Sitzung: 06.05.2025 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Vorlage: 032/2025
Sachverhalt:
Die Gemeinde Großwallstadt hat aufgrund ihres erhöhten Wasserbedarfs ihre Trinkwassergewinnung neu aufgebaut. Mehrere Brunnen wurden auf Großwallstädter Gemarkung zwischen B469 und Odenwaldrücken gebohrt. Hierfür wurde Ende 2020 bereits eine vorläufige Anordnung getroffen. In diesem Rahmen hatte die Gemeinde Niedernberg bereits eine Stellungnahme abgegeben und dabei eine Mengenoptimierung im Rahmen einer nachhaltigen Wasserversorgung gefordert. Bereits in Vorgesprächen wurde seitens der beteiligten Nachbarkommunen gefordert, dass eine Schutzgebietsausweisung auf andere Gemarkungen vermieden werden müsse. Der Gutachter, Dr. Hanauer, gab damals als Rückmeldung, dass die Fördermenge großzügig bemessen sei und eine kleinere Schutzgebietsausweisung ausreichend sei. Die Forderung käme von Seiten des Landratsamtes um einen Notbetrieb abdecken zu können.
Bereits damals wurden an Behörden und Gutachter Fragen gestellt, die noch nicht beantwortet sind:
· Warum muss für die Notversorgung ein vollwertiges Schutzgebiet ausgewiesen werden?
· Wie müsste der Notbrunnen VII betrieben werden, so dass keine Schutzzone IIIa auf Niedernberger Gemarkung ausgelegt werden müsste?
· Wie hoch dürfte die entnommene Wassermenge sein, dass kein Schutzgebiet (differenziert nach IIIa und IIIb) auf fremde Gemarkung zu liegen kommen muss?
In der nun dargelegten Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sind mehr Flurstücke betroffen als bei der vorläufigen Anordnung betroffen waren. Hiermit gehen auch Einschränkungen einher.
Ein kritischer Punkt stellt der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen da (vgl LFU-Merkblatt 4.3). Eine Betankung der Land- und Forstmaschinen muss auch innerhalb der Zone III möglich bleiben.
Ein weiterer kritischer Punkt stellen die Einschränkungen für die Niedernberger Landwirte dar. Gemäß beigefügten Verbotskatalog, werden z. B. Regelungen beim Düngen und Ausbringen von organischen und mineralischen Stoffen getroffen, Einschränkungen bei der Fruchtausbringung und Beweidung.
Auf Seite 5 müsste es in Spalte 3 „Zone III B“ heißen.
Beschluss:
Die Gemeinde Niedernberg stimmt einer Ausweisung eines Wasserschutzgebietes auf der Gemarkung Niedernbergs nicht zu.