Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Die weiteren Bürgermeister sind ehrenamtliche weitere Bürgermeister, Ehrenbeamte der Gemeinde. Dies regelt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.

In der Funktion als weitere Bürgermeister erhalten Sie keine Entschädigung nach Art. 20 a Gemeindeordnung (siehe Art. 20 a Abs. 3 Gemeindeordnung). Sie erhalten auch keine Besoldung, jedoch nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KWBG während der Dauer ihrer Tätigkeit neben der ihnen als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung setzt der Gemeinderat zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit den weiteren Bürgermeistern durch Beschluss fest (Art. 54 Abs.1 KWBG). Die Entschädigungen dürfen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der 3 Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen (Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KWBG).

 

Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die vom Gemeinderat festgesetzte Entschädigung (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 KWBG)

 

1990 hat der Gemeinderat einen Tagessatz vom 140 DM festgelegt. Diese nehmen an der Dynamisierung teil. In 2002 wurden diese nach der Euroumstellung neu festgesetzt. Um flexibler zu sein und den unterschiedlichen Zeitanforderungen bei der Stellvertretung gerecht zu werden, wurde hier auch eine Aufteilung auf Stunden- und Tagessätze vorgenommen. Bei einer täglichen Vertretungszeit bis zu vier Stunden wird die Entschädigung als Stundensatz abgerechnet und wurde in 2002 auf 15 Euro festgesetzt. Bei täglichem Zeitanfall von über vier Stunden erhalten die weiteren Bürgermeister eine Tagespauschale in Höhe von 90 Euro (seit 2002). Durch die Dynamisierung sind die Beträge seit 01.01.2020 auf 21,21 Euro für jede Stunde und auf 127,24 Euro als Tagespauschale angestiegen.

 

Die Gemeindeverwaltung schlägt vor die Entschädigungshöhe wie bewährt festzusetzen.

 

Die weiteren Bürgermeister sind von Beratung und Abstimmung nach Art. 49 GO ausgeschlossen. Vor der Abstimmung erteilen diese ihr Einvernehmen.


Beschluss:

Der Gemeinderat regelt die Entschädigung der weiteren Bürgermeister wie folgt:

 

Bei einer täglichen Vertretungszeit von bis zu vier Stunden wird die Entschädigung als Stundensatz abgerechnet, welche zum 01.01.2020 21,21 Euro beträgt.

Bei täglichem Zeitanfall von über vier Stunden erhalten die weiteren Bürgermeister eine Entschädigung als Tagespauschale, welche zum 01.01.2020 127,24 Euro beträgt.