Sitzung: 06.12.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 139/2022/1
Sachverhalt:
Derzeit liegen die Hebesätze der Gemeinde Niedernberg deutlich
unterhalb der vergleichbaren Mittelwerte. Ein Vergleich der Werte ist in der
folgenden Tabelle dargestellt:
Steuerart |
Gemeinde Niedernberg |
Durchschnitt Landkreis
Miltenberg* |
Durchschnitt Bayern
kreisangehörige Gemeinden >5.000 und <10.000 EW 2020** |
Durchschnitt Bayern
kreisangehörige Gemeinden >3.000 und <5.000 EW 2020** |
Grundsteuer A |
300 v. H. |
361,6 v. H. |
344 v. H. |
343 v. H. |
Grundsteuer B |
300 v. H. |
333,7 v. H. |
339 v. H. |
336 v. H. |
Gewerbesteuer |
320 v. H. |
336,7 v. H. |
321 v. H. |
333 v. H. |
* Quelle: Bayerisches
Landesamt für Statistik, Statistische Berichte: Gemeindefinanzen und
Realsteuervergleich in Bayern 2021, S. 52
** Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Statistische Berichte: Gemeindefinanzen und Realsteuervergleich in Bayern 2021, S. 22
Seit
dem Jahr 2016 liegt der Nivellierungshebesatz der Grundsteuer für die
Berechnung der Steuerkraft einer Kommune bei 310 v. H. (vgl. Art. 4 FAG). Da
der tatsächliche Hebesatz der Gemeinde Niedernberg unterhalb des
Nivellierungshebesatz liegt, wurde der Gemeinde für die Berechnung im
Finanzausgleich eine Steuerkraft angerechnet, die aus den tatsächlichen
Einnahmen nicht erreicht wurde. Die Steuerkraft ist z. B. wiederum Grundlage
für die Berechnung der Kreisumlage und der Schlüsselzuweisungen.
Im
Prüfbericht der letzten überörtlichen Prüfung führt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband
zu diesem Punkt unter Textziffer 45 Buchstabe a aus:
„Der
Hebesatz für die Grundsteuern A und B wurde in den Berichtsjahren mit 300 %
festgesetzt. Der Nivellierungshebesatz beträgt für die Grundsteuern jeweils 310
% (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FAG). Damit wird der Gemeinde für die
Berechnungen im Finanzausgleich eine Steuerkraft angerechnet, die aus den tatsächlichen
Einnahmen nicht erreicht wird. Der Gemeinderat sollte sich mit der
Angelegenheit befassen. Bei einer Änderung des Hebesatzes wäre § 25 Abs. 3
GrStG zu beachten.“
In den vergangenen Jahren wurde seitens des Gemeinderates die Linie verfolgt, dass der Hebesatz beibehalten werden soll, solange der Ergebnishaushalt ausgeglichen ist. Eine Anpassung an den Nivellierungshebesatz würde bei der Grundsteuer A Mehreinnahmen von ca. 350 Euro, bei der Grundsteuer B von rund 28.000 Euro ausmachen.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat die Steuerhebesätze unverändert wie folgt
beizubehalten:
Grundsteuer
A 300 v. H.
Grundsteuer
B 300 v. H.
Gewerbesteuer 320 v. H.