Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Dieser Beschlusspunkt wurde aufgrund der Corona-Situation Ende März nach Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags bereits per Umlaufverfahren beschlossen. Dennoch muss dieser Punkt formell noch in einer ordnungsgemäßen Sitzung bestätigt werden.

 

Der Gemeinderat hat sich zu Beginn seiner Wahlperiode eine Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts gegeben. Mit Rundschreiben vom 20.03.2020 informierte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dass Sitzungen vorerst auf das unbedingt notwendige Mindestmaß, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen treffen zu können, beschränkt werden sollten. Jedoch wird empfohlen kurzfristig einen Ferienausschuss einzusetzen und die Ferienzeiten entsprechend einzurichten. Der Ferienausschuss kann alle Aufgaben, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig wäre, erledigen. Die Anpassung der Geschäftsordnung, sowie die Einrichtung des Ausschusses kann in der gegenwärtigen Situation im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Beschluss muss in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderats rückwirkend bestätigt werden.

 

Zur Errichtung des Ferienausschusses ist auch eine Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts von Nöten.

§ 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird entsprechend um den Ferienausschuss ergänzt.


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts:

 

§ 1   § 2 Abs. 1 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) eingefügt: den Ferienausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
Der derzeitige Buchstabe c) wird zu Buchstabe d)

 

§ 2   § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Neufassung: Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a), b) und c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister.

 

§ 3   Die Satzung tritt zum 30.03.2020 in Kraft.