Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wiederholt teilweise gesetzliche Regelungen und satzungsmäßige Regelungen (Anzahl der Gemeinderatsmitglieder, Rechtsstellung des Ersten Bürgermeisters, Vorsitz in den Ausschüssen, Rechtstellung der weiteren Bürgermeister, etc.). Weiterhin legt die Satzung fest, aus wie vielen Mitgliedern der jeweilige Ausschuss besteht (das Wahlverfahren ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung geregelt). Diese wurde im Voraus mit den Fraktionssprechern abgestimmt.

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht gemäß Art. 31 Abs. 1 GO aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.

 

Ausschüsse

Hier regelt der Gemeinderat welche Ausschüsse er bildet, wie diese tätig sind und wer den Vorsitz führt. Die einzelnen Aufgaben werden in der Geschäftsordnung zugeteilt. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, wie die vergangenen Jahre auch, den Haupt- und Finanzausschuss, den Bau- und Umweltausschuss sowie den Rechnungsprüfungsausschuss zu bestellen. Im Laufe der vergangenen Wahlperiode wurde zusätzlich der Sozialausschuss eingeführt, dieser tagte bislang nicht, die Gemeindeverwaltung schlägt dennoch vor den Sozialausschuss zu gründen, da sich dieser im Bedarfsfall im Detail mit Fragestellungen auseinandersetzen kann.

Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss, im Bau- und Umweltausschuss sowie im Sozialausschuss führt der erste Bürgermeister, oder einer seiner Stellvertreter oder ein von ihm bestimmtes Gemeinderatsmitglied. Für den Rechnungsprüfungsausschuss bestimmt ein vom Gemeinderat bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

In den beiden erstgenannten Ausschüssen schlägt die Verwaltung vor, weiterhin je neun Mitglieder zu benennen. Diese Ausschussgröße hat sich in der Vergangenheit bewährt und repräsentiert am besten das Wahlergebnis. Für die Vorbereitung von sozialen Angelegenheiten schlägt die Gemeindeverwaltung eine Ausschussgröße von fünf Personen vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss, dem vor 2014 drei Mitglieder angehörten, bestand in der vergangenen Wahlperiode aus fünf Gemeinderatsmitgliedern, damit alle Gruppierungen vertreten sein konnten. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, den Rechnungsprüfungsausschuss wieder auf drei Gemeinderatsmitglieder zu verkleinern.

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung (vgl. Art. 20a GO). Die Höhe bestimmt der Gemeinderat in § 3 Abs. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.

Die Gemeindeverwaltung schlägt vor die Regelungen aus der vergangenen Wahlperiode zu übernehmen. Je Sitzung erhalten die Gemeinderatsmitglieder demnach ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 Euro. Finden zwei Sitzungen an einem Tag statt, wird für jede Sitzung das Sitzungsgeld gezahlt, da jeweils eine individuelle Vorbereitung von Nöten ist. Zusätzlich erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine monatliche Pauschale in Höhe von 20 Euro. Dies entspricht 1.440 Euro für die gesamte Wahlperiode, hiervon können sich die Gemeinderatsmitglieder z. B. elektronische Hilfsmittel, Ausdrucke, etc. für ihre Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied finanzieren.

Bei Verdienstausfall, z. B. für die Teilnahme an einer Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses, wird dieser nach Vorlage einer Verdienstausfallbescheinigung unmittelbar an den Arbeitnehmer überwiesen, so dass das Gemeinderatsmitglied den Nachteil minimieren kann. Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst kommt es grundsätzlich nicht zum Verdienstausfall.

Die Satzung enthielt bislang keine Regelung bzgl. der Übernahme von Kosten bei einer Fortbildung. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, den Gemeinderatsmitgliedern die Wegekosten, sowie den nachgewiesenen Verdienstausfall bis max. 240 Euro täglich, für bis zu zehn Fortbildungstage beim Bayerischen Selbstverwaltungskolleg, zu erstatten.

 

Erster Bürgermeister

Die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters wird durch Art. 34 GO geregelt. Gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 GO ist in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll. Die Gemeinde hat seit 1972 eine Satzung zur Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters, welche regelt, dass der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit ist. Zusätzlich ist dies in der Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts verankert. Die Satzung über die Rechtsstellung kann dementsprechend aufgehoben werden. Dies erfolgt in einer separaten Sitzung.

 

Weitere Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeister sind gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO Ehrenbeamte der Gemeinde, insofern der Gemeinderat nichts Anderes durch Satzung bestimmt. Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister vorwiegend bei dessen Verhinderung.

 

In-Kraft-Treten

Die Satzung regelt lediglich interne Rechtsbeziehungen, sie greift nicht in das Verhältnis zwischen Gemeinde und Bürger ein. Für die Bekanntgabe genügen demnach die Übergabe der Beschlussvorlage sowie die nachfolgende Beschlussfassung.


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für die Legislaturperiode 2020 bis 2026 in der angefügten Fassung.