Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Nach Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) können Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzung zu regeln.

Für Kosten im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises gilt das Kostenverzeichnis.

Die Gemeinde Niedernberg hat – wie die meisten anderen Kommunen auch – bereits seit Jahren eine Kostensatzung. Die Satzung wurde zuletzt im Jahr 2022 an die aktuelle Rechtslage angepasst.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erlässt aufgrund Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung die angefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Niedernberg einschließlich dem Kommunalen Kostenverzeichnis, welches Anlage zur Satzung ist.