Sitzung: 24.10.2023 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: 114/2023/1
Sachverhalt:
Gemäß
Art. 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruft der
Gemeinderat den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen
der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine
Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der
Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten
zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis
zugleich eine stellvertretende Person berufen. Die Aufzählung im Gesetz stellt
dabei keine zwingende Reihenfolge dar.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Verwaltungsfachwirtin Marion Debes zur Wahlleiterin
sowie die Verwaltungsfachwirtin Kathrin Hock zu deren Stellvertreterin zu
berufen.
Eine
persönliche Beteiligung nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO ist nicht gegeben. Die
gewählten Personen dürfen weder als Bewerber für die Bürgermeisterwahl
aufgestellt werden, eine Aufstellungsversammlung leiten oder Beauftragter oder
Stellvertreter eines Wahlvorschlags sein.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Niedernberg beruft die Verwaltungsfachwirtin Marion Debes zur Wahlleiterin sowie die Verwaltungsfachwirtin Kathrin Hock zur stellvertretenden Wahlleiterin.