Sachverhalt:

Das Einbringen von Überfahrhilfen stellt das Einbringen eines Hindernisses in den öffentlichen Verkehrsraum nach § 32 STVO dar. Darüber wurde der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 31.01.2023 informiert.

 

Die BürgerInnen wurden über das Amts- und Mitteilungsblatt seit Ende 2022 mehrfach aufgefordert etwaig eingebrachte Überfahrhilfen zu entfernen. Ein Großteil der BürgerInnen ist dankenswerterweise der Aufforderung nachgekommen. Einzelne Überfahrhilfen sind noch vorhanden.

 

Gemeinderatsmitglied Peter Reinhard stellte in der o. g. Bau- und Umweltausschusssitzung den Antrag den BürgerInnen die Möglichkeit zu eröffnen auf eigene Kosten eine Bordsteinabsenkung zu beantragen.

 

Die Gemeindeverwaltung erstellte eine Übersicht der Bordsteinhöhen über den gesamten Ortsbereich, die diesem Punkt beigefügt ist.

Es gibt einzelne Bereiche, in denen die Bordsteinhöhe bis zu 12 Zentimeter beträgt. Der erhöhte Bordstein wurde zum Schutz der Fußgänger, wie z. B. der Kinder auf dem Weg zum Kindergarten, angebracht. In diesen Bereichen gibt es stets eine Bordsteinabsenkung (Fachrainstraße). Allerdings ist hier zu beobachten, dass vor allem Personen mit Rollator den Gehweg nicht nutzen, da durch die stetige Niveauänderung der Rollator abdriftet.

In den weiteren Bereichen beträgt der Bordstein maximal 8 Zentimeter Höhe. Überwiegend sind sogenannte „Rundbordsteine“ vorhanden, diese sind abgerundet und dadurch leichter zu überfahren. Teilweise wurden auch „Hochbordsteine“ verbaut, diese sind „scharfkantig“. Hochbordsteine sind jedoch maximal 6 Zentimeter hoch. Ein Überfahren der Bordsteine mit einem Fahrzeug stellt kein Problem dar.

 

Folgende Aspekte gibt es seitens der Gemeindeverwaltung bei der weiteren Diskussion zu beachten:

·         Eine sehbeeinträchtigte/-behinderte Person benötigt eine Höhendifferenz am Gehwegrand, um die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg entsprechend ertasten zu können. Alternativ gibt es die Möglichkeit eines „Blindenleitsystems“ (spezielle Pflastersteine mit Rillen).

·         Eine Bordsteinabsenkung würde an dieser abgesenkten Stelle Fußgängern mit Beeinträchtigung helfen den Gehweg zu verlassen. Dies dient jedoch ausschließlich den angrenzenden Anwohnern, welche sich im Anschluss auf der Straße befinden. Ein schlüssiges Netz an Querungshilfen würde dadurch nicht entstehen.

·         Bei den vergangenen Baumaßnahmen (seit ca. 2001) wurden Bordsteinabsenkungen hauptsächlich im Kreuzungsbereich mit eingebaut. In diesen Fällen wurden seit 2015 ebenfalls Blindenleitsysteme mit eingebaut.

·         Laut Straßenverkehrsrecht ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen verboten. Damit ginge bei Absenkungen vor Hofeinfahrten auch die Möglichkeit der Anwohner verloren, die Einfahrt als Parkplatz zu nutzen.

·         Je mehr Absenkungen an den Randsteinen vorgenommen werden, desto wahrscheinlicher wird es, dass Rollator- und Rollstuhlfahrer die Gehwege nicht mehr benutzen und sich auf der Fahrbahn fortbewegen (Beispiel Fachrainstraße).

·         Eine Antragsrechtdifferenzierung (z. B. nur Personen mit Rollator oder Rollstuhl) würde nicht zum Ziel führen, da dies lediglich Momentaufnahmen darstellen.

 

Die Gemeindeverwaltung empfiehlt grundsätzlich keine Bordsteinabsenkungen zuzulassen. Bei Neubaumaßnahmen werden die Aspekte Barrierefreiheit, notwendige Bordsteinhöhen, Leitsystem, etc. besonders geprüft.

 

Eckpunkte für Bordsteinabsenkungen

·         Voraussetzung: Höhe über 3 cm von Rinne bis Radiusbeginn

·         Absenkung auf max. 3 cm von Rinne bis Bordstein, Bordstein muss dann Hochbord sein

·         Absenkung kann auf max. 3 m, bei Doppelgarage auf max. 5 m, je Grundstück erfolgen

·         Die Neigung von Grundstück bis Bordsteinende darf max. 4 % betragen; ggf. muss Absenkung des Leistensteins mit erfolgen

·         Absenkung ist beiderseits der Einfahrt auf eine Länge von ca. 2 m zu verziehen


Beschluss:

Den BürgerInnen soll die Möglichkeit eröffnet werden auf eigene Kosten eine Bordsteinabsenkung zu beantragen.