Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beantragt für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen 8 und 9E der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH auf den Grundstücken Fl.-Nr. 4306 und 4342 der Gemarkung Niedernberg für die öffentliche Wasserversorgung eine wasserrechtliche Bewilligung. Es wird eine Wasserentnahme aus dem Brunnen 8 und 9E im Umfang von jeweils max. 85 l/s bzw. 7.200 m³/d bzw. 1.800.000 m³/a sowie eine Gesamtentnahmemenge aus allen Brunnen der AVG (1, 2, 3, 4E, 8, 9E und Horizontalfilterbrunnen) in Höhe von max. 615 l/s bzw. 39.600 m³/d bzw. 9.000.000 m³/a beantragt. Die Erlaubnis soll für 30 Jahre gelten.

Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser stellt einen Grundwasserbenutzungstatbestand i.S. des § 9 Abs. 1 Ziffer 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, der einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG) bedarf. Für die von der AVG beantragte Bewilligung ist ein förmliches Verfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen (§§ 14, 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz).

Die gesamten Unterlagen können unter https://www.niedernberg.de/gemeinde-buerger/aktuelles-zahlen-daten-fakten/aktuelles/ortsuebliche-bekanntmachung-nach-art-73-abs-5-bayvwvfg/ eingesehen werden.

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung bestehen aufgrund der unveränderten Situation keine Bedenken.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg bringt keine Bedenken oder Anregungen für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen 8 und 9E der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH auf den Grundstücken Fl.Nrn. 4306 und 4342 für die öffentliche Wasserversorgung vor.