Sitzung: 13.09.2022 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 110/2022/2
Sachverhalt:
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende
Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange
beteiligt:
01.
Landratsamt Miltenberg - Bauplanung- und
Bauordnungsrecht
02.
Landratsamt Miltenberg - Untere Naturschutzbehörde
03.
Landratsamt Miltenberg - Immissionsschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
05.
Landratsamt Miltenberg - Untere Wasserrechtsbehörde
06.
Landratsamt Miltenberg - Denkmalschutz
07.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
08.
Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamt
09.
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege - Referat B Q-
Bauleitplanung
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht, die erst bei der
konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
01.
Landratsamt Miltenberg – Immissionsschutz
02.
Landratsamt Miltenberg - Untere Wasserrechtsbehörde
03.
Landratsamt Miltenberg - Brand- und
Katastrophenschutz
04.
Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt
05.
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Referat B Q- Bauleitplanung
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben vorgebracht:
01.A) Landratsamt Miltenberg - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Stellungnahme vom
24.08.2022
Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht
Einverständnis mit der Planung sofern noch Folgendes beachtet wird:
Rechtsgrundlagen
Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass
das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zu-letzt durch Art. 2 des Gesetzes zur Erhöhung und
Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1353) geändert wurde.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Dies setzt voraus, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein
muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also
hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte
Planung sprechen. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt
in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Es ist allein Aufgabe der Gemeinde
zu ermitteln, ob die entsprechende Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung
vorliegt oder nicht. Dabei können die Planungsleitlinien wichtige Anhaltspunkte
liefern. Entscheidet sich die Gemeinde für eine entsprechende Bauleitplanung,
muss sie auf den Anlass für diese in der Begründung des Bauleitplans explizit
eingehen. An der Erforderlichkeit fehlt es etwa bei reinen
Gefälligkeitsplanungen zugunsten allein privater Interessen. Andererseits darf
die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, wenn
zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.
Im vorliegenden Planentwurf wird lediglich ein Grundstück für ein
einzelnes Vorhaben über-plant. Um den möglichen Vorwurf der „Gefälligkeitsplanung“
zu entkräften, ist in der Begrün-dung detaillierter auf die gewünschten
städtebaulichen Belange einzugehen. Bisher wird lediglich allgemein ausgeführt,
dass die Nutzbarmachung von Flächen im Innenbereich den Intentionen des § 13a
BauGB entspreche und dem Erhalt und der Nutzung historischer Bausubstanz im
Innerort und damit auch der Aufwertung des Wohnstandorts diene.
Es werden zudem verschiedene Festsetzungen getroffen, die lediglich für
das einzelne Grund-stück gelten, aber durchaus für das gesamte
Bebauungsplangebiet für sinnvoll zu erachten sind, wie z. B. die Festsetzung
des Verbots von sogenannten „Schottergärten“ oder die Festsetzung zu den
Einfriedungen. Wir regen daher an, zu prüfen, inwieweit weitere Teile des
Bebauungsplans entsprechend überplant werden sollten.
Beschlussempfehlung
Den Anregungen wird gefolgt, die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlagen
Die textlichen Festsetzungen werden im Bereich der Rechtsgrundlagen an
die aktuellen Vorgaben angepasst.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Die Begründung wird zum Planungsanlass ergänzt. Es wird Bezug genommen
auf die hohe Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet sowie die bestehende
hohe Bebauungsdichte im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans. Dies machte
eine Umsetzung der Bebauungsplanänderung, wie vorgenommen, erforderlich.
02.B) Landratsamt Miltenberg – Natur- und
Landschaftsschutz
Stellungnahme vom
24.08.2022
Mit o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher
Sicht unter folgenden Voraussetzungen Einverständnis:
Es wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewandt. Gemäß
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung
nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1
und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Gemäß § 18
Abs. 1 BNatSchG wäre über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz von
Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß den Vorgaben des BauGB (§ 1a Abs. 3
BauGB) zu entscheiden, welche sich im Wesentlichen aus § 1a, 135a und 200a
BauGB ergeben. Gemäß § 13 a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauGB gelten im beschleunigten
Verfahren in den Fällen des § 13 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des §
1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Dementsprechend entfällt bei einem beschleunigten Verfahren die Verpflichtung
zum Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB.
Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG
oder Art. 23 BayNatSchG sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf
europarechtlich geschützte und national gleich gestellte Arten zu prüfen. In
Bayern wird diese Prüfung spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genannt,
einschlägig sind die §§ 44 bis 47 des BNatSchG. Für zulässige Vorhaben gelten
eingeschränkte Verbote gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Das Gebiet ist weitgehend bebaut. Auf dem Grundstücksteil, der überbaut
werden soll, besteht aktuell ein kleiner Schuppen/überdachte Abstellmöglichkeit
sowie eine wassergebundene Decke/Rasen. Der bestehende Garten mit den
vorhandenen Bäumen und Gehölzstrukturen soll erhalten bleiben. Vor Abriss des
Schuppens ist dieser durch eine fachkundige Person auf Vor-kommen von gemäß §
44 BNatSchG besonders geschützte Tierarten oder ihren Lebensstätten wie
Fledermausquartiere oder Vogelnester zu überprüfen. Sofern Gehölze beseitigt
werden, sind diese ebenfalls auf Vorkommen besonders geschützter Arten oder
ihrer Lebensstätten hin zu überprüfen.
Am 9. August 2022 fand eine Ortseinsicht statt. Lediglich der größere
Nussbaum neben dem Schuppen scheint geeignete Lebensstätten besonders
geschützter Arten aufzuweisen.
Aufgrund der zu allen Seiten hin dichten Bebauung ist das Vorkommen und
die Betroffenheit weiterer besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG
unwahrscheinlich.
In die Festsetzungen des Bebauungsplans sind, wie in der Begründung zur
Bebauungsplan-Änderung vorgeschlagen, zur Sicherstellung, dass keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 bzw. § 44 Abs. 5 BNatSchG oder § 39 Abs. 5
BNatSchG auftreten, entsprechende Formulierungen aufzunehmen. Die vorgesehene
Formulierung unter Punkt 3.3 in den Festsetzungen des Bebauungsplans ist
anzupassen.
1. In den Festsetzungen des B-Plans sind die Formulierungen unter Punkt
3.3 folgendermaßen anzupassen:
„3.3 Artenschutz
3.3.2 Vor Beginn von Fäll- und
Rückschnittarbeiten sind die betroffenen Gehölze durch eine fachkundige Person
auf ein Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten, Arten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie und deren gesetzlich geschützten Lebensstätten hin zu
kontrollieren (u.a. Vögel und Fledermäuse sowie ihre Lebensstätten wie
Baumhöhlen,
Schwalbennester oder Spaltenquartiere). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor
Maßnahmenbeginn die untere Naturschutzbehörde Miltenberg zu kontaktieren und
das weitere Vorgehen abzustimmen.
3.3.3 Vor Abbruch oder Umbau von
Gebäuden sind diese durch eine fachkundige Person auf ein Vorkommen von
europarechtlich geschützten Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
und deren gesetzlich geschützten Lebensstätten hin zu kontrollieren (u.a. Vögel
und Fledermäuse sowie ihre Lebensstätten wie Baumhöhlen, Schwalbennester oder
Spaltenquartiere). Bei bestätigtem Vorkommen ist vor Maßnahmenbeginn die untere
Naturschutzbehörde Miltenberg zu kontaktieren und das weitere Vorgehen
abzustimmen.“
2. Im Rahmen der Realisierung
des geplanten Bauvorhabens ist der vorhandene Schuppen vor Abriss durch eine
fachkundige Person auf Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten,
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und deren gesetzlich geschützten
Lebensstätten wie Fledermausquartiere oder Vogelnester zu überprüfen. Bei
bestätigtem Vorkommen ist vor Maßnahmenbeginn die untere Naturschutzbehörde
Miltenberg zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
3. Der
gemäß Bebauungsplan festgesetzte Bestandsbaum im südlichen Teil und in der
Mitte des Flurstücks ist zu erhalten.
Hinweise und Empfehlungen:
Im Hinblick auf den Klimawandel und die steigenden Temperaturen
insbesondere auch im innerstädtischen Bereich, sollten die geplanten
Stellplätze möglichst mit geringer Versiegelung realisiert werden. Es sollten
vorzugsweise Rasengittersteine oder Kunststoffgittermatten mit einer Begrünung
der Zwischenräume verwendet werden. Eine vollständige Versiegelung der
Stellplatzflächen ist zu vermeiden, sofern eine vollständige Befestigung
notwendig ist, sollte auf Kies oder Schotter zurückgegriffen werden, sodass
zumindest eine Versickerung von Niederschlagswasser möglich ist.
Beschlussempfehlung
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der Vorgabe ergänzt.
Die bereits enthaltenen Festsetzungen zum Artenschutz entfallen.
Der Baum aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan wird nicht in den
Bebauungsplan übertragen.
Mit der Änderung des Bebauungsplans wird der Erhalt des Gartens und der
dort vorhandenen Bäume und Gehölze ermöglicht. Dies ist auch die erklärte
Absicht der Eigentümer. Der Zustand des Baumbestandes ist nicht bekannt.
Stattdessen wird ergänzt, dass auf dem
Grundstück ein standortgerechter hochstämmiger Laub- oder Obstbaum zu pflanzen
und zu unterhalten ist. Bestehende Bäume können angerechnet werden.
In den textlichen Festsetzungen wird der versickerungsfähige Ausbau von
Stellplätzen bzw. zumindest die seitliche Versickerung über die belebte
Bodenzone festgesetzt. Ergänzend dazu wird der Hinweis zur Gestaltung der
Stellplätze in die Begründung aufgenommen
02.D) Landratsamt Miltenberg - Bodenschutz
Stellungnahme vom
24.08.2022
Im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „Altbaugebiet I + II“
liegt das Grundstück mit der Fl. Nr. 249 der Gemarkung Niedernberg. Das v. g.
Grundstück ist nicht im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG
als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Darüber hinaus liegen
uns keine Informationen vor, dass sich auf dem besagten Grundstück eine Altlast
oder eine schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit gegen die Änderung des
Bebauungsplans „Altbaugebiet I + II“ keine Bedenken.
Wir weisen allerdings daraufhin, dass Boden ein besonders
schützenswertes Gut darstellt und mit Grund und Boden sparsam und schonend
umgegangen werden soll. Um überflüssige Erdmassenbewegungen zu vermeiden, ist
daher bei der Planung künftiger Bauvorhaben innerhalb des o.g. Bebauungsplans
eine Anpassung der jeweiligen Bauvorhaben an dem Geländeverlauf anzuraten.
Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten.
Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem
Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist eine
Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Bodenaushubs in örtlicher Nähe
anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur
den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen
Verhältnissen auf dem jeweiligen Grund-stück entsprechen muss. Gegebenenfalls
muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine
entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.
Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen
Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1
Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) verpflichtet, die Untere
Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen
vorzulegen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind auch aufgrund der Lage im
Bereich von Bodendenkmälern keine Baumaßnahmen mit wesentlichen Aushubarbeiten
oder Bodenbewegungen vorgesehen. Auf die Aufnahme dieser Hinweise wird daher
verzichtet.
Hinweise zum Umgang mit belasteten Böden sind in den Hinweisen unter C.2
bereits aufgeführt.
02.F) Landratsamt Miltenberg - Denkmalschutz
Stellungnahme vom
24.08.2022
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist zu beachten.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
wurde beteiligt und hat der Planung zugestimmt.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die
textlichen Festsetzungen werden entsprechend der im Sachverhalt dargestellten
Empfehlungen ergänzt.