Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Sachverhalt:

In Sitzung vom 11.07.2023 wurde dem Gemeinderat die Absicht der Aschaffenburger-Versorgungs-GmbH auf Fl.Nr. 4500/0 eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten, vorgelegt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 7,8 ha.

 

Eine Freiflächenphotovoltaikanlage wird von keinem Privilegierungstatbestand nach § 35 BauGB erfasst. Im Bebauungsplan wird ein sonstiges Sondergebiet festgesetzt, der Flächennutzungsplan wird dabei berichtigt und erhält die Eintragung „Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“.

 

Die Fläche liegt im Bereich eines Wasserschutzgebietes. Die Aschaffenburger-Versorgungs-GmbH hat die Möglichkeit der Errichtung im Wasserschutzgebiet bereits abgeklärt.

Die Landwirtschaft ist aufgrund des Wasserschutzgebietes an Auflagen im Rahmen der Bewirtschaftung gebunden. Aufgrund dessen stellt eine Errichtung an dieser Stelle einen geringeren Eingriff für die Landwirtschaft als an anderer Stelle dar.

 

Es ist ein Umweltbericht sowie ein Grünordnungsplan mit Eingriff-/Ausgleichsflächenbilanzierung zu erstellen.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg stellt für die Fl.Nr. 4500/0 (Lage: Obervogtsäcker) im, welches im Norden-Westen der Gemeinde liegt, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Obervogtsäcker Freiflächenphotovoltaikanlage“ mit dem Ziel der Ermöglichung der Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage unter der Nr. 35.01 auf.

Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen, dass der Anlagen-Errichter die Kosten des bauleitplanerischen Verfahrens übernimmt.