachtet wird:
Rechtsgrundlagen
Bei
der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur
Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energie-wirtschaftlicher
Vorschriften vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert wurde.
Nicht überbaute Grundstücksflächen
Unter
Ziffer 3.1 ist die planungsrechtliche Festsetzung enthalten, dass nicht
überbaute Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu
pflegen sind. Nadelgehölze sind nur zu einem Anteil von 10 % und nicht für Eingrünungen
entlang der Grundstücksgrenze zulässig. Kies-, Schotter- und ähnliche
Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und
nicht durchwurzelbaren Folien hierfür sind unzulässig.
Hierbei
handelt es sich jedoch um eine bauordnungsrechtliche
Festsetzung gem. Art. 81 Abs. 1 Ziffer 5 BayBO. Wir bitten, diese Festsetzung
daher unter dieser Rubrik aufzunehmen.
Beschlussempfehlung
Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlagen
Die
textlichen Festsetzungen werden im Bereich der Rechtsgrundlagen an
die aktuellen Vorgaben angepasst.
Nicht überbaute Grundstücksflächen
Die
Festsetzung zu nicht überbauten Grundstücksflächen wird unter Punkt 5.
Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen (bauordnungsrechtliche
Festsetzungen gem. Art. 81 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BayBO) aufgeführt.
01.
B Landratsamt Miltenberg – Natur- und Landschaftsschutz
Stellungnahme vom 11.11.2022
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG wäre über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß den Vorgaben des BauGB (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu entscheiden, welche sich im Wesentlichen aus § 1a, 135a und 200a BauGB er-geben. Gemäß § 13 a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren in den Fällen des § 13 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend entfällt bei einem beschleunigten Verfahren die Verpflichtung zum Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. Zudem ist die geplante Aufstockung eines bereits bestehenden Gebäudes nicht als erheblicher Eingriff gemäß § 14 BNatSchG einzustufen. Die Fläche ist bereits überbaut und das neue Gebäude fügt sich in die umliegende Bebauung ein, sodass auch das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder Art. 23 Bay-NatSchG sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf europarechtlich geschützte und national gleich gestellte Arten zu prüfen. In Bayern wird diese Prüfung spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genannt, einschlägig sind die §§ 44 bis 47 des BNatSchG. Für zulässige Vorhaben gelten eingeschränkte Verbote gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Das Gebiet ist weitgehend bebaut, nach Osten hin schließt eine Gartenfläche an. Gemäß Be-gründung zur B-Plan-Änderung Punkt 4.1 soll der bestehende Garten mit den vorhandenen Bäumen und Gehölzstrukturen durch die Aufstockung des Nebengebäudes höchstens geringfügig am Rand berührt werden und bleibt erhalten. Sofern Gehölzrückschnitte und -beseitigungen (Rückschnitt-, Rodungs- und Fällarbeiten) durchgeführt werden sind diese gemäß § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG nur außerhalb der Vogel-Brut- und -Nistzeit, also nur innerhalb der Zeit vom 1. Oktober - 28. Februar, zulässig, dies umfasst ausdrücklich auch den Rückschnitt von Ästen und die Beseitigung von Heckenstrukturen. Vor Beginn von Fäll- und Rückschnittarbeiten sind die betroffenen Gehölze zudem durch eine fachkundige Person auf ein Vorkommen von europa-rechtlich geschützten Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und deren gesetzlich geschützten Lebensstätten hin zu kontrollieren (u.a. Vögel und Fledermäuse sowie ihre Lebens-stätten wie Baumhöhlen, Schwalbennester oder Spaltenquartiere). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor Maßnahmenbeginn die untere Naturschutzbehörde Miltenberg zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Auch wenn gemäß Bildmaterial in den Planunterlagen kein Hinweis erkennbar ist, könnten am bestehenden Nebengebäude Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und deren gesetzlich geschützten Lebensstätten vorkommen. Daher ist das Gebäude vor Umbau diesbezüglich zu kontrollieren (u.a. auf Vögel und Fledermäuse sowie ihre Lebensstätten wie Schwalbennester oder Spaltenquartiere). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor Maßnahmenbeginn die untere Naturschutzbehörde Miltenberg zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Aufgrund der zu allen Seiten hin dichten Bebauung ist das Vorkommen und die Betroffenheit weiterer besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG unwahrscheinlich.
In die Festsetzungen
des B-Plans sind, wie in der Begründung zur B-Plan-Änderung (Punkt 4.1)
vorgeschlagen, zur Sicherstellung, dass keine Verbotstatbestände gemäß § 44
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG oder § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG auftreten,
entsprechende Formulierungen aufzunehmen. Die bereits vorgesehenen
Formulierungen unter Punkt 3.3 „Artenschutz“ in den Festsetzungen des B-Plans
sind beizubehalten. Die Formulierung unter Punkt 3.3.2 sollte folgendermaßen
angepasst werden:
3.3.2 Abbruch oder Umbau von Gebäuden
Vor
Abbruch oder Umbau von Gebäuden sind diese durch eine fachkundige Person auf
ein Vor-kommen von europarechtlich geschützten Vogelarten, Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie und deren gesetzlich geschützten Lebensstätten hin zu
kontrollieren (u.a. Vögel und Fledermäuse sowie ihre Lebensstätten wie Schwalbennester oder
Spaltenquartiere). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor Maßnahmenbeginn die untere
Naturschutzbehörde Miltenberg zu kontaktieren und das weitere Vorgehen
abzustimmen.
Beschlussempfehlung
Der Anregung wird gefolgt.
Die textlichen Festsetzungen unter Punkt 3.3.2 (neue Nummerierung 3.2.2) werden entsprechend der Vorgabe angepasst.
01.
D Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
Stellungnahme vom 11.11.2022
Im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „Mainufer“ liegt das Grundstück mit der Fl. Nr. 7 der Gemarkung Niedernberg. Dieses Grundstück ist im bayerischen Altlasten-kataster nach Art. 3 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) nicht als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf dem besagten Grundstück eine Altlast oder eine schädliche Boden-veränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit gegen die Änderung des Bebauungsplans „Mainufer“ keine Bedenken.
Hinweis:
Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan er-fassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem jeweiligen Grund-stück entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkennt-nissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind auch aufgrund der Lage im Bereich von Bodendenkmälern keine Baumaßnahmen mit wesentlichen Aushubarbeiten oder Bodenbewegungen vorgesehen.
Hinweise zum Umgang mit belasteten Böden sind in den Hinweisen unter C.2 bereits aufgeführt. Diese werden um den Absatz zur Vorgehensweise beim Vorliegen einer Altlast ergänzt.
01.
E Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz
Stellungnahme vom 11.11.2022
Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet:
Der Geltungsbereich der v. g. B-Planänderung befindet sich im mit Verordnung vom 11. Juli 1994 festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bau-gesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Vermeidung nachteiliger
Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung
des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von
Bauvorhaben.
Die Beurteilung der Punkte 1 bis 3 obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde beteiligt. Die in der Stellungnahme vorge-brachten Punkte wurden berücksichtigt.
01.
F Landratsamt Miltenberg – Denkmalschutz
Stellungnahme vom 11.11.2022
-
D-6-6020-0229: Archäologische Befunde
des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Ortsbereich von Niedernberg.
-
D-6-6020-0149: Vicus der römischen
Kaiserzeit, Siedlung des frühen Mittelalters.
Die
Stellungnahme des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege vom 27. Oktober 2022 ist
zu beachten.
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt, die Stellungnahme wird berücksichtigt.
01.
G Landratsamt Miltenberg – Brandschutz
Stellungnahme vom 11.11.2022
Von
Seiten der Brandschutzdienststelle wird ausschließlich zu den Belangen des
abwehrenden Brandschutzes Stellung bezogen.
Da
es sich bei der B-Plan-Änderung ausschließlich um die Aufstockung eines
Nebengebäudes handelt, wird ein geradliniger Zu- oder Durchgang nach Richtlinie
Flächen für die Feuer-wehr gefordert, wenn der zweite Rettungsweg aus dem
Obergeschoß über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden soll.
Dieser muss eine Breite von 1,25m sicherstellen, um die Steckleiter sicher an
die Anleiterstelle zu tragen.
Der
Durchgang muss mit einem Schild „Feuerwehrdurchgang“ nach Din 4066
gekennzeichnet und von der Gemeinde Niedernberg gesiegelt sein, um für die
Einsatzkräfte sofort er-sichtlich zu machen, dass sich im rückwärtigen Bereich
eine gesonderte Nutzungseinheit befindet.
Zur vorgelegten Änderung des Bebauungsplans wird unter Einhaltung der
gängigen Vor-schriften (z.B. DVGW W405, BayBO, Richtlinie über Flächen für die
Feuerwehr u.Ä.) derzeit keine weiteren Anforderungen gestellt. Vorangegangene
Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit.
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die
Anforderungen zur Gestaltung und Kennzeichnung des Rettungswegs werden unter
Hin-weise in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
02.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Stellungnahme vom 21.11.2022
Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt
Stellung:
1. Vorhaben
Die Gemeinde Niedernberg am Main beabsichtigt den Bebauungsplan
„Mainufer“ im Bereich der Fl.-Nr. 7 abzuändern, um den Ausbau einer Nebenanlage
zu einem Wohngebäude zu ermöglichen. Das Plangebiet umfasst nur das Flurstück 7
der Gemarkung Niedernberg am Main entlang der Hauptstraße.
Mit der vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.
2. Wasserwirtschaftliche Belange
Das Planungsgebiet liegt vollständig im festgesetzten
Überschwemmungsgebiet des Mains (bekannt gemacht im Amtsblatt der Kreisverwaltungsbehörde
vom 11.07.1994). Die Wasser-tiefen betragen bis zu 60 cm. Es gelten die
Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG an die Abwägung. Die im Plan eingezeichneten
Überschwemmungsgebietsgrenzen sind zu beach-ten.
Der Plan sieht die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen
vor. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG). Eine Ausnahme von diesem Verbot im Einzelfall
setzt unter anderem voraus, dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser
nicht nachteilig verändert werden und verlorengehender Rückhalteraum umfang-,
funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 5 WHG).
Sollte wie beschrieben der Umfang der bestehenden Bebauung nicht
verändert werden, ist von keinem Verlust des Retentionsraums auszugehen. Der
Umgriff der bestehenden Bebauung sollte daher nicht erweitert werden. Jegliche
Auffüllungen sind wie beschrieben nicht zulässig.
Der Festlegung unter Punkt 4 der Festsetzungen im Bebauungsplan sind in
Bezug auf die hochwasserangepasste Bauweise als ausreichend zu bewerten. Wir
empfehlen dennoch ein Freibord von 50cm gegenüber dem HQ100 Wasserstand.
Die Regelungen des §78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die
Regelungen der Verordnung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV) ist zu beachten.
Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind durch Anschluss an
die öffentlichen Netze sicherzustellen und gegebenenfalls hochwasserangepasst
auszuführen.
Beschlussempfehlung
Den Anregungen wird teilweise gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
§ 78 Abs. 3 WHG
In direkter Umgebung des überplanten Grundstücks befinden sich weitere
mit Wohn- und Nebengebäuden bebaute Grundstücke. Das Plangrundstück befindet
sich in der überbauten Ortslage. Es ist davon auszugehen, dass die
Abflussgeschwindigkeit des Hochwassers daher gering ist.
Das Gebäude besteht bereits und wird nur aufgestockt. Daher können
nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sowie die Beeinträchtigung
des bestehenden Hochwasserschutzes ausgeschlossen werden.
Zur hochwasserangepassten Bauweise wurden Festsetzungen getroffen
(A.4).
Freibordmaß
Auf die Anhebung des Freibordmaßes auf 50cm wird verzichtet. Aufgrund
der Lage innerhalb der bebauten Ortslage und außerhalb des Abflussbereichs wird
ein Freibordmaß von 15cm für ausreichend gehalten.
Ergänzung der textlichen Festsetzungen
Folgende Hinweise werden unter B.3 Überschwemmungsgebiet ergänzt:
„Die Regelungen des §78c WHG
für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung von Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist zu beachten.“
„Die Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung sind durch Anschluss an die öffentlichen Netze
sicherzustellen und gegebenenfalls hochwasserangepasst auszuführen.“
03.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Stellungnahme vom 27.10.2022
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet „Bebauungsplanänderung „Mainufer“ Nr.
12.07“ liegen folgende Bodendenkmäler
-
D-6-6020-0229:
Archäologische Befunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Ortsbereich
von Niedernberg.
-
D-6-6020-0149:
Vicus der römischen Kaiserzeit, Siedlung des frühen Mittelalters
Das letztgenannte Bodendenkmal befindet sich zudem in der Pufferzone
(Schutzzone) des UNESCO-Welterbes „Obergermanisch-Raetischer Limes“, zu dem
auch der Mainlimes zählt.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand
vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus
Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere
Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und
Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des
Vorhabens (ohne Erweiterung der Grundfläche des Bestandsgebäudes) zu prüfen, um
Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter
http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber
hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service
(WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden
werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet:
https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denk-mal.cgi. Bitte beachten Sie, dass
es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine
Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich
in der markierten Aus-dehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der
Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen
(gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und
Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen
werden.
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung
keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in
großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des
Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische
Ausgrabung durchzuführen.
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem
Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
ist eine denkmal-rechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in
einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die
fachlichen An-forderungen formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Bei potentiellen Abbrucharbeiten ist darauf zu achten, dass der Abbruch
von Bestandsgebäuden nur bis zum Bodenniveau (obertägig) ohne fachliche
Begleitung durchgeführt werden darf. Der Ausbau von z. B. Fundamenten,
Bodenplatten sowie der Rückbau von Bestands-unterkellerungen darf hingegen nur
mit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 7 BayDSchG und nur in
Begleitung einer im Fachbereich Archäologie der Römischen Provinzen und
Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit qualifizierten Fachfirma
durchgeführt werden.
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Boden-denkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant
werden. Hier-bei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu
berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der
Funde).
Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der
Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die
gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die
Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4.
Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmal-pflege Informationen
des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil
v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum,
die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die
Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus
derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung. Fachliche Hinweise zur
Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen
Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die
kommunale Bauleitplanung.“
(https://www.blfd.bay-ern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitpla-nung/2018_broschuere_
kommunale-bauleitplanung.pdf).
Im Einzelfall kann als Alternative zu einer archäologischen Ausgrabung
eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen
werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und
nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder
kolluvialer Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in
Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen
unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte
Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung
und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von
(Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_ser-vice/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008,
1234-1236 [bestätigt durch die nach-gehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
[Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit
der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD
im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie
zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege
(www.blfd.bayern.de).
Beschlussempfehlung
Den Anregungen wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Die benannten Bodendenkmale waren bereits in der zur Trägerbeteiligung
vorgelegten Plan-fassung in der Planzeichnung dargestellt, ebenso waren bereits
unter B.1 umfassend Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmalen bzw.
Handlungsanweisungen bei Bodeneingriffen aufgeführt (wie hier in der
Stellungnahme gefordert), des Weiteren wurden die Bodendenkmale als
nachrichtliche Übernahme in den textlichen Festsetzungen aufgeführt. Darüber
hinausgehende Vorgaben oder Hinweise sind nicht erforderlich.
Ein Eingriff in den Boden ist durch die geplante Aufstockung des Gebäudes nicht vorgesehen. Eine Umplanung der Aufstockung wird für nicht zielführend erachtet, da durch die Aufstockung kein Eingriff in den Boden stattfindet bzw. ggf. erforderliche Eingriffe sehr gering gehalten werden.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.