Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 16

Sachverhalt:

Der Eigentümer der Flurnummer 13030, Großwallstädter Straße 201 (1.930 m²), beantragt die Erweiterung des Bebauungsplanes Wochenendgebiet mit dem Ziel im nördlichen Teil des Grundstücks einen Schwimmteich sowie ein Gartenhaus (29,75 qm - 8,5 m lang, 3,5 m breit) realisieren zu können.

 

Der Bebauungsplan ist aus dem Jahr 1963. Das Teilstück 13030 wurde damals ausgespart. Ziel war in den damaligen Bauleitplanungen den Bestand zu erfassen. In einer Änderung im Jahr 1972 wurde der Erweiterung der überbaubaren Grundfläche der Wohnhäuser von ursprünglich 50 m² auf 100 m² zugestimmt.

   

 

Das Landratsamt lässt keine Bebauung im Außenbereich zu, da sich das Grundstücksteil im Außenbereich befindet. Aufgrund dessen wäre zur Realisierung eine Bebauungsplanerweiterung von Nöten.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch „haben [die Gemeinden] die Bauleitpläne aufzsutellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“

Im vorliegenden Antrag ist kein städtebauliches Ziel begründet, wie z. B. einer Nachverdichtung im Ortsbereich.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg erweitert den Bebauungsplan „Wochenendgebiet“ dahingehend, dass auf dem restlichen Teilstück der Flurnummer 13030 eine Bebauung mit einem Gartenpavillon sowie einem Schwimmteich zulässig wird. Das Verfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Mit dem Grundstückseigentümer wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen, dass dieser die Kosten des bauleitplanerischen Verfahrens übernimmt.