Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Gemeinde Niedernberg hat bei der Kalkulation der Wasser- und Abwassergebühren einen kalkulatorischen Zinssatz von 2 % herangezogen. Dies basiert auf des durch Eigenkapital finanzierten Vermögens. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt den kalkulatorischen Zinssatz beim Friedhof ebenfalls auf 2 % festzusetzen.

 

Weiterhin wird auf die Ausführungen der KUBUS GmbH zurückgegriffen:

 

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehört gem. Art. 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, durch die die Kosten der Kapitalnutzung zum Ansatz kommen. Der Zinserlös stellt für die Gemeinde das Entgelt für das in die kostenrechnende Einrichtung eingebrachte Anlagekapital dar[1]. Bei der kalkulatorischen Verzinsung geht es nicht um die Zinsen der Refinanzierung am Kapitalmarkt, sondern um einen Ausgleich dafür, dass das in der Einrichtung der Gemeinde gebundene Kapital von ihr nicht anderweitig als verzinsliche Kapitalanlage genutzt werden kann.

 

Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG spricht von einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals, sagt aber über einen konkreten Zinssatz ebenso wenig aus wie das kommunale Haushaltsrecht. Dem Einrichtungsträger steht ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Einrichtungsträger kann dabei wählen, ob der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach aktuellen Gegebenheiten jeweils aktualisiert wird und dementsprechend schwankt. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen zu orientieren hat.[2]

 

Die kalkulatorischen Zinsen werden von der KUBUS GmbH im Bereich der Friedhofsgebührenkalkulation nach der Halbwertmethode berechnet. Der Halbwertmethode liegt die Überlegung zugrunde, dass während der gesamten Nutzungsdauer des Anlagegutes durchschnittlich die Hälfte seines Wertes im Betrieb gebunden ist. 

 

Nach der Änderung des KAG zum 01.04.2014 darf im Bereich der Friedhofsgebühren eine Nachkalkulation nicht mehr stattfinden (Art. 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Ein Ausgleich von Über- und Unterdeckungen passt bei den Friedhofsgebühren nicht, weil die Gebühren nie vom gleichen Personenkreis erhoben werden. Damit ist die Kalkulation der Friedhofsgebühren eine Betrachtung der Kosten für den höchstens 4-jährigen Kalkulationszeitraum. Die Anwendung des Halbzinsverfahrens hat den Vorteil gleichbleibender Zinserträge über die gesamte Nutzungsdauer und trägt damit zur Stetigkeit der Gebührenberechnung bei. Damit ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz als Vorgabe des Abgabenrechts erheblich besser Rechnung getragen, als bei der Anwendung der Restbuchwertmethode bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen.

 

Einen Zinssatz in Höhe von 2 % halten wir auch in Zeiten von Niedrigzinsen für vertretbar. „Die Kalkulation für den Friedhof ist vor allem durch langlebige Anlagegüter bestimmt, so dass ein Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- und Kapitalmarktkrediten wohl sachlich begründet werden kann. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich nur an den aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern.“[3]

 

Ein Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses liegt für 3 % vor. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt wie vorab beschrieben einen einheitlichen kalkulatorischen Zinssatz heranzuziehen.



[1] Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 8, Frage 6 Nr. 3[1] Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, 54.00 Rdnr. 3.5 mit weiteren Hinweisen

[2] Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, 54.00 Rdnr. 3.5 mit weiteren Hinweisen

[3] VGH München, Beschluss vom 17.1.2019 – 20 ZB 17.436


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg zieht für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens einen Zinssatz in Höhe von 2 % (Verzinsung nach der Halbwertmethode) heran.