Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen (§ 24 Abs. 2 KommHV-Doppik). Über die Verwendung hat der Gemeinderat im Rahmen der Feststellung zu entscheiden (siehe Erläuterung 4 zu § 24 KommHV-Doppik Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht Bayern). Da die Gemeinde Niedernberg keine Jahresfehlbeträge aus vergangenen Haushaltsjahren vorträgt, schlägt die Gemeindeverwaltung vor, den Jahresüberschuss aus dem Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 2.426.121,93 Euro vollständig der Ergebnisrücklage zuzuführen.


Beschluss:

Der Jahresüberschuss aus dem Haushaltsjahr 2018 wird in Höhe von 2.426.121,93 Euro vollständig der Ergebnisrücklage zugeführt.