Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Für die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung können Benutzungsgebühren im Sinne von Art. 8 Kommunales Abgabengesetz (KAG) erhoben werden.

Eine Anpassung der Benutzungsgebühren fand nicht statt. Damit sollte sich der Gemeinderat separat auseinandersetzen. Die Mittagsbetreuung weist in den vergangenen beiden Jahren im Ergebnishaushalt ein Minus von rund einer Viertelmillion Euro aus, wovon ein Großteil Personalkosten darstellen.

Neu aufgenommen wurde eine Umbuchungsgebühr für unterjährige Umbuchungen. Jede Umbuchung kostet Zeit, die mit der Gebühr zumindest ein Stück weit abgegolten werden soll.

Die Gebühr für das Mittagessen weist den im März beschlossenen Betrag in Höhe von 4,50 Euro aus.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-1), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBI S. 98) geändert worden ist, die angefügte Mittagsbetreuungsgebührensatzung