Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) ist es Pflichtaufgabe der Gemeinde für den abwehrenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen im Rahmen ihre Leistungsfähigkeit Feuerwehren aufzustellen und zu unterhalten.

 

Nach Art. 8 kommt dem Kommandanten besondere Bedeutung bei. Dieser hat für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr zu sorgen, leitet die Einsätze, ernennt die Mannschaft- und Führungsdienstgrade und berät in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Der Kommandant wird aus der Mitte der aktiven Feuerwehrdienstleistenden für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

 

Der amtierende Kommandant, Klaus Lingelbach, legt sein Amt zum 31.12.2023 aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen nieder.

 

An der Jahreshauptversammlung am 05.01.2024 soll ein geeigneter Nachfolger gewählt werden. Im Rahmen von Sondierungsgesprächen innerhalb der Feuerwehr wurden die hohen zeitlichen und verantwortlichen Anforderungen erörtert. Für die Vorbereitung der Neuwahl wird es als sinnvoll und erforderlich gehalten, dass neben dem Kommandanten und seinem Stellvertreter, die gesetzliche Möglichkeit genutzt wird, einen weiteren Stellvertreter zu berufen. Damit sollen die Aufgaben und Belastungen auf mehrere Schultern verteilt werden.

 

Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gibt seit 2017 die Möglichkeit einen zweiten Stellvertreter zu ermöglichen. Aufgrund der finanziellen Auswirkungen muss die Gemeinde die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit grundsätzlich zulassen.

Auf dieser Grundlage könnte die Feuerwehr einen zweiten stellvertretenden Kommandanten wählen. Der Gemeinderat muss den Gewählten anschließend noch bestätigen.

 

Sollte die Gemeinde in der Zukunft die Möglichkeit einen zweiten stellvertretenden Kommandanten zu wählen widerrufen wollen, ist ein entsprechender Beschluss zu fassen.


Beschluss:

Die Gemeinde Niedernberg eröffnet der Freiwilligen Feuerwehr Niedernberg die Möglichkeit nach Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes einen zweiten Stellvertreter zu wählen.