Sitzung: 28.03.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 034/2023
Sachverhalt:
Das Einbringen von Überfahrhilfen stellt das Einbringen eines Hindernisses in den öffentlichen Verkehrsraum nach § 32 STVO dar. Darüber wurde der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 31.01.2023 informiert.
Die BürgerInnen wurden über das Amts- und Mitteilungsblatt seit Ende 2022 mehrfach aufgefordert etwaig eingebrachte Überfahrhilfen zu entfernen. Ein Großteil der BürgerInnen ist dankenswerterweise der Aufforderung nachgekommen. Einzelne Überfahrhilfen sind noch vorhanden.
Gemeinderatsmitglied Peter Reinhard stellte in der o. g. Bau- und Umweltausschusssitzung den Antrag den BürgerInnen die Möglichkeit zu eröffnen auf eigene Kosten eine Bordsteinabsenkung zu beantragen.
Die Gemeindeverwaltung erstellte eine Übersicht der Bordsteinhöhen über den gesamten Ortsbereich, die diesem Punkt beigefügt ist.
Es
gibt einzelne Bereiche, in denen die Bordsteinhöhe bis zu 12 Zentimeter
beträgt. Der erhöhte Bordstein wurde zum Schutz der Fußgänger, wie z. B. der Kinder auf dem Weg zum Kindergarten,
angebracht. In diesen Bereichen gibt es stets eine Bordsteinabsenkung
(Fachrainstraße). Allerdings ist hier zu beobachten, dass vor allem Personen
mit Rollator den Gehweg nicht nutzen, da durch die stetige Niveauänderung der
Rollator abdriftet.
In den weiteren Bereichen beträgt der
Bordstein maximal 8 Zentimeter Höhe. Überwiegend sind sogenannte
„Rundbordsteine“ vorhanden, diese sind abgerundet und dadurch leichter zu
überfahren. Teilweise wurden auch „Hochbordsteine“ verbaut, diese sind
„scharfkantig“. Hochbordsteine sind jedoch maximal 6 Zentimeter hoch. Ein Überfahren der Bordsteine mit
einem Fahrzeug stellt kein Problem dar.
Folgende Aspekte gibt es seitens der
Gemeindeverwaltung bei der weiteren Diskussion zu beachten:
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Eine
sehbeeinträchtigte/-behinderte Person benötigt eine Höhendifferenz am
Gehwegrand, um die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg entsprechend
ertasten zu können. Alternativ gibt es die Möglichkeit eines
„Blindenleitsystems“ (spezielle Pflastersteine mit Rillen).
·
Eine
Bordsteinabsenkung würde an dieser abgesenkten Stelle Fußgängern mit
Beeinträchtigung helfen den Gehweg zu verlassen. Dies dient jedoch
ausschließlich den angrenzenden Anwohnern, welche sich im Anschluss auf der
Straße befinden. Ein schlüssiges Netz an Querungshilfen würde dadurch nicht
entstehen.
·
Bei
den vergangenen Baumaßnahmen (seit ca. 2001) wurden Bordsteinabsenkungen
hauptsächlich im Kreuzungsbereich mit eingebaut. In diesen Fällen wurden seit
2015 ebenfalls Blindenleitsysteme mit eingebaut.
·
Laut
Straßenverkehrsrecht ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen verboten. Damit
ginge bei Absenkungen vor Hofeinfahrten auch die Möglichkeit der Anwohner
verloren, die Einfahrt als Parkplatz zu nutzen.
·
Je
mehr Absenkungen an den Randsteinen vorgenommen werden, desto wahrscheinlicher
wird es, dass Rollator- und Rollstuhlfahrer die Gehwege nicht mehr benutzen und
sich auf der Fahrbahn fortbewegen (Beispiel Fachrainstraße).
·
Eine
Antragsrechtdifferenzierung (z. B. nur Personen mit Rollator oder Rollstuhl) würde
nicht zum Ziel führen, da dies lediglich Momentaufnahmen darstellen.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt
grundsätzlich keine Bordsteinabsenkungen zuzulassen. Bei Neubaumaßnahmen werden
die Aspekte Barrierefreiheit, notwendige Bordsteinhöhen, Leitsystem, etc.
besonders geprüft.
Eckpunkte für Bordsteinabsenkungen
·
Voraussetzung:
Höhe über 3 cm von Rinne bis Radiusbeginn
·
Absenkung
auf max. 3 cm von Rinne bis Bordstein, Bordstein muss dann Hochbord sein
·
Absenkung
kann auf max. 3 m, bei Doppelgarage auf max. 5 m, je Grundstück
erfolgen
·
Die
Neigung von Grundstück bis Bordsteinende darf max. 4 % betragen; ggf. muss
Absenkung des Leistensteins mit erfolgen
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Absenkung
ist beiderseits der Einfahrt auf eine Länge von ca. 2 m zu verziehen
Beschluss:
Den BürgerInnen soll die Möglichkeit eröffnet werden auf eigene Kosten eine Bordsteinabsenkung zu beantragen.