Sitzung: 14.07.2020 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Vorlage: 101/2020
Sachverhalt:
Der
Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 26.03.2019 den
Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans auf den Fl.Nr.
3211/14 und 3211/90 gefasst.
In
der Gemeinderatssitzung am 23.06.2020 stellten die Grundstückseigentümer ihre
Planungen vor. Demnach sollen auf der Fl.Nr. 3211/90 (2.908 m²) 26
Wohneinheiten und auf dem Teilstück der Fl.Nr. 3211/14 (ca. 1.150 m²) sollen 14
Wohneinheiten entstehen. Das Gebäude wird mit zwei Geschossen plus
Staffelgeschoss ausgebaut, dieses ist ebenfalls ein Vollgeschoss. Über den
Bebauungsplan werden die Festsetzungen bzgl. des Staffelgeschosses getroffen.
Im
Rahmen der Bebauungsplanänderung soll der Teilbereich von der Gebietsart
Gewerbegebiet in ein Mischgebiet abgewandelt werden. Dadurch wird Wohnbebauung
und Gewerbenutzung in diesem Bereich ermöglicht. Um eine Durchmischung
darstellen zu können, umfasst die Bebauungsplanänderung alle an die
Liebigstraße angrenzenden Grundstücke. Diese Grundstücke waren im
ursprünglichen Aufstellungsbeschluss noch nicht beinhaltet. Weitere
bauplanungsrechtliche Veränderungen sollen auf den weiteren Grundstücken nicht
stattfinden.
Im
nächsten Schritt ist ein Lärmgutachten zu erstellen. Das vorhandene Gutachten
von der Bebauungsplandigitalisierung „Nördlich des Wasserturms“ dient als Grundlage.
Der Flächennutzungsplan muss im Wege der Berichtigung
angepasst werden.
Die Aufstellungsbeschlüsse vom 04.06.2013 und 26.03.2019 sind
mit dieser Beschlussvorlage hinfällig.
Beschluss:
Die Gemeinde Niedernberg ändert den Bebauungsplan „Nördlicher Ortsrand
I, Gewerbe“ unter der Nr. 08.11 für die Fl.Nrn. 3211/7, 3211/13, 3211/14,
3211/19 (Teilstück), 3211/24, 3211/26, 3211/90 und 3211/95, mit dem Ziel die
Gebietsart Mischgebiet festzusetzen. Weiterhin soll auf den Flurnummern 3211/14
und 3211/90 Baurecht für Mehrfamilienhäuser geschaffen werden.
Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung
durchgeführt werden. Mit den Antragstellern wurde bereits ein städtebaulicher
Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen, dass diese die Kosten des
bauleitplanerischen Verfahrens übernehmen.