Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Mitteilung:

Aufgrund eines Antrags auf Einrichtung einer Kurzzeitparkzone in der Hauptstraße, hat die Gemeindeverwaltung, wie in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 15.02.2022 angekündigt, eine Meinungsumfrage unter den betroffenen Anwohnern durchgeführt.

Von 161 ausgegebenen Bögen wurden 58 Bögen zurückgegeben. Die Bögen waren nummeriert, die Nummerierung jedoch keiner Adresse zugeordnet. Im Rücklauf waren zwei kopierte Bögen vorhanden (gleiche Nummer). Einer dieser doppelt eingereichten Bogen wurde jedoch von zwei Familien ausgefüllt und damit gewertet.

 

Von 56 Rückmeldungen haben sich 32 für eine Beibehaltung der Regelung ausgesprochen und 24 für eine Zusatzausweisung.

Von den mit Adresse gekennzeichneten Rückmeldungen haben sich im Bereich der Hauptstraße 19 für eine Beibehaltung und 7 für eine Zusatzausweisung ausgesprochen. Im Bereich der Seitenstraßen, welche ebenfalls die Stellplätze in der Hauptstraße nutzen, haben 9 für eine Beibehaltung und 15 für eine Zusatzausweisung ausgesprochen. Die weiteren Bögen wurden ohne Adresskennzeichnung abgegeben.

 

Einige Anwohner wünschen sich, dass sie wieder überall vor den Hoftoren parken können. Dieser Wunsch lässt sich nicht realisieren. Hierfür nochmals der Auszug aus der Mitteilungsvorlage im Bau- und Umweltausschuss vom 27.07.2021: „In Halteverbotszonen ist es zulässig unmittelbar zwischen zwei eingezeichneten Parkplätzen vor der eigenen Hofeinfahrt zu parken. Ist die Distanz zwischen zwei eingezeichneten Parkflächen größer als für ein Auto darf dort nicht geparkt werden.“

 

Der Vorschlag des Anwohnerparkens wurde auch nochmals vorgebracht. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nummer 2a StVO lautet „Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigte oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.“ In Satz 2 heißt es weiter: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.“

Eine Abwägung zwischen Gemeingebrauch (jeder darf die Straße nutzen) und den Parkinteressen muss entsprechend erfolgen. Die Regelung des Bewohnerparkens ist nur möglich, wenn keine ausreichende Möglichkeit gegeben ist in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung einen Stellplatz zu erhalten. Der Stellplatz muss entsprechend nicht vor der eigenen Haustüre sein. Ein Bewohnerparken in Niedernberg lässt sich nicht realisieren.

 

Weiterhin für Unmut sorgen einzelne Anwohner, welche Wohnmobile, Hänger oder sonstige Dinge auf Parkplätzen abstellen.

 

Die Gemeindeverwaltung sieht leider keine weiteren Möglichkeiten zur Entlastung der Situation.