Sitzung: 27.02.2024 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1
Vorlage: 030/2024
Sachverhalt:
Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der
Satzung zur Baugestaltung in der Ortsmitte der Gemeinde Niedernberg
(Gestaltungssatzung Niedernberg).
Das ursprüngliche Bauvorhaben d. h. die Umnutzung,
Sanierung und Aufstockung einer beheizten Werkstatt mit Büro zu einem Wohnhaus
wurde 2023 als Baugenehmigung im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht
und von der Gemeinde Niedernberg bestätigt (Aktenzeichen: F/26/2023).
Mit Antrag vom 15.02.2024 beantragt die Eigentümerin
eine Abweichung von der Gestaltungssatzung in Bezug auf die Dacheindeckung.
Gemäß § 3 Abs. 5 der Gestaltungssatzung sind für die Dachdeckung
naturziegelrote Tonbiberschwänze, Tonfalzpfannen oder gleichfarbige und
gleichformatige Betondachsteine zu verwenden. Die Antragstellerin beabsichtigt
die Dacheindeckung des Wohnhauses in der Hauptstraße 5 in der Farbe Anthrazit.
Festsetzungen zur Dacheindeckung sind im vorliegenden
Bebauungsplan nicht vorhanden, weshalb keine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans benötigt wird.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Gestaltungssatzung kann von zwingenden
Vorschriften dieser Satzung auf schriftlichen und begründeten Antrag eine
Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit
den öffentlichen Belangen vereinbart ist.
Die Gemeindeverwaltung sieht keine
Probleme in Genehmigung dieser Abweichung von der Gestaltungssatzung. Grund
ist, dass das Gebäude straßenseitig nicht einsehbar ist. Damit ist, seitens der
Gemeindeverwaltung, die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg stimmt dem Antrag der Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 7, Hauptstraße 5, auf isolierte Abweichung von Festsetzungen der Gestaltungssatzung für das o. g. Bauvorhaben zu.