Sitzung: 06.05.2025 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 049/2025/2
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger
öffentlicher Belange beteiligt:
·
Landratsamt
Miltenberg – Bauplanung- und Bauordnungsrecht
·
Landratsamt
Miltenberg – Immissionsschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Naturschutzbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Wasserrechtsbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Brand- und Katastrophenschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Gesundheitsamt
·
Landratsamt
Miltenberg – Bodenschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Denkmalschutz
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht,
die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
·
Landratsamt
Miltenberg – Bauplanung- und Bauordnungsrecht
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Naturschutzbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Wasserrechtsbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Denkmalschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Brand- und Katastrophenschutz
jeweils mit Schreiben vom 24.04.2025
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
01 C Landratsamt Miltenberg –
Immissionsschutz
Stellungnahme
vom 24.04.2025
Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine
Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans "Westlicher Ortsrand
I", da auf dem betroffenen Grundstück lediglich Wohnbebauung entsteht, von
der im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.
Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen ist darauf
zu achten, dass es bei Sonnenreflexion zu keinen störenden oder unzumutbaren Blendwirkungen
kommt.
Beschlussempfehlung
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen und in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Der Hinweis zur Errichtung von PV-Anlagen wird als
Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
01 D Landratsamt Miltenberg –
Bodenschutz
Stellungnahme
vom 24.04.2025
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Westlicher
Ortsrand Teil I" in Niedernberg liegt das Grundstück Fl. Nr. 7000/69 der
Gemarkung Niedernberg. Im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG
ist das v. g. Grundstück nicht als Altlast oder schädliche Bodenveränderung
verzeichnet. Auch darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich
auf den besagten Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche
Bodenveränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.13 „Westlicher Ortsrand
Teil I“ in Niedernberg somit keine Bedenken.
Wir weisen allerdings daraufhin,
dass Boden ein besonders schützenswertes Gut darstellt und mit Grund und Boden
sparsam und schonend umgegangen werden soll. Um überflüssige
Erdmassenbewegungen zu vermeiden, ist daher bei der Planung künftiger
Bauvorhaben innerhalb des o.g. Bebauungsplans eine Anpassung der jeweiligen
Bauvorhaben an dem Geländeverlauf anzuraten. Mutterboden ist grundsätzlich
auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht
kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er
ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist eine
Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Bodenaushubs in örtlicher Nähe
anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im
Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten Datenbestand
wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem jeweiligen Grundstück
entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach
Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen
unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der
Verantwortliche nach Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG)
verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg
unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich
vorhandenen Unterlagen vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Planung für die Bebauung des
Grundstücks liegt bereits vor. Es ist die Errichtung eines nicht unterkellerten Wohnhauses vorgesehen.
Wesentliche Bodenbewegungen sind daher nicht geplant.
Der
Hinweis zum Umgang mit Mutterboden wird als Hinweis in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
Hinweise
zum Umgang mit belasteten Böden sind in den Hinweisen unter D.2 in den
textlichen Festsetzungen bereits aufgeführt.
01 H Landratsamt Miltenberg –
Gesundheitsamtliche Belange
Stellungnahme vom 24.04.2025
Das Gesundheitsamt hat die
vorgelegten Antragsunterlagen auf B-Plan-Änderung „Westlicher Ortsrand I“,
Gemeinde Niedernberg geprüft und ist unter Beachtung nachstehender Bedingungen
und Auflagen mit dieser einverstanden:
•
Es gilt als selbstverständlich, dass
baulich genutzte Grundstücke über eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung
verfügen. Die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge
mit ausreichendem Druck ist sicherzustellen.
•
Bei der Fläche gilt ebenso als
selbstverständlich, dass der Anschluss an eine ordnungsgemäße, geregelte
Abwasserbeseitigungsanlage erfolgt.
•
Die Stellungnahmen der anderen
Fachbehörden wie WWA und Wasserrecht sind zu beachten
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus der Begründung geht hervor,
dass Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden sind.
Wasserrechtliche Belange werden
durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Eine Beteiligung des WWA
wird daher für nicht erforderlich gehalten.
Das LRA, Wasserschutz, wurde am
Verfahren beteiligt und teilte mit, dass wasserrechtliche Tatbestände aufgrund
der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich sind.
02 Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege – Sachgebiet BQ
Stellungnahme vom 03.04.2025
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Derzeit sind im Bereich des
Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter
ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu
rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass
eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8
Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom
23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist
verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem
Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der
Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der
Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu
dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände
und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige
unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die
Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme
Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der
Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler
(Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2
BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur
Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der
Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf.
direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen
Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hinweise zum Umgang mit
Bodendenkmälern und Funden sind in den Hinweisen unter D.1 bereits in den
textlichen Festsetzungen aufgeführt.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.