Sitzung: 14.11.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4
Vorlage: 130/2023
Sachverhalt:
Die Eigentümerin
des Grundstücks mit der Fl.Nr. 2000/104, Nordring 19a, beantragt zur
Befestigung eines neuen Grundstückzauns und Hoftors am 04.10.2023 eine
isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlicher
Ortsrand“. Die geplante Einfriedung soll als Stabgitterzaun mit einer maximalen
Höhe von 2,00 m errichtet werden.
Die Errichtung
einer Mauer, einer Einfriedung bzw. eines Sichtschutzzauns ist nach Art. 57
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit einer Höhe
von bis zu 2,00 m grundsätzlich verfahrensfrei zulässig. Die
Verfahrensfreiheit nach der BayBO entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt
werden. Hierbei handelt es sich um die Festsetzungen des Bebauungsplans
„Nördlicher Ortsrand“.
Im Bebauungsplan
„Nördlicher Ortsrand“ sind folgende Vorgaben zur Errichtung von Einfriedungen
festgesetzt:
„Feste
Einfriedungen sind bei der Reihenhausbebauung unzulässig. In den Vorgärten sind
Rasenflächen und Strauchgruppen anzupflanzen. Sonstige Einfriedungen sind max.
1,30 m hoch und im Straßenzug einheitlich aussehend auszuführen.
Maschendrahtzäune an Metallrohrpfosten sind zu hinterpflanzen. Holzzäune sind
zu bevorzugen.“
Bei dem o. g.
Baugrundstück handelt es sich nicht um eine Reihenhausbebauung, weshalb feste
Einfriedungen grundsätzlich zulässig sind. Es ist das festgesetzte Maß der
Einfriedung – max. 1,30 m – einzuhalten.
Die Eigentümerin
beabsichtigt die Einfriedung straßenseitig auf die gesamte Länge des
Grundstücks (ca. 24,50 m) sowie an der östlichen Grundstücksgrenze auf
einer Länge von 5,00 m zu errichten.
Der Teil der
Einfriedung, welcher an der östlichen Grundstücksgrenze verläuft (5,00 m)
sowie ein Teil der straßenseitigen Einfriedung (ca. 16,50 m) sollen eine
Höhe von max. 1,30 m aufweisen und damit die Festsetzung des
Bebauungsplans einhalten. Eine isolierte Befreiung ist hierfür somit nicht
notwendig.
Der restliche
Teil der straßenseitigen Einfriedung (8,00 m) soll mit einer Höhe von 2,00 m
errichtet werden. Zu einer Realisierung bedürfte es einer isolierten Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlicher Ortsrand“ (§ 31 Abs. 2
BauGB).
Die Gemeinden
sind für die Erteilung solcher isolierten Befreiungen für verfahrensfreie
Bauvorhaben zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO). Einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden,
wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und die
nachbarrechtlichen Interessen berücksichtigt werden.
Die
Grundstückseigentümer der angrenzenden Fl. Nrn. 2000/103, 2000/117 und 2000/124
haben dem Vorhaben zugestimmt. Die Grundstückseigentümer der angrenzenden Fl. Nrn.
3120/139 (Rhönstraße 13) und 3120/98 (Böhmerwaldring 10a, 10b, 10c) wurden
nicht beteiligt, da diese aufgrund der südlichen Lage nicht direkt vom
Bauvorhaben betroffen sind.
In der
umliegenden Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlichen Ortrand“
gibt es keine genehmigten, vergleichbaren Abweichungen (Einfriedungen mit einer
Höhe von 2,00 m).
Es wurden zwei Einfriedungen mit jeweils einer Abweichung der max. festgesetzten Höhe genehmigt; beide Einfriedungen sind 1,80 m hoch. Die Genehmigung der beantragten isolierten Befreiung würde daher einen Präzedenzfall schaffen. Die Gemeindeverwaltung hat der Eigentümerin mitgeteilt, dass verwaltungsseitig lediglich eine Höhe von 1,80 m genehmigt werden könnte. Die Eigentümerin hält an der Beantragung der Einfriedung mit einer max. Höhe von 2,00 m fest.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg stimmt den Antrag der Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 2000/104, Nordring 19a, auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das o. g. Bauvorhaben zu.