Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Mitteilung:

In Art. 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung heißt es „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.“

 

In Niedernberg haben mehrere Grundstückseigentümer sogenannte Überfahrhilfen in die Straße eingebracht. Das Einbringen von Gegenständen, wozu auch die Überfahrhilfe zählt, stellt das Einbringen eines Hindernisses in den öffentlichen Verkehrsgrund und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ende 2022 verunglückte eine Fahrradfahrerin an einer solchen Überfahrhilfe. Der Vorfall ist polizeilich dokumentiert. Schadensersatzfragen laufen derzeit.

 

Die Gemeindeverwaltung hat zunächst im letzten Amt- und Mitteilungsblatt 2022 über den Sachverhalt informiert und nun im Januar mehrfach zur Beseitigung der Überfahrhilfen aufgefordert. Mittlerweile werden durch die Veröffentlichung weitere Schadensfälle und Problemstellen bekannt. Im Februar erfolgen nun Kontrollen. Die Eigentümer der Anwesen, vor welchen zu diesem Zeitpunkt noch Überfahrhilfen liegen, werden mit Fristsetzung nochmals persönlich aufgefordert diese zu beseitigen. Erfolgt dies trotz persönlicher Aufforderung nicht, muss mittels Verwaltungszwang vorgegangen werden.

 

Antrag Peter Reinhard

In diesem Zusammenhang beantragt Peter Reinhard, dass die Möglichkeit geschaffen wird auf Antrag und Kostenübernahme des anliegenden Grundstückeigentümers eine Bordsteinabsenkung umzusetzen. Die Verwaltung prüft den Vorschlag.