Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 26.03.2019 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans auf den Fl.Nr. 3211/14 und 3211/90 gefasst.

 

In der Gemeinderatssitzung am 23.06.2020 stellten die Grundstückseigentümer ihre Planungen vor. Demnach sollen auf der Fl.Nr. 3211/90 (2.908 m²) 26 Wohneinheiten und auf dem Teilstück der Fl.Nr. 3211/14 (ca. 1.150 m²) sollen 14 Wohneinheiten entstehen. Das Gebäude wird mit zwei Geschossen plus Staffelgeschoss ausgebaut, dieses ist ebenfalls ein Vollgeschoss. Über den Bebauungsplan werden die Festsetzungen bzgl. des Staffelgeschosses getroffen.

 

Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll der Teilbereich von der Gebietsart Gewerbegebiet in ein Mischgebiet abgewandelt werden. Dadurch wird Wohnbebauung und Gewerbenutzung in diesem Bereich ermöglicht. Um eine Durchmischung darstellen zu können, umfasst die Bebauungsplanänderung alle an die Liebigstraße angrenzenden Grundstücke. Diese Grundstücke waren im ursprünglichen Aufstellungsbeschluss noch nicht beinhaltet. Weitere bauplanungsrechtliche Veränderungen sollen auf den weiteren Grundstücken nicht stattfinden.

 

Im nächsten Schritt ist ein Lärmgutachten zu erstellen. Das vorhandene Gutachten von der Bebauungsplandigitalisierung „Nördlich des Wasserturms“ dient als Grundlage.

 

Der Flächennutzungsplan muss im Wege der Berichtigung angepasst werden.

 

Die Aufstellungsbeschlüsse vom 04.06.2013 und 26.03.2019 sind mit dieser Beschlussvorlage hinfällig.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg ändert den Bebauungsplan „Nördlicher Ortsrand I, Gewerbe“ unter der Nr. 08.11 für die Fl.Nrn. 3211/7, 3211/13, 3211/14, 3211/19 (Teilstück), 3211/24, 3211/26, 3211/90 und 3211/95, mit dem Ziel die Gebietsart Mischgebiet festzusetzen. Weiterhin soll auf den Flurnummern 3211/14 und 3211/90 Baurecht für Mehrfamilienhäuser geschaffen werden.

Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Mit den Antragstellern wurde bereits ein städtebaulicher Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen, dass diese die Kosten des bauleitplanerischen Verfahrens übernehmen.