Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung muss die Gemeinde einen oder zwei weitere Bürgermeister haben. Der/die weiteren Bürgermeister vertreten den Bürgermeister in seiner Abwesenheit oder im Rahmen der Sondervertretung (Art. 39 Abs. 2 GO - der Bürgermeister kann einzelne seiner Befugnisse dauerhaft einem weiteren Bürgermeister übertragen). Der Gemeinderat wählt den/die weiteren Bürgermeister für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte.

 

Das gewählte ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied, welches zum weiteren Bürgermeister gewählt wird, muss neben den Voraussetzungen die bereits aufgrund der Mitgliedschaft im Gemeinderat erfüllt sind, weiterhin Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein. Alle Gemeinderatsmitglieder des Niedernberger Gemeinderats erfüllen diese Voraussetzung.

Ein weiterer Bürgermeister ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und durch die Wahl kommunaler Wahlbeamter (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG).

Grundsätzlich ist ein weiterer Bürgermeister Ehrenbeamter der Gemeinde (ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister). Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Gemeinde Niedernberg sieht dies in § 5 auch dementsprechend vor. Möchte der Gemeinderat, dass die weiteren Bürgermeister Beamte auf Zeit sind, so muss der Gemeinderat dies durch eine Satzung (die im Zeitpunkt des Beschlusses bereits wirksam sein muss) bestimmen.

 

Vor der Wahl des/der weiteren Bürgermeister legt der Gemeinderat durch Mehrheitsbeschluss fest, ob er nur einen oder zwei weitere Bürgermeister wählen möchte.

Seit vielen Jahren wählt der Gemeinderat Niedernberg zwei weitere Bürgermeister. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, in der neuen Wahlperiode ebenso zu verfahren.


Beschluss:

Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlzeit (2020 bis 2026) zwei weitere Bürgermeister.