Sitzung: 06.05.2025 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 050/2025/2
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB wurden folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger
öffentlicher Belange beteiligt:
·
Landratsamt
Miltenberg – Bauplanung- und Bauordnungsrecht
·
Landratsamt
Miltenberg – Immissionsschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Naturschutzbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Wasserrechtsbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Brand- und Katastrophenschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Gesundheitsamt
·
Landratsamt
Miltenberg – Bodenschutz
·
Landratsamt
Miltenberg – Denkmalschutz
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht,
die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
·
Landratsamt
Miltenberg – Untere Naturschutzbehörde
·
Landratsamt Miltenberg
– Untere Wasserrechtsbehörde
·
Landratsamt
Miltenberg – Denkmalschutz
jeweils mit Schreiben vom 15.04.2025
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben
vorgebracht:
A Landratsamt Miltenberg – Bauplanung-
und Bauordnungsrecht
Stellungnahme vom 15.04.2025
Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher
Sicht besteht Einverständnis mit der Planung sofern noch Folgendes beachtet
wird:
Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Notwendigkeit der Einsparung von Energie und der
Verminderung von klimagefährdenden Emissionen stellt die Gemeinden vor die
Aufgabe im Rahmen der kommunalen Entwicklungs- und Bauleitplanung den
energiepolitischen Erfordernissen verstärkt Rechnung zu tragen.
Wir bitten daher die Gemeinde Niedernberg sich zu
folgenden Punkten Gedanken zu machen:
Photovoltaikanlage
Zur möglichen Festsetzung für die Errichtung von
Photovoltaikanlagen auf den Gebäuden wer-den keine Ausführungen gemacht. Gem. §
9 Abs. 1 Ziff. 23 b) BauGB besteht die Möglichkeit, entsprechende Festsetzungen
zu treffen.
Gründach/Begrünung von Gebäuden
Es werden Festsetzungen zur Freiflächengestaltung
getroffen.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit,
Festsetzungen zur Begrünung von Gebäuden zu treffen. Als Teil einer
nachhaltigen, zukunftsorientierten Stadtentwicklung sind begrünte Gebäude
deshalb aus der modernen Stadtplanung nicht mehr wegzudenken.
Gebäudebegrünungen wirken wie „natürliche Klimaanlagen“ und Luftverbesserer.
Gründächer bieten bei der sogenannten „intensiven Begrünung“ die zusätzliche Möglichkeit,
weitere Nutzflächen auf den Dächern zu schaffen (um zu Gärtnern, für Freizeit
und Erholung).
Nutzung von Zisternen
Unter den Hinweisen wird
empfohlen, das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in einer Zisterne
zu sammeln. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass keine konkrete
Festsetzung erfolgen solle, um die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer
im Plangebiet sicherzustellen.
In der Begründung wird ebenso
erläutert, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch zahlreiche
Grundstücke befänden, in denen eine Hinterliegerbebauung zugelassen sei, die
aber noch nicht umgesetzt wurde. Grundsätzlich sei zur Anpassung an aktuelle
Wohnbedürfnisse sowie Verbesserung der Ausnutzung der Flächen eine Änderung von
größeren Bereichen oder des gesamten Bebauungsplans sinnvoll. Im Rahmen der
geplanten Neuaufstellung mit Digitalisierung der einzelnen Bebauungspläne werde
die Gemeinde dann jeweils eine Überarbeitung des Gesamtbebauungsplans
vornehmen.
Unter diesem Aspekt empfehlen
wir, die Aufnahme von entsprechenden Festsetzungen bezüglich des Klimaschutzes
zu prüfen, da zukünftig dann doch mehrere Grundstückseigentümer davon betroffen
sein werden.
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden nicht
berücksichtigt.
Photovoltaikanlage
Auf die Festsetzung zur
Errichtung einer PV-Anlage wird verzichtet. Nach GEG ist für die Versorgung von
Wohnhäusern mit Wärme und Warmwasser ein 65%-iger Anteil an regenerativen
Energien nachzuweisen. Um Technologieoffenheit zu gewährleisten, wird auf die
zwingende Festsetzung von PV verzichtet.
Gründach/Begrünung von
Gebäude/Nutzung von Zisternen
In Anbetracht der Ausgangslage
der Änderungserfordernis (Anpassung der Wandhöhe und Dachform) wird im Rahmen
des bereits aufgeführten Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Aufnahme der
zusätzlichen Festsetzungen verzichtet.
In die Hinweise wird
aufgenommen, dass ein Gründach zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
und zur Verringerung des Regenwasserabflusses empfohlen wird.
Überarbeitung
Gesamtbebauungsplan
Die Anregungen werden
grundsätzlich begrüßt und werden bei einer zukünftigen Überarbeitung des
Bebauungsplans, die größere Flächen oder den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplans betreffen, berücksichtigt.
C Landratsamt Miltenberg –
Immissionsschutz
Stellungnahme vom 15.04.2025
Aus der Sicht des
Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des
Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand", da auf dem betroffenen
Grundstück lediglich Wohnbebauung entsteht, von der im Regelfall keine
schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.
Bei der Errichtung von
Photovoltaikanlagen ist darauf zu achten, dass es bei Sonnenreflexion zu keinen
störenden oder unzumutbaren Blendwirkungen kommt.
Beschlussempfehlung
Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen und in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Der
Hinweis zur Errichtung von PV-Anlagen wird als Hinweis in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
D Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz
Stellungnahme vom 15.04.2025
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand" in Niedernberg liegt das
Grundstück Fl. Nr. 11610 der Gemarkung Niedernberg. Im bayerischen
Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG ist das v. g. Grundstück nicht als
Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Auch darüber hinaus
liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf den besagten Grundstücken
eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
bestehen gegen die 8. Änderung des Bebauungsplans „Südlicher Ortsrand“ in
Niedernberg somit keine Bedenken.
Wir weisen allerdings daraufhin,
dass Boden ein besonders schützenswertes Gut darstellt und mit Grund und Boden
sparsam und schonend umgegangen werden soll. Um überflüssige Erdmassenbewegungen
zu vermeiden, ist daher bei der Planung künftiger Bauvorhaben innerhalb des
o.g. Bebauungsplans eine Anpassung der jeweiligen Bauvorhaben an dem
Geländeverlauf anzuraten. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in
nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub
sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke
wiederverwendet werden. Ist eine Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens
nicht möglich, ist bestmöglich eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des
Bodenaushubs in örtlicher Nähe anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im
Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten
Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem jeweiligen Grundstück
entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach
Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen
unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der
Verantwortliche nach Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG)
verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg
unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich
vorhandenen Unterlagen vorzu-legen.
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Planung für die Bebauung des
Grundstücks liegt bereits vor. Es ist die Errichtung eines nicht unterkellerten
Wohnhauses vorgesehen. Wesentliche Bodenbewegungen sind daher nicht geplant.
Der Hinweis zum Umgang mit
Mutterboden wird aufgenommen.
Hinweise zum Umgang mit
belasteten Böden sind in den Hinweisen unter D.2 in den textlichen
Festsetzungen bereits aufgeführt.
G Landratsamt Miltenberg – Brandschutz
Stellungnahme vom 15.04.2025
Von
Seiten des abwehrenden Brandschutzes wird darauf hingewiesen, dass eine
entsprechende Zugänglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
erforderlich ist.
Eine geradlinige Zuwegung mit
einer Mindestbreite von 1,25m Breite zur Rettung von Personen mittels tragbaren
Leitern ist vorzusehen, wenn die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen
Geschosses 7m zur tatsächlichen Geländeoberfläche nicht überschreitet.
Eine Sicherstellung des zweiten
Rettungsweges darüber hinaus über Hubrettungsfahrzeuge wird abgelehnt.
Beschlussempfehlung
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Hinweis in den textlichen
Festsetzungen ergänzt.
Der unter D.7 bestehende Hinweis
in den textlichen Festsetzungen wird um Inhalte aus dem Hinweis ergänzt.
H Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamtliche
Belange
Stellungnahme vom 15.04.2025
Das Gesundheitsamt hat die
vorgelegten Antragsunterlagen auf B-Plan-Änderung „Südlicher Ortsrand“,
Gemeinde Niedernberg geprüft und ist unter Beachtung nachstehender Bedingungen
und Auflagen mit dieser einverstanden:
•
Es gilt als selbstverständlich, dass
baulich genutzte Grundstücke über eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung
verfügen. Die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge
mit ausreichendem Druck ist sicherzustellen.
•
Bei der Fläche gilt ebenso als
selbstverständlich, dass der Anschluss an eine ordnungsgemäße, geregelte
Abwasserbeseitigungsanlage erfolgt.
•
Die Stellungnahmen der anderen
Fachbehörden wie WWA und Wasserrecht sind zu beachten.
Beschlussempfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus der Begründung geht hervor,
dass Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung vor-handen sind.
Wasserrechtliche Belange werden
durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt.
Eine Beteiligung des WWA wird
daher für nicht erforderlich gehalten.
Das LRA, Wasserschutz wurde am
Verfahren beteiligt und teilte mit, dass wasserrechtliche Tatbestände aufgrund
der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich sind.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Empfehlungen ergänzt.