Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Unterfeld“.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Carportes vor die bestehende Garage.

 

Der Carport hat eine Länge von 4,98 m, die bestehende Garage hat die Länge von 5,99 m. Damit wird an der Grundstücksgrenze eine Länge von 10,97 m bebaut. Nach dem Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO ist eine Gesamtlänge von 9,00 m Grenzbebauung zulässig. Diese Überschreitung wurde in einem Vorgespräch zwischen dem Planer und dem LRA Obernburg geklärt.

 

Die Baugrenze wird mit dem Bau des Carportes überschritten. Da vor dem Carport keine Stellfläche nach der GaStellV vorgesehen ist, werden die geplanten Stützen im Abstand von 1,00 m zum öffentlichen Verkehrsgrund errichtet, zur besseren Ein- bzw. Ausfahrt.

 

Die Unterschrift des unmittelbar angrenzenden Nachbarn liegt vor.


Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg erteilt zum o.g. Bauvorhaben sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

 

Für die Überschreitung der Baugrenze wird einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.