Sitzung: 28.11.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 137/2023/1
Sachverhalt:
Derzeit liegen die Hebesätze der Gemeinde Niedernberg deutlich unterhalb der vergleichbaren Mittelwerte. Ein Vergleich der Werte ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
Steuerart |
Gemeinde Niedernberg |
Durchschnitt Landkreis
Miltenberg* |
Durchschnitt Bayern
kreisangehörige Gemeinden >5.000 und <10.000 EW 2022** |
Durchschnitt Bayern
kreisangehörige Gemeinden >3.000 und <5.000 EW 2022** |
Grundsteuer A |
300 v. H. |
361,1 v. H. |
345,8 v. H. |
343,8 v. H. |
Grundsteuer B |
300 v. H. |
341,1 v. H. |
343,5 v. H. |
337,7 v. H. |
Gewerbesteuer |
320 v. H. |
337,1 v. H. |
326,2 v. H. |
332,1 v. H. |
* Quelle: Bayerisches Landesamt für
Statistik, Statistische Berichte: Gemeindefinanzen in Bayern 4. Vierteljahr 2022,
S. 52
** Quelle:
Bayerisches Landesamt für Statistik, Statistische Berichte: Gemeindefinanzen in
Bayern 4. Vierteljahr 2022, S. 19
Seit dem Jahr 2016 liegt der
Nivellierungshebesatz der Grundsteuer für die Berechnung der Steuerkraft einer
Kommune bei 310 v. H. (vgl. Art. 4 FAG). Da der tatsächliche Hebesatz der
Gemeinde Niedernberg unterhalb des Nivellierungshebesatz liegt, wurde der
Gemeinde für die Berechnung im Finanzausgleich eine Steuerkraft angerechnet,
die aus den tatsächlichen Einnahmen nicht erreicht wurde. Die Steuerkraft ist z.
B. wiederum Grundlage für die Berechnung der Kreisumlage und der
Schlüsselzuweisungen.
Im
Prüfbericht der letzten überörtlichen Prüfung führt der Bayerische Kommunale
Prüfungsverband zu diesem Punkt unter Textziffer 45 Buchstabe a aus:
„Der Hebesatz für die
Grundsteuern A und B wurde in den Berichtsjahren mit 300 % festgesetzt. Der
Nivellierungshebesatz beträgt für die Grundsteuern jeweils 310 % (Art. 4 Abs. 2
Satz 1 Nrn. 1 und 2 FAG). Damit wird der Gemeinde für die Berechnungen im
Finanzausgleich eine Steuerkraft angerechnet, die aus den tatsächlichen
Einnahmen nicht erreicht wird. Der Gemeinderat sollte sich mit der
Angelegenheit befassen. Bei einer Änderung des Hebesatzes wäre § 25 Abs. 3
GrStG zu beachten.“
In den
vergangenen Jahren wurde seitens des Gemeinderates die Linie verfolgt, dass der
Hebesatz beibehalten werden soll, solange der Ergebnishaushalt ausgeglichen
ist. Eine Anpassung an den Nivellierungshebesatz würde bei der Grundsteuer A
Mehreinnahmen von ca. 350 Euro, bei der Grundsteuer B von rund 28.000 Euro
ausmachen.
Im Rahmen der Grundsteuerreform muss sich der Gemeinderat in 2024 ohnehin mit dem Thema Grundsteuer-Hebesätze auseinandersetzen und erwartungsgemäß Anpassungen bzw. Erhöhungen vornehmen.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat die Steuerhebesätze unverändert wie folgt
beizubehalten:
Grundsteuer
A 300 v. H.
Grundsteuer
B 300 v. H.
Gewerbesteuer 320 v. H.